76 Abschnitt III. Allgemeines.
Anh. 8. 124. Königliche Offizianten, welche ein fremdes Bad besuchen wollen,
müssen durch ein medicinisches Attest 1) bescheinigen lassen, daß das fremde
Bad zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit nothwendig, auch kein ein-
heimisches eben so geschickt dazu sei.
Niederlegung, Entsetzung und Verabschiedung.
§s. 94. Bei derjenigen Instanz, von welcher die Besetzung eines Amtes abhängt,
muß auch die Entlafsung davon gesucht werden.
§. 95. Die Entlassung soll nur alsdann, wenn daraus ein erheblicher Nachtheil
für das gemeine Beste zu besorgen ist, versagt werden?).
§. 96. Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die Entlassung versagt wird,
steht dagegen die Berufung auf die unmittelbare landesherrliche Entscheidung offen.
§. 97. In keinem Falle aber darf der abgehende Beamte seinen Posten eher
verlassen, als bis wegen Wiederbesetzung oder einstweiliger Verwaltung desselben Ver-
fügung getroffen ist. »
§. 98. Kein Vorgesetzter oder Departements-Chef kann einen Civilbedienten,
wider seinen Willen, einseitig entsetzen oder verabschieden ).
§. 102. Amtsverbindungen, deren Dauer durch die Natur des Geschäfts, oder
durch ausdrücklichen Vorbehalt, auf eine gewisse Zeit eingeschräukt ist, erlöschen mit
dem Ablaufe dieser Zeit von selbst (s. 97) 9).
Rechte der Civilbedienten in ihren Privatangelegenheiten.
§. 104. Civilbediente werden in ihren Privatangelegenheiten nach eben den Ge.
setzen und Rechten, wie andere Bürger des Staats, beurtheilt?).
Von Collegiis der Beamten.
§. 114. Wenn mehrere Beamte in ein Collegium zusammengezogen sind, so
gilt wegen ihrer Versammlungen, Berathschlagungen und Schlüsse in der Regel eben
das, was im sechsten Titel von öffentlichen Gesellschaften und Korporationen ver-
ordnet ist.
1) Dieses muß vom zuständigen Kreisphysikus selbst ausgestellt oder doch besonders
bescheinigt sein, Res. 15. April 1843 (J. M. Bl. S. 103).
2) Den auf ehrenhafte Weise von ihren Aemtern entlassenen Beamten ist nicht
untersagt, die ihnen zustehenden Amtsprädikate auch nach ihrer Entlassung beizube.
halten, Res. 2. Febr. 1843 (M. Bl. S. 25).
Einem zur Kriminaluntersuchung gezogenen Beamten kann vor Beendigung der
Untersuchung der freiwillige Austritt aus seinem Dienstverhältniß gestattet werden,
K. O. 22. März 1856 (M. Bl. S. 141).
Dimissoriale sind nur für Beamte, deren Bestallung von Seiner Majestät
dem Könige vollzogen ist, zur Allerhöchsten Vollziehung vorzulegen, K. O. 16. Sept.
1837. Wegen der Dimissoriale für Beamte, denen bei dem Ausscheiden aus dem
Dienst ein höherer Charakter oder Titel durch des Königs Majestät verliehen werden
soll, ck. K. O. 26. Sept. 1840.
3) §. 102; A. L. R. II. 6 8. 171.
!) A. L. R. II. 6 SF. 171.
*) Die von der im §. 104 ausgesprochenen Regel, daß die Beamten in Rechten
und Pflichten den übrigen Staatsbürgern gleichstehen, in den §§. 105 bis 113 ge-
machten Ausnahmen sind durch die Aufhebung des privilegirten und eximirten Ge-
richtsstandes fortgefallen. Gleichwohl haben die Beamten eine besondere Rechts-
stellung durch Befreiung von Pflichten und Beschränkung von Rechten auch jetzt noch,
insofern sie z. B. hinsichtlich der Kommunallasten bevorzugt sind, Vd. 23 Sept.
1867 (G. S. S. 1648) und Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152)
§. 41; insofern sie ferner zum Gewerbebetriebe für sich wie für ihre Ehefrauen,
Kinder, so lange diese in väterlicher Gewalt, Dienstboten und sonstige Haushaltungs-
genossen regelmäßig der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde bedürfen, Preuß.
Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 41), Reichs-Gew. O. 5. 12 Abs. 2, ohne Ge-
nehmigung der vorgesetzten Behörde keine Vormundschaft führen dürfen, Vorm. O.
22, u. s. w.
Wegen der Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen s. weiter
unten.