930 Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien.
gefäße in den Apotheken. Wegen des Diphtherieserums vergl. Vd. 31. Dez
1894 (R. G. Bl. 1895 S. 1) und Res. 25. Febr. 1895 (M. Bl. S. 41), abgeändert
durch Res. 4. April 1895 (bei Pistor I. 623). Z
Die in den Apotheken vorhandenen Waagen und Gewichte müssen den reichs-
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, vergl. Maß= und Gewichtsordn 17. Ang. 1868
(B. G. Bl. S. 473) und 11. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 115); Aichordn. 27. Dez.
1884 (R. G. Bl. 1885 S. 14 Beil.) 8§8. 42 ff., 61 ff.; ferner Res. 12. Jan. 1872
(M. Bl. S. 4), 16. März 1872 (M. Bl. S. 132), Bek. 1. Mai 1872 (C. Bl. ).
D. R. Beil. zu Stück 14, 1), Bek. 17. Juni 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 374),
Res. 31. Dez. 1878 (M. Bl. 1879 S. 30), 25. Nov. 1882 (M. Bl. S. 418);
Prüfung der Normalgewichte Bek. 4. März 1894 und Res. 29. Mai 1894 (M. Bl.
S. 103), Res. 5. April 1894 und 10. Juli 1895 (bei Pistor I. 641 ff.). Ueber-
tretungen find strafbar gemäß §. 369,2 R. Str. G. B.
Hierneben gelten in Preußen über Einrichtung und Betrieb der
Apotheken noch folgende Vorschriften:
Die durch Res. 16. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 Nr. 1) vétöffentlichten Vorschriften
über Einrichtung und Betrieb und Anweifung zur amtlichen Besichtigung
der Apotheken, Zweig-, Krankenhaus= und ärztlichen Hausapotheken.
Ueber die persönlichen Verhältnisse des Apothekers ist Folgendes zu
erwähnen:
Von dem Falle der Verhaftung eines Apothekers soll der Ortspolizeibehörde
zur Sicherung des Betriebes der Wpochere sofort Anzeige erstattet werden.
Bei wahrgenommener Unfähigkeit des Avothekers zur ordnungsmäßigen Fort-
führung seines Geschäftes (Mangel perfönlicher Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit sc.)
hat der Regierungsvräsident die zur Sicherstellung des Publikums gegen Nachtheile
erforderlichen Verfügungen zu treffen. Er kann z. B. dem Apotheker aufgeben,
innerhalb bestimmter Frist die Apotheke zu verkaufen oder einen geeigneten Provisor
vorzuschlagen u. s. w. Vergl. Res. 26. Jan. und 2. Mai 1841 (M. Bl. S. 26, 180).
Das Betreiben ärztlicher Praxis durch Apotheker ist eine Verletzung ihrer
Berufspflicht und ev. durch Ordnungsstrafen gemäß §. 14 der Ap. Ordn. zu ahnden,
Res. 23. Sept. und 4. Okt. 1871 (M. Bl. S. 335, 291). Eine Standes-
vertretung für Apotheker besteht bis jetzt nicht.
Der Verkehr mit Arzneimitteln 1) wird geregelt durch die
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzeneimitteln.
Vom 27. Januar 1890 (R. G. Bl. S. 9).
§. 1. Die in dem auliegenden Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen?)
dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als
Heilmittel nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden 3).
Diese Bestimmung findet auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten
u. dergl.), auf Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, sowie auf Seifen
nicht Anwendung. Auf künstliche Mineralwässer findet sie nur dann Anwen-
1) Die Vorschriften über den Handverkauf befinden sich bereits oben S. 929.
2:) Zu denjenigen Zubereitungen, deren Feilhalten und Verkauf nur in Apotheken
gestattet ist, gehören auch solche, die aus zum medizinischen Gebrauche nicht geeigneten
Stoffen hergestellt, in einer dem Verzeichnisse Anlage A der Verordnung entsprechenden
Erscheinungsform und zwar als „Heilmittel“ dargeboten werden, Erk. 13. Jan-
1887 (E. K. VII. 229). Vergl. die Erk. O. Trib. 7. Okt. 1874 (J. M. Bl. S. 281),
31. Mai 1877 (J. M. Bl. S. 165) und 18. März 1875 (E. LXXIV. 410) —
ergangen auf Grund des §. 1 der früheren Vd. 4. Jan. 1875, die im Wesentlichen
gleichlautend war mit dem oben stehenden §. 1 der Vd. 27. Jan. 1890.
Die Strafbarkeit im Sinne des §. 1 tritt nur ein, wenn der betreffende Stoff
als Heilmittel verkauft wird, Erk. 3. Nov. 1891 (E. Crim. XXI. 197).
2) Andererseits müssen in ihnen die Heilmittel nach genauer Vorschrift (Pharma-
kopöe) zubereitet, aufbewahrt und vorräthig gehalten werden.