Abschnitt XVI. Lebensrettung. 911
Schema (a) in Anwendung zu bringen, dessen sich auch die Königliche Regierung bei
den von ihr zu ertheilenden Leichenpässen zu bedienen hat #.
Die Königliche Regierung veranlassen wir demgemäß, die Landräthe ihres Be-
zirks unter Zufertigung der von ihr vollzogenen Blankets zu Leichenpässen, mit der
erforderlichen Instruktion, namentlich wegen der nach der Allerhöchsten Ordre vom
9. Juni 1833 erforderlichen Benachrichtigung von der erfolgten Ertheilung des Leichen-
passes:) und wegen der mit den betreffenden auswärtigen Staats-Regierungen wegen
gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe getroffenen, der Königlichen Regierung
mitgetheilten Vereinbarung zu versehen, auch die vorstehenden Bestimmungen, insoweit
sie für das Publikum von allgemeinem Interesse sind, durch ihr Amtsblatt zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Belohnung für Lebensrettung.
Wer eine für ertrunken, erfroren, erstickt oder erdrosselt gehaltene
Person zuerst antrifft, und solche in dem zunächst gelegenen Ort zur weiteren Be-
1) Ueber die Form der Leichenpässe und den Leichentransport bestimmen die Res.
23. Sept. 1888 (M. Bl. S. 184, vergl. hierzu die Anl. zur Eisenbahn-Verk.-Ordn.,
N. G. Bl. S. 968), 14. Okt. 1889 (M. Bl. S. 223) und 7. Febr. 1890 (M. Bl.
S. 85). Die Ertheilung von Leichenpässen ist danach abhängig zu machen von der
Vorlegung einer von einem beamteten Arzte (Kreisphysikus) oder von dem Chefarzt
eines Mititärlazareths oder von dem Direktor einer Universitätsklinik ausgestellten Be-
scheinigung über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach gesund-
heitliche Bedenken der Beförderung der Leiche nicht entgegenstehen.
In Behinderungsfällen der Direktoren der Königl. Universitäts-Kliniken sind
deren Vertreter berechtigt, bei Leichenpässen die erforderliche Bescheinigung über die
Todesursache und darüber, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung der
Leiche nicht vorhanden sind, auszustellen, Res. 6. Okt. 1891 (M. Bl. S. 169).
Das für die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen vorgeschriebene Formular
soll auch für Transport auf Landwegen Anwendung finden.
Transporte von Leichen für Universitätsanstalten aus Gefängnissen, Straf-
anstalten 2c. bedürfen keines Leichenpasses, Res. 14. Febr. und 7. März 1887 (bei
Wernich S. 798 f.).
Mit den Regierungen von Sachsen, Braunschweig, Anhalt-Dessau, Oesterreich,
Baiern und Anhalt-Bernburg sind Abkommen dahin getroffen, daß die von den kom-
petenten Behörden des einen Staates ausgestellten Leichenpässe auch in dem Gebiet
des anderen für ausreichend erachtet werden, Res. 30. Aug. 1856 (M. Bl. S. 232),
desgl. mit Württemberg, Res. 22. Jan. 1858 (M. Bl. S. 25), Sachsen-Altenburg.
Res. 4. Jan. 1868 (M. Bl. S. 5), Schweiz, Res. 12. Febr. 1889 (C. Bl. d. D. R.
S. 204), mit Oesterreich-Ungarn, Res. 10. April 1890 (M. Bl. S. 63) Hinsichtlich
der Leichentransporte in Sachsen vergl. Res. 13. Febr. 1867 (M. Bl. S. 40), desgl.
in den Niederlanden vergl. Res. 18. Okt. 1869 (M. Bl. S. 280). Der Transport
von Cholera-Leichen nach Baiern ist nicht gestattet, Res. 9. Jan. 1873 (M. Bl. S. 15).
Bezüglich der für Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behörden vergl. für
Preußen, Res. 29. Nov. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 952), für die Deutschen Bundes-
staaten, Res. 20. Sept. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 889); für Leichentransporte aus
dem Auslande dasselbe Res. 20. Sept. 1888 und Res. 2. Aug. 1890 (C. Bl. d. D.
R. S. 290).
2) Es kann keinem Bedenken unterliegen, die Benachrichtigung, welche nach der
K. O. 9. Juni 1833 an die betr. Regierungen, deren Bezirk von dem Transport
berührt wird, ergeben sollte, lediglich und unmittelbar an die betr. Landräthe zu
richten, in denjenigen Fällen aber, in welchen dieselbe oder die daneben vorgeschriebene
Benachrichtigung der nächst betheiligten Polizeibehörde des benachbarten Regierungs-
Bezirks, wegen der durch Benutzung der Eisenbahnen erfolgenden größeren Be-
schleunigung des Transports zu spät eintreffen würde, um den beabsichtigten Zweck
zu erreichen, jene Benachrichtigung ganz zu unterlassen. Es darf indessen unter keinen
Umständen die Mittheilung an diejenige landräthliche Behörde resp. an diejenige, einem
Landrathsamt nicht untergebene, städtische Polizeibehörde unterbleiben, in deren Ver-
waltungsbezirk der Leichenkondukt sein Ziel erreichen und die anderweite Beisetzung
der Leiche erfolgen soll, Ref. 25. Dez. 1859 (M. Bl. 1860 S. 4).