Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

912 Abschnitt XVI. Lebensrettung. 
sorgung unterbringt, erhält, im Falle der Verunglückte dadurch und durch die mit ihm 
angestellten Versuche wieder zum Leben gebracht wird, aus Staatsfonds eine Prämie 
von 5 Thalern; wenn die angewandten Bemühungen aber diesen Erfolg nicht gehabt 
haben, eine Prämie von 2½ Thalern. Aerztliche Personen (nach Umständen auch 
Heildiener, vergl. Res. 27. Juli 1871, Horn I. 161) erhalten in solchen Fällen das 
Doppelte, also 10 resp. 5 Thlr., je nachdem der Wiederbelebungsversuch von Erfolg 
gewesen ist oder nicht (Dekl. 24. Juni 1788 N. C. C. VII. 2139) und dürfen sie 
daneben, dem Verunglückten oder seiner Familie gegenüber, ihr Sostrum liquidiren, 
welches für promovirte Aerzte 2—4, für nicht promovirte und Wundärzte aber 1½ 
bis 3 Thlr. beträgt, Res. 10. Nov. 1835 (A. 158). 
Wenn die in Rede stehenden Bemühungen zu verschiedenen Zeiten ein und der- 
selben Person oder zu derselben Zeit mehreren durch dasselbe Ereigniß verunglückten 
Personen gewidmet worden sind, so wird die Zahl der zu verabfolgenden Prämien 
nach der Zahl der Rettungen resp. erfolglosen Rettungsbemühungen bestimmt, doch 
hat die betreffende Regierung in den Fällen, wo der mit einem Male geretteten 
Personen sehr viele sind, vor Zahlung der Prämien zu berichten, Res. 2. Nov. 1848 
(M. Bl. S. 346). " 
Wer auf Bewilligung einer Lebensrettungs-Prämie Anspruch macht, muß sie bei 
Verlust seines Anrechtes, binnen drei Monaten nach dem Vorfall bei der Orts- oder 
Kreisbehörde und, wenn hierauf binnen vier Wochen kein Bescheid oder ein ablehnender 
ergeht, binnen sechs Monaten nach dem Vorfall bei der betr. Regierung geltend 
machen, Res. 21. Mai 1850 (M. Bl. S. 127). 
  
Urkunde über Stiftung eines Verdienst-Ehrenzeichens für Rettung und Gefahr. 
Vom 1. Febr. 1833 (G. S. S. 85). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. rc., 
haben bereits durch Unsere Verfügung an das vormalige General-Direktorium vom 
6. März 1802 die Verleihung einer Verdienst-Medaille zur Belohnung derjenigen 
angeordnet, welche sich zur Rettung und Hülfe ihrer Mitbürger in Gefahr begeben. 
Da diese Medaille jedoch nur zur Aufbewahrung, als ein ehrendes Andenken an die 
verdienstliche Handlung des Empfängers, bestimmt ist, so haben Wir Uns bewogen 
gefunden, neben derselben eine zweite zu verleihen, die zur Belohnung einer besonders 
ausgezeichneten Hülfeleistung gereichen und deshald als eine höhere Stufe des öffent- 
lichen Anerkenntnisses betrachtet werden soll. Diese in Silber ausgeprägte Denk. 
münze soll auf der Hauptseite Unser Brustbild mit der Deutschen Umschrift Unseres 
Nameus und auf der Kehrseite einen Eichenkranz mit der Inschrift: „Für Rettung 
aus Gefahr“, enthalten. Sie soll an einem orangefarbigen Bande, mit zween 
weißen schmalen Streifen auf den Seiten, im Knopfloche getragen werden, und wird, 
auf den Antrag Unseres Ministers des Innern und der Polizei, von Uns Allerhöchst 
Selbst verliehen. 
Die Vorzüge, welche Wir, nach Inhalt der Erweiterungs-Urkunde für Unsere 
Orden und Ehrenzeichen vom 18. Januar 1810, den Inhabern der allgemeinen 
Berdienst-Medaille bewilligt baben, wollen wir auch den Besitzern dieser neuen 
Verdienst-Denkmünze beilegen, weshalb der etwa verwirkte Verlust derselben, wie bei 
anderen Orden und Ehrenzeichen auch nur von Uns Allerhöchst Selbst festgesetzt 
werden darf. Vergl. Res. 25. Sept. 1833. 
Vergl. Dekl. 3. Nov. 1838 (G. S. 1839 S. 29). 
Ausführliche Vorschriften über die Ertheilung von Auszeichnungen für Rettung 
aus Gefahr enthält das nachstehende Res. 30. Okt. 1895 (M. Bl. S. 239): 
Als Auszeichnungen für Rettung aus Gefahr werden Allerhöchsten Orts verliehen: 
das „Verdienstehrenzeichen für Rettung aus Gefahr“ (Rettungsmedaille am Bande) 
und die „Erinnerungsmedaille für Rettung und Gefahr". Weitere von Seiten der 
Staatsregierung zu gewährende Anerkennungen sind die Bewilligung einer Geld- 
belohnung und die öffentliche Belobigung des Retters im Amtsblatte der Regierung. 
1. Die Verleihung des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr wird nach 
dem A. E. 6. März 1802 und 1. Febr. 1833 (G. S. S. 85), sowie nach dem
	        
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