902 Abschnitt XVI. Impf-Gesetz.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige
Befreiung von der Impfung (88§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt,
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
§. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen
(§. 10) anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei.
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (. 10) den Nachweis.
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder
aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
§. 131). Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem
Impfzwange unterliegen (s. 1 Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern
durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die ge-
setzliche Impfung erfolgt ist. D
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der
Anstalt nach §. 1 Ziff. 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben at auf
deren Nachholung zu dringen. #
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu-
ständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der
Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
S. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §F. 12 ihnen
obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis
zu zwanzig Mark bestraft. » »
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung
oder der ihr folgenden Gestellung (§. 2) entzogen geblieben sind, werden mit
Geldstrafen bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft).
v. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Absatz 2, §. 7
und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden
mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.
a 16. Wer unbefugterweise l 8) Impfungen vornimmt, wird mit
Sätth * bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen
bestraft.
§. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu
drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe
eintritt.
§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875
in Kraft.
1) Der §. 13 al. 1 bezieht sich auf die Feststellung der gesetzlichen Impfung,
also nicht bloß auf die Kontrolle der Revaccination, sondern auch auf die Kontrolle
der ersten Impfung, Res. 19. April 1875 (M. Bl. S. 99).
Ein Kind, welches gemäß §. 13 wegen mangelnden Nachweises der Impfung
aus einer zur Aufnahme von Schülern gesetzlich nicht verpflichteten Lehranstalt aus-
gewiesen wird, fällt gemäß §§. 143 ff. II. 12 A. L. R. und K. O. 14. Mai 1825
dem gesetzlichen Schulzwange anheim und ist sofort der Volksschule zu überweisen,
wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß für den nöthigen Unterricht im Hause
entsprechend gesorgt ist, Erk. 5. Juni 1886 (E. K. VI. 287).
2) Wenn ein Vater aus §. 14 Abs. 2 bestraft worden ist, so kommt, wenn er
sein Kind auch weiterhin der Impfung entzieht, nicht der Grundsatz ne bis in idem
zur Anwendung, vielmehr ist gegen ihn, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt,
seine Bestrafung ohne Rücksicht auf die stattgehabte erste Bestrafung auszusprechen,
Erk. 13. Mai 1891 (M. Bl. S. 135). Der gleiche Grundsatz gilt für Abs. 1,
Stenglein S. 225.