Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

910 Abschnitt XVI. Leichentransport. 
5. In Betreff der etwaigen Ausgrabung bereits beerdigter Leichen wird, unter 
Hinweisung auf das bei Ausgrabung von Leichen zu gerichtlichen Zwecken übliche 
Verfahren, noch bemerkt, daß der Sarg mit der Leiche an der Ausgrabungsstelle selbst 
sofort in den vorgeschriebenen äußeren Kasten gestellt werden muß. 
6. Zu den von den Landräthen 1) auszufertigenden Leichenpässen ist das anliegende 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 909. 
und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsum- 
schlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransporte ein offener Güter- 
wagen benutzt werden. 
Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Be- 
förderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein 
längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit 
der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise zu schieben. 
Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der 
Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsorte einen 
Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten. 
Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, 
Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf 
es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dicht verschlossenen 
Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen 
erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mitzuverladen, welche von 
fester Beschaffenheit (Holz, Metall u. dergl.) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, 
Fässern u. dergl.) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vor- 
sicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von 
der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= oder Genußmittel, einschließlich 
der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die 
in der Anlage B zu §. 50 der Verkehrs-Ordn. unter Nr. I, II. XXXVI, XXXVIa, 
XXXVID, XXXVII, XXXIX, XILI, XILIII und XILIV aufgeführten Gegenstände. 
Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach 
den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen. 
Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des 
Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
8. 43. Art der Abfertigung und der Auslieferung. Die Abfertigung 
der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes auf Grund von Beförderungs- 
scheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, 
oder auf Grund von Frachtbriefen (8. 51). 
Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert werden, kann 
in der für Gepäck bestimmten Frist (§. 33 Abs. 2) verlangt werden. Die Auslieferung 
der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungsschein stattgefunden hat, 
gegen Rückgabe des letzteren. 
Innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation 
muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrig- 
keit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungs- 
frist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungs- 
frist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
1) Durch K. O. 12. Dez. 1864 ist genehmigt, daß die Ausstellung der Leichen- 
pässe, wie solche durch die K. O. 19. Dez. 1857 für die Landräthe nachgegeben ist, 
nach Bewandtniß der Umstände auch den Polizeiverwaltungen in den an der Landes- 
grenze belegenen diesseitigen Eisenbahn-Stationsorten übertragen werden kann. Zur 
Uebertragung dieser Befugniß an die gedachten Behörden bedarf es ministerieller Ge- 
nehmigung, Res. 27. Jan. 1865 (M. Bl. S. 206). 
Durch K. O. 5. Juli 1886 (M. Bl. S. 184) ist genehmigt worden, daß die 
Ermächtigung zur Ausstellung von Leichenpässen auch den Verwaltungen derjeuigen 
Städte, für welche eine solche Anordnung mit Rücksicht auf ihre Belegenheit nach 
dem Ermessen der betreffenden Regierungs-Präsidenten beziehungsweise Regierungen 
zweckmäßig und unbedenklich erscheint, mit der Maßgabe ertheilt werden darf, daß 
die Leichen von Personen, welche an ansteckenden Krankheiten gestorben sind, vom 
Transport ausgeschlossen bleiben. 
Bei geringen Entfernungen ersetzt eine Legitimation der die Leiche begleitenden 
Personen den Leichenpaß, Res. 12. Juli 1838 (A. XXII. 725).
	        
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