Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten. 887 
ohne Nachtheil für ihre Gesundheit geschehen kann, unter Beobachtung der gehörigen 
Vorsichtsmaßregeln über die Geenze zurückgebracht werden, es sei denn, daß an dem 
Orte selbst die zu ihrer Aufnahme erforderlichen Anstalten vorhanden find. 
Welche Vorschriften außerdem bei gewissen, besonders gefährlichen ansteckenden 
Krankheiten hinsichtlich des Eingangs von Reisenden aus dem Auslande zu beobachten 
sind, ist bei diesen Krankheiten angegeben. 
Behandlung der Kranken. 
a) Aufnahme derselben in eine Kranken-Anstalt und Andeutungen über die 
Einrichtung einer solchen Anstalt. 
§. 16. Was die ärztliche Behandlung der an ansteckenden Krankheiten leidenden 
Personen betrifft, so hängt die Beurtheilung, ob ihnen diese in ihrer Wohnung oder 
in einer dazu geeigneten Kranken-Anstalt am angemessensten zu Theil werden kann, 
hauptsöchlich von dem Krankheitszustande, der Beschaffenheit und Geräumigkeit der 
Wohnung und den sonstigen Verhältnissen des Kranken, imgleichen von der Ein- 
richtung und Entfernung der Kranken-Anstalt ab. In der Regel darf jedoch kein 
Kranker wider den Willen des Familien-Haupts aus seiner Wohnung entfernt werden 
und in zweifelhaften Fällen darf solches immer erst auf den Beschluß der Polizeibehörde 
oder der betreffenden Sanitätskommission geschehen, welche dafür zu sorgen hat, daß 
der Transport auf eine für den Kranken nicht gefährliche und jedes Aufsehen ver- 
meidende Weise durch Personen bewirkt werde, welche mit den nöthigen Vorsichts- 
maßregeln bekannt gemacht worden find. 
Besonders ist auf die anderweitige Unterbringung von Erkrankten obiger Art 
alsdann Bedacht zu nehmen, wenn dieselben sich in zahlreich bewohnten Gebäuden, 
z. B. Kasernen, Armenhäusern, Gefängnissen u. s. w. befinden. 
Der Transport von ansteckenden Kranken nach anderen Privatwohnungen darf 
nur mit Bewilligung der Polizeibehörde geschehen, welche für die Beobachtung der 
hierbei erforderlichen sanitäts-polizeilichen Maßregeln Sorge zu tragen hat. 
Bei der Einrichtung einer Heilanstalt für ansteckende Kranke ist, außer den Er- 
lartesnefn der Heilanstatt im Allgemeinen, hauptsächlich noch auf folgende Punkte 
u achten: 
a) Das Gehäude sei frei und isolirt, wo möglich außerhalb des Ortes, jedoch nicht 
so weit entfernt belegen, daß der Transport der Kranken dadurch erschwert und 
für diese selbst nachtheilig wird. 
b) Es finde kein freier Verkehr zwischen der Anstalt und ihrer Umgebung statt; 
wenn die Gefahr der austeckenden Krankheit und die Lage des Gebäudes es 
erfordert, so ist letzteres auf eine angemessene Weise förmlich abzusondern. 
Jc) In der Anstalt selbst muß Raum genug vorhanden sein, um jedem Kranken, 
bei gehöriger 2½ bis 3 Fuß betragender Cntfernung der Lagerstellen von 
einander, wo möglich einen Luftraum von 540 Kubikfuß zu gewähren, — 
die Rekonvaleszenten von den noch Kranken gehörig trennen und — die eine 
Zeit lang belegt gewesenen Zimmer von Kranken entleeren und gründlich 
reinigen zu können. 
d) Ueberhaupt muß, zumal in Räumen, die zur Aufnahme fieberhafter und solcher 
ansteckender Kranken, bei welchen die Luft verderbende Ab= und Aussonde- 
rungen statifinden, bestimmt sind, auf Erhaltung einer reinen Luft, so wie auf 
sorgfältigste Reinigung aller Gegenstände vorzugsweise geachtet werden. 
e) Die Kleidungsstücke der Kranken sind in besonderen Räumen aufzubewahren 
und vor ihrer Wiederverabfolgung sorgfältig und vorschristsmäßig zu reinigen. 
f) Auch die Rekonvaleszenten sind bis zum Ablauf ihrer Rekonvaleszenz noch 
isolirt zu erhalten. 
b) Behandlung derselben in ihrer Wohnung. 
§. 17. Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so ist der denfelben behandelnde 
Arzt verbunden, mit darüber zu wachen, daß die sanitäts polizeilichen Vorschriften 
genau befolgt werden. Die Kontolle darüber fällt der Polizeibehörde anheim. Zu- 
gleich ist mit Sirenge darauf zu achten, daß keine unbefugte Personen mit der Be- 
handlung ansteckender Krankheiten sich befassen und daß von den Apothekern keine 
Arzneien zu ihrer Heilung ohne ärztliche Vorschrift verkauft werden.
	        
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