904 Abschnitt XVI. Beerdigungen.
8. 3. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die bei dem
Ausbruch einer Pockenepidemie angeordneten Zwangsimpfungen (8. 18 Abs. 3 Ges.
8. Avril 1874). ·
§4.DieMinisterderMedizinalangelegenheitenunddedJnnernsindmitder
Ausführung des Gesetzes vom 8. April im Bereiche der Monarchie und mit der
Ausführnng des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Vorschriften über die Beerdigungen.
§. 367 R. Str. G. B.: Mit Geldbuße bis zu einhundert fünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite
schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam
der dazu berechtigten Personen wegnimmt;
2. wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent-
gegenhandelt.
Res. 15. Juni 1822 (A. 415), betr. die Rheinprovinz.
Die Bestimmung des Art. 77 des bürgerlichen Gesetzbuches, daß die Civil-=
standesbeamien die Autorisation zur Beerdigung erst 24 Stunden nach dem Tode
ertheilen sollen, hat zu der Meinung Veranlassung gegeben, daß auch die Beerdigung
selbst mit dem Ablauf dieser Zeit stattfinden könne. Da es aber nicht an Beispielen
eines, selbst über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauernden Scheintodes fehlt, so wird
durch die unterzeichneten Minister hiermit festgesetzt:
daß die Antorisation zur Beerdigung entweder nur auf das Zeugniß eines
approbirten Arztes über den wirklich erfolgten Tod, oder mit der Beschränkung
zu ertheilen ist, daß die Beerdigung erst nach Ablauf von 72 Stunden seit
dem von Zeugen bekundeten Moment des angeblichen Todes erfolge.
Res. 2. März 1827 (A. 168), betr. die übrigen Provinzen.
Die Königliche Nehierung hat anzuordnen:
1. daß es zwar bei der Vorschrift, nach welcher Niemand vor Ablauf von
72 Stunden nach seinem Ableben beerdigt werden darf, der Regel nach ver-
bleiben müsse;
2. daß aber ein früheres Beerdigen außer den Fällen, wo ein solches sogar
geboten sei, wie z. B. bei Epidemieen 2c., auch in den Fällen nachgegeben werden
önne, wenn:
a) entweder ein approbirter Arzt oder Wundarzt bezeugt, daß die Leiche alle
Spuren des wirklichen Todes an sich trage,
b) oder an Orten, wo kein Arzt ist, der Bürgermeister oder der Dorsschulze mit
zwei erfahrenen Männern, mit Rücksicht auf die in dem Gutachten des Ober-Kolle-
gium Sanitatis vom 31. Okt. 1794 angegebenen Vorsichtsmaßregeln, die Verhältnisse
untersucht und die frühere Beerdigung gestattet hat.
Auf Anlaß des vorstehenden Res. und ihm entsprechend, sind in den einzelnen
Regierungs-Bezirken besondere Amtsblatts-Polizei-Verordnungen erlassen.
§. 60 Personenstandsges. 6. Febr. 1875:
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibebörde darf keine Beerdigung vor der Ein-
tragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdigung dieser
Vorschrift eutgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbefalles nur mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen.
8. 157 Str. P. O. Sind Auhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines
nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten ge-
funden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die
Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet. #
Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staats-
anwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.