888 Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten.
Alsdann zu treffende sanitäts-polizeiliche Maßregeln.
§. 18. Die sanitäts-polizeilichen Anordnungen haben den Schutz oder die Sicher-
stellung der übrigen Einwohner zum Zweck.
Isolirung der Kranken.
a) Als das sicherste Mittel, die weitere Verbreitung ansteckender Krankheiten zu
verhüten, hat die Erfahrung überall die Absonderung des Kranken nachge-
wiesen. Wo diese daher mit besonderen Schwierigkeiten nicht verbunden, ist
sie bei gefährlichen Krankheiten, die eine allgemeine Verbreitung befürchten
lassen, vorzugsweise zu empfehlen. Namentlich wird sie auf dem Lande und
in wenig bewohnten Häusern oft thunlich sein. Dieselbe braucht sich nicht
unbedingt auf das ganze Haus oder auf ganze Wohnungen auszudehnen, viel-
mehr kann sie auf einen Theil der letzteren beschränkt werden, sobald dieser so
beschaffen ist, daß er von den übrigen, in demselben Hause befindlichen be-
wohnten Räumen ganz abgesondert werden kann und einen eigenen, nicht
durch andere bewohnte Zimmer führenden Eingang hat. Es wird sodann der
Kranke selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege erforderlichen Personen
und denjenigen seiner Angehörigen, die sich nicht von ihm trennen wollen, von
den sämmtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art abgesondert, daß
jede zur Wahrnehmung der körperlichen und geistigen Bedürfnisse des Kranken
und der Reinigungsmaßregeln nicht wesentlich nöthige unmittelbare Kom-
munmikation mit denselben, so wie jeder unmittelbare Verkehr nach außen sicher
dadurch verhindert wird.
Anheftung einer Tafel.
b) Wo eine solche Absonderung des Kranken nicht stattfindet, muß bei den lebens-
gefährlichen ansteckenden Krankheiten, bei denen solches weiter unten näher
angeordnet ist, die Wohnung des Kranken mit einer schwarzen Tafel, auf
welcher der Name der Krankheit auf eine in die Augen fallende Weise an-
gegeben ist, bezeichnet werden.
Die Entfernung der Tafel (so wie die Aufhebung der Isolirung ad a)
darf erst dann erfolgen, wenn die Polizeibehörde auf Grund ärztlicher Be-
scheinigung die Ueberzeugung erlangt hat, daß weder von dem Kranken selbst,
noch von den in dem bezeichneten Raume befindlichen Effekten eine Ansteckung
länger zu befürchten ist.
Verbot der näheren Gemeinschaft mit Gesunden.
Tu0) Bei den weniger gefährlichen Krankheiten sind die Kranken nur verfpflichtet,
sich der näheren Gemeinschaft mit anderen, insbesondere des Besuchs öffent-
licher Orte, zu enthalten.
Reinigung der Genesenen, der Effekten und Wohnung.
§. 19. Nach der Entsernung des Kranken aus seiner Wohnung (§. 16) oder
beim Verbleiben in derselben (§. 17) nach seiner durch den Arzt erklärten völligen
Genesung muß im ersten Fall die Reinigung der Wohnung und der darin befind-
lichen Cffekten, im zweiten Fall auch noch die seiner Person unter amtlicher Aussicht
nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktion bewirkt werden. — Auch den mit den
Kranken in Verbindung gekommenen Personen ist eine sorgfältige Reinigung sowohl
ihrer selbst als auch ihrer Kleider zu empfehlen.
Jedenfalls aber sind derselben die zur Wartung des Kranken besonders ange-
nommenen Personen vorschriftsmäßig zu unterwerfen.
Desinfektionsanstalten.
§. 20. Die Reinigung der Personen und Effekten kann zwar sogleich an Ort
und Stelle unter polizeilicher Aussicht von Sachverständigen vorgenommen werden;
an Orten aber, wo es ausführbar ist, wird es zweckmäßig sein, ein oder mehrere
Desinfektions-Anstalten zu errichten und besondere Desinfektions-Kommissionen unter
Leitung eines Polizeibeamten und Mitwirkung eines Sachverständigen zu ernennen,
unter deren amtlicher Aufsicht dies Geschäft theils an Ort und Stelle, theils in be-
sonders dazu eingerichteten Lokalien ausgeführt wird.