908 Abschnitt XVI. Leichentransport.
Ueber die Frage, ob die Kirchhöfe in Folge der Säkularisation den Gemeinden
gehören vergl. Staatsrathsgutachten 3 nivose und 6 pluv. XIII. (24. Dez. 1804
und 26. Jan. 1805) und 14. Aug. 1805, Dekrete 30. Mai 1806, 17. März 1809
und 20. März 1813.
Präjudizt) des O. Trib. 23. Jan. 1855 (E. XXX. 475).
1. Die in Folge des organischen Gesetzes vom 18 germinal und des Konsular=
Beschlusses von 20 prairial X. dem Gottesdienste überwiesenen Kirchen nebst ihren
Dependenzien sind auch in den damaligen vier rheinischen Departements nicht Eigen.
thum der Kirchengemeinden, sondern der Civilgemeinden geworden.
2. Auch in den ehemaligen vier rheinischen Departements des franzöfischen
Reichs sind die früheren Kirchhöfe, sobald die Civilgemeinde in Folge des Dekrets
vom 23 prairial XII. einen neuen Begräbnißplatz angelegt hat, Eigenthum derselben
mit den im erwähnten Dekrete gegebenen Maßgaben geworden.
Erk. O. Trib. 24. Sept. 1861 (Rh. A. LVI. II. A. S. 87): In den vier
rheinischen Departements, wie in den älteren Theilen des französischen Reiches ist
das Eigenthum der säkularisirten Kirchengebäude und der mit denselben verbundenen
Kirchhöfe durch die französische Gesetzgebung den Kirchengemeinden entzogen und nicht
restituirt, sondern auf die Civilgemeinden Übertragen und bei diesen verblieben. Vergl.
de Syo, das Dekret 30. Dez. 1809 S. 69 und 80; Greiff, über das Eigenthum
an Kirchhöfen.
Erk. Komp. G. H. 10. März 1860 (J. M. Bl. 1861 S. 200): Possefforien-
klagen, die gegen das Eigenthumsrecht eines Kirchhofes und gegen die Befugniß zur
Veräußerung von Begräbnißstellen auf demselben gerichtet werden, sind im Rechts-
wege zu entscheiden.
Laut Dekret 7. März 1808 (v. Dan. V. 331) dürfen Wohnungen und
Brunnen innerhalb einer Distanz von 1000 Metres bei neuen Kirchhöfen
(nouveaux cimetieères, transférés hors des Ccommunes en vertu des lois et regle-
ments) nicht angelegt und bestehende Gebäude unter der gedachten Voraussetzung nicht
ohne besondere Genehmigung restaurirt oder vergrößert werden. «
Berg.
Vd. 8. Juli 1803 (Scotti II. 896) Nr. 2: Sollen von nun an keine Begräb-
nisse mehr in Kirchen und Klöstern, weder in den gewöhnlichen Gräbern noch in
Grüftene oder sog. Todtenkellern gestattet werden, sondern alle Leichen sollen ohne
Rücksicht auf die Geburt und den Stand des Verstorbenen, selbst wenn derselbe ein
Mitglied eines geistlichen oder weltlichen Stiftes oder eines religiösen Ordens gewesen,
auf dem gemeinschaftlichen Gottesacker zur Erde bestattet werden. Verwaltungs-Ordn.
13. Okt. 1807 (Scotti II. 1120) Art. 49: Die Gemeinde erwirbt die Plätze; die
Kirche sorgt für die Unterhaltung und bezieht dafür das Einkommen von den
Beerdigungen.
Erk. Rh. A. G. H. 9. Jan. 1862 (Rh. A. LVI. 164): Im Bergischen Lande
sind die in der Umgebung der Kirche gelegenen Kirchhöfe von jeher Eigenthum der
Pfarrgemeinde gewesen und sind auch nicht durch Art. 49 Verwaltungs-Ordn. 13. Oke.
1807 in das Eigenthum der Civilgemeinden übergegangen.
Res. vom 19. Dezember 1857 (M. Bl. 1858 S. 2), betr. den Transport
von Leichen.
Es ist von mehreren Seiten her als wünschenswerth bezeichnet worden, die auf
Bewilligung der Erlaubniß zur Translocirung von Leichen nach einem andern Orte
Behufs ihrer Beerdigung gerichteten Anträge einer schleunigeren Erledigung dadurch
zuzuführen, daß die Befugniß zur Ausstellung von Leichenpässen, welche nach der
K. O. 9. Juni 1833 (G. S. S. 73) den Provinzial-Regierungen vorbehalten ist.
von diesen den Landräthen delegirt werde.
h Vergl. auch Erk. R. G. 19. Mai und 15. Juni 1885.