Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Ruhr. Pocken. 895 
§. 371). Zur Berhütung der weiteren Verbreitung des Typhus ist zunächst 
erforderlich, daß von Seiten der Einwohner diejenigen diätetischen Verhaltungs-Regeln 
befolgt werden, welche sowohl im Allgemeinen als auch insbesondere für die vermöge 
ihres Berufs mit Typhuskranken am häufigsten in Berührung kommenden Personen 
gegeben sind, und die Sanitätskommissionen müssen es sich angelegen sein lassen, 
hierauf nach Kräften hinzuwirken. 
§. 38. Demnächst ist die möglichste Trennung der Erkrankten von den Ge- 
sunden erforderlich, entweder durch Isolirung der Kranken oder durch Bezeichnung 
der Krankenwohnung mittels einer Tafel. (5. 18a und b.) 
Diese Maßregel darf keinen Falls vor erfolgter völliger Genesung der Kranken 
aufgehoben werden, da die Berbreitung des Typhus auch besonders durch Rekon- 
valeszenten befördert wird. 
Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift wird nach §. 26 geahndet. 
§. 39. Die Deeinfektion der Genesenen so wie der für den Kranken besonders 
angenommenen Wärter, der benutzten Effekten und Wohnungen geschieht auf die in 
der Desinfektions-Instruktion angegebene Weise. 
Eing, Bernochläfftzung dieser Bestimmung wird nach §. 27 geahndet. 
§. 402). 
3. Ruhr. 
s. 41. Die der Polizeibehörde zu machende Anzeige (§. 9) ist nur bei bösartiger, 
ansteckender und epidemisch sich verbreitender Ruhr erforderlich, kann dagegen unter- 
bleiben bei gutartigen und sporadischen Fällen dieser Krankheit. 
Der Arzt, der die Anzeige eines bösartigen Ruhranfalles unterläßt, fällt in eine 
Geldstrafe von 5 Thalern. Soll eine allgemeine Verpflichtung zur Anzeige entstehen, 
so muß die Polizeibehörde des Kreises dazu eine besondere Aufforderung erlassen, und 
die Säumigen werden alsdann von der oben §. 25 gedachten Polizeistrafe getroffen. 
§. 42. Für die bösartige, ansteckende Ruhr gelten übrigens dieselben Bestim- 
mungen, welche hinsichtlich des Typhus gegeben worden sind, so wie auch die das 
Militär betreffenden Anordnungen bei der Cholera (S. 34). 
Hinsichtlich der hier besonders zu berücksichtigenden Ausleerungen der Kranken 
wird auf die Desinfektions-Instruktion verwiesen. 
§. 43. Erlangt die gutartige, nicht ansteckende Ruhr eine epidemische Verbreitung, 
so haben die Sanitätskommissionen durch pünktliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
(KP. 6) die Entwickelung eines bösartigen Charakters der Krankheit möglichst zu ver- 
hüten, zugleich aber die für diesen Fall erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. 
4. Pocken. 
5K 44. Jeder Fall von Erkrankung an den Pocken ist, bei Vermeidung einer 
Geldstrafe von 6—15 Mark oder drei= bis achttägiger Haft, der Polizeibehörde (nach 
8. 9) anzuzeigen. 
#s. 45. Bleibt der Pockenkranke in seiner Wohnung, so findet entweder die 
Isolirung desselben oder die Bezeichnung der Wohnung mittelst einer Tafel (nach 
§S. 18 a. b.) statt. 
Eine Vernachlässigung der desfallsigen Vorschriften zieht die §. 26 angedrohten 
Strafen nach sich. 
§. 46. Für den Fall, daß die Anzahl der Pockenkranken an einem Orte sich 
ungewöhnlich vermehren sollte, sind daselbst zur Aufnahme derjenigen, welq#e in ihren 
Wohnungen nicht bleiben können, eigene, streng zu isolirende Pockenhäuser zu errichten, 
oder besondere sorgfältig geschiedene Abtheilungen der größeren Krankenhäuser zu 
diesem Zwecke zu bestimmen. 
— — — 
  
1) Die §§. 37, 38 sind vielfach abgeändert und ergänzt. Vergl. Res. 19. Dez. 
1878 und 27. Jan. 1880 (M. Bl. S. 59), betr. die Anzeigen von Flecktyphus- 
Erkrankungen. Res. 25. März 1880 (M. Bl. S. 106): Am Flecktyphus erkrankte 
vagabondirende und verkommene Personen sind möglichst bald einer Krankenanstalt zu 
überweisen, damit der Ausbildung von Infektionsherden vorgebeugt werde. Vergl. 
auch Res. 21. Jan. 1881 (M. Bl. S. 22), betr. Kennzeichen des Flecktypphus. 
2) 8. 40 enthält militärische Maßregeln bei Typhus= (Kriegstyphus-) Epidemien, 
die in der Folge vielfach abgeändert sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.