Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

78 Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 
Handlungen ihrer Collegen bei Geschäften dieser Art, ausdrücklich zur Pflicht gemacht 
aben 7. 
§. 134. Hat der Vorgesetzte das Geschäft ohne Zuziehung des Collegii, oder nur 
mit Zuziehung einiger Mitglieder vorgenommen, so ist derselbe nur allein, oder nur 
mit den zugezogenen Mitgliedern verantwortlich ). 
§. 135. Die nicht zugezogenen Mitglieder sind nur alsdann zur Vertretung ge- 
halten, wenn hiernächst das Geschäft dem Collegio vorgetragen, und zu einer Zeit, 
da dem Versehen noch abgeholfen werden konnte, von selbigem genehmigt worden. 
§. 136. Hat das Collegium die Besorgung der verschiedenen Arten seiner Ge- 
schäfte unter seine Mitglieder eigenmächtig vertheilt, so ändert dieses nichts in der 
Vertretungsverbindlichkeit der Mitglieder gegen die Partei. # 
§. 137. Doch bleibt den übrigen der Regreß gegen diejenigen Mitglieder vor- 
behalten, welche die Besorgung des Geschäfts ausschließend übernommen, und dabei 
das Versehen begangen haben. · 
§. 138. Sind aber durch Gesetze, Amtsinstruktionen, oder höhere Anweisungen, 
gewisse Arten von Geschäften einem oder etlichen Mitgliedern zur ausschließenden Be- 
sorgung angewiesen, so müssen diese für ein dabei begangenes Versehen, und zwar, 
wenn ihrer mehrere sind, nach Vorschrift S§§. 127, 128, 129 haften. 
§. 139. Ist dem einen die eigentliche Besorgung des Geschäfts, den übrigen 
aber eine besondere Aufsicht über ihn solchergestalt angewiesen, so werden Letztere nur 
für die Vernachlässigung dieser Aussicht verantwortlich. 
§. 140. Sind dergleichen zu einem gewissen Geschäfte besonders verordnete 
Mitglieder oder Subalternen zum Schadensersatze nicht vermögend, so haften der Vor- 
gesetzte und die übrigen Mitglieder nur in so fern, als bei der Auswahl oder Be- 
stellung des Subjekts ein grobes oder mäßiges Versehen begangen, oder die über das 
Geschäft zu führende allgemeine Aufsicht vernachlässigt worden. 
§. 141. In keinem Falle sind Mitglieder eines Collegi# zur Vertretung ge- 
halten, wenn ihnen bei dem Geschäfte, worin das Versehen vorgefallen ist, kein 
Votum zukam. 
§. 142. Auch alsdann nicht, wenn sie mit Vorwissen und Genehmigung des 
Vorgesetzten abwesend waren. 
8. 143. Ferner alsdann nicht, wenn sie durch Krankheit der Versammlung des 
Collegii beizuwohnen verhindert worden. 
§. 144. Endlich alsdann nicht, wenn sie überstimmt worden, und ihr Votum 
schristlich, unter Anführung der Gründe, zu den Akten gebracht haben. 
§. 145. Auch die Erben der Mitglieder haften für den dem Erblasser obliegenden 
Ersatz, eben so, wie für andere Schulden desselben. 
  
2. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 
Gesetz vom 11. März 1879, betreffend die Befähigung für den 
höheren Verwaltungsdienst. 
(G. S. S. 169)7). 
§. 1. Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Verwaltungs- 
dienst (§. 9) ist ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der 
Staatewissenschaften 9 auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen 
erforderlich. 
1) Erk. O. Trib. 22. Februar 1856 (Str. Arch. XX. 195) — Solidarhast bei 
grobem Versehen. #„ 
2) Erk. O. Trib. 16. Juli 1860 (Str. Arch. XXXIX. 13) — Anwendung auf 
Subalterne. 
) Kommentar von Herrfurth, 3. Aufl. 1889. . " 
Nach der Vorschrift des 8. 1 Ges. 11. März 1879 ist das Universitäts- 
Studium der Staatswissenschaften insofern als unerläßliche Bedingung für die Er- 
 
	        
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