Abschnitt XVI. Lebensrettung. 913
diesseitigen Cirk. Erl. 23. Sept. 1833 durch eine besonders erhebliche, mit der Hülfe-
leistung verbundene Lebensgefahr, durch einen vorzüglichen Beweis von Entschlossenheit
und Selbstaufopferung oder durch einen sehr wichtigen Erfolg bedingt, und außerdem
dadurch, daß der zu Beleihende nach seiner ganzen Persönlichkeit einer solchen Aus-
zeichnung für würdig zu erachten ist.
Die amtlichen Ermittelungen sind daher in jedem Einzelfalle besonders darauf
zu richten, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; zu diesem Zwecke sind die zu
ermittelnden Augenzeugen, erforderlichenfalls auch die Betheiligten selbst, ausführlich
über den Thatbestand zu vernehmen. Die hierher zu erstattenden Berichte, denen die
Verhandlungen beizufügen sind, haben eine geordnete und erschöpfende Darstellung des
gesammten Herganges bei dem Rettungswerke, sowie einen bestimmten, eingehend zu
begründenden Antrag zu enthalten Auch müssen sich aus ihnen der vollständige
Name (Vor= und Zuname), Lebensalter, Stand, Beruf oder Gewerbe des Retters
und die sonstigen seine Persönlichkeit betreffenden Umstände ergeben, die für die Be-
urtheilung der Rettungsthat und der Würdigkeit des Retters etwa von Werth sind.
Den Berhandlungen ist in allen dazu angethanen Fällen eine Handzeichnung anzu-
schließen, welche die Oertlichkeit veranschaulicht und in welcher, namentlich bei Rettung
aus Wassersnoth, die in Betracht kommenden Entfernungs= und Tiefenverhältnisse
durch Zahlenangaben ersichtlich gemacht sind.
Eine Aussetzung des Antrages auf Verleihung des Verdienstehrenzeichens an
Personen jugendlichen Alters bis zu ihrem Eintritte in eine selbständige Lebensstellung
ist unzulässig, da des Königs Majestät die Entscheidung darüber, ob mit Rücksicht
auf die Jugend des Retters eine Beanstandung der Verleihung des Verdienstehren-
zeicheus angemessen erscheine, in jedem Einzelfalle Allerhöchst Sich Selbst vorbehalten
haben. Es ist daher auch in solchen Fällen unmittelbar nach Feststellung des That-
bestandes hierher zu berichten.
Wegen geringen Standes des Retters hat ein sonst begründeter Antrag niemals
zu ansrcsten, insbesondere sind weibliche Dienstboten von der Verleihung keineswegs
ausgeschlossen.
62. Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr gelangt nach dem A. E.
6. März 1802 gleichfalls nur zur Verleihung, wenn der Retter bei dem Rettungs-
werke selbst in Lebensgefahr — jedoch in minder erheblicher, als die Verleihung des
Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr sie voraussetzt — sich befunden hat.
Auf ihre Verleihung ist das Lebensalter des Retters — seine Würdigkeit voraus-
gesetzt — ohne Einfluß. Die Erinnerungsmedaille wird als endgültige Anerkennung
verliehen, nicht aber auch, wie mehrfach irrthümlich angenommen wird, an jugendliche
Personen als vorläufige Auszeichnung mit der Anwartschaft auf Verleihung des
Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr nach Eintritt des Betreffenden in eine
selbständige Lebensstellung.
Im Uebrigen gilt wegen Verleihung der Erinnerungsmedaille und der Bericht-
erstattung das oben Gesagte, doch ist in jedem Berichte noch ausdrücklich anzugeben,
daß die Verleihung dieser Medaille, die nicht zum Anlegen, sondern nur zur Auf-
bewahrung bestimmt ist, auch den Wünschen des damit Auszuzeichnenden entspricht.
3. Das Verdienstehrenzeichen für Rettung aus Gefahr und die Erinnerungs-
medaille für Rettung aus Gefahr gelten als Auszeichnungen für Thaten allgemeiner
Opferwilligkeit für die Rettung von „Mitbürgern“, sowie für solche Handlungen,
welche auf die Erfüllung einer Pflicht nicht zurückzuführen sind Beide Auszeichnungen
können demnach im Allgemeinen nicht in Frage kommen, wenn es sich um die
Rettung von näheren Angehörigen der eigenen Familie handelt, oder wenn Personen,
denen der Schutz des Lebens Anderer anvertraut ist, beispielsweise Mitglieder einer
Berufsfeuerwehr, bei der Rettung zwar ihr Leben einer gewissen Gefahr aussetzen,
dabei aber nur innerhalb der Grenzen ihrer Pflicht handeln.
4. Nach dem A. E. 3. Nov. 1838 (G. S. 1839 S. 29) sollen die Vorschläge
zur Verleihung des Verdienstehrenzeichens für Rettung aus Gefahr an im aktiven
Dienste stehende und denselben gleich zu achtende Militärpersonen, mit Einschluß der
Militärbeamten, nur durch die Militärvorgesetzten erfolgen und im Dienstwege zur
Allerhöchsten Entscheidung kommen. Das Gleiche gilt in Betreff der Verleihung der
Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr. Z„
Es sind demgemäß in Fällen solcher Art die Verhandlungen nicht hierher einzu-
reichen, sondern der Militärbehörde zur zuständigen weiteren Veranlassung zu übergeben.
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 58