Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 931 
dung, wenn dieselben in ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht 
entsprechen und wenn sie zugleich 
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie 
Salzsäure oder freie Schwefelsäure 
enthalten. 
§. 2. Die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführten Drogen und 
chemischen Präparate dürfen nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. 
§ 3. Der Großhandel, sowie der Verkauf der im Verzeichnisse B auf- 
geführten Gegenstände an Apotheken oder an solche Staatsanstalten, welche 
Untersuchungs= oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind, 
unterliegen vorstehenden Bestimmungen nicht. Z 
§. 4. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1890 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit 
Arzeiteimitteln, vom 4. Januar 1875 (R. G. Bl. S. 5), betreffend den Verkehr 
mit künstlichen Mineralwässern, vom 9. Februar 1880 (R. G. Bl. S. 13) und, 
betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten, vom 3. Januar 1883 (R. G. Bl. 
S. 1) außer Kraft. 
Verzeichniß A. 
1. Abkochungen und Aufgüsse (decocta et infusa); 
2. Aetzstifte (styli causticij); 
3. Auszüge in fester oder flüssiger Form (extracta et tincturae), ausgenommen: 
Arnikatinktur, Baldriantinktur, Benzoötinktur, Eichelkaffeeextrakt, Fichtennadelextrakt, 
Fleischextrakt, Himbeeressig, Kaffeeextrakt, Lakritzen (Süßholzsaft), auch mit Anis, 
Malzertrakt, auch mit Eisen, Leberthrau oder Kalk, Myrrhentinktur, Theeextrakt von 
Blättern des Theestrauchs, Wachholderextrakt!); 
4. Gemenge, trockene, von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden 
untereinander (pulveres, salia et species mixta), ausgenommen: Brausepulver, ein- 
sache oder mit Zucker und ätherischen Oelen gemischte, Riechsalz, Salicylstreupulver, 
Salze, welche aus natürlichen Mineralwässern bereitet oder den solchergestalt bereiteten 
Salzen nachgebildet sind; 
5. Gemische, flüssige, und Lösungen (mixturae et solutiones), einschließlich 
gemischte Balsame, Honigpräparate und Sirupe, ausgenommen: Aneisenspiritus, 
Enkalyptuswasser, Fenchelhonig, Fruchtsäfte mit Zucker eingekocht, Hoffmanns-Tropfen, 
Kampherspiritus, Leberthran mit Pfefferminzöl, Pepsinwein, Rosenhonig, Seifenspiritus, 
weißer Zuckersirup 2); 
6. Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl (capsulae gelati- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 930. 
Apotheker sind Rezepte, die von nicht approbirten Aerzten und Wundärzten ver- 
schrieben sind, nur dann anzufertigen verpflichtet und berechtigt, wenn die verschriebene 
Arxzenei lediglich aus solchen Mitteln besteht, die im Handverkoufe abgegeben werden 
dürfen. Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere die in Tabelle B und C zur Phar- 
makopöe aufgeführten Medikamente und Gifte, Res. 8. März 1870 (M. Bl. S. 101). 
Die Apotheker dürfen nach § 16 Regl. 11. Aug. 1864 (M. Bl. S. 197) ihren 
Gehülfen das Rezeptiren und Dispensiren der Arzeneien überlassen, der § 16 macht 
sie ober dabei ansdrücklich für deren Handlungen verantwortlich und event. strafbar, 
Erk. 3. Febr. 1837 (E. K. VII. 225). Lehrlinge dürfen nur ausnahmsweise mit 
der selbständigen Rezeptur betraut werden, wenn sie wenigstens 3 Jahre in der Lehre 
gestanden und sich als zuverlässig erwiesen haben. Anderen Lehrlingen können Re- 
Erren unter Aufsicht zugewiesen werden, Erk. R. G. 10. Juni 1886 (Rechtspr. 
111. 466). 
Auf ärztlichen Rezepten hat jedesmal der Rezeptarins, welcher sie aufertigt, seinen 
Namen zu vermerken, Res. 2. Aug. 1872 (M. Bl. S. 221). 
1) Aloetinktur zum Gebrauch für Thiere, Vd. 25. Nov. 1895 (N. G. Bl. S. 445). 
2) Bleiwasser, mit einem Gehalt von höchstens zwei Gewichtstheilen Bleiessig 
in hundert Theilen der Mischung, zum Gebrauch für Thiere, Kresolseifenlösung zum 
Gebrauch für Thiere, Mischungen von Hoffmannstropsen (Aetherweingeist), Kampher- 
spiritus und Seifenspiritus untereinander, zum Gebrauch für Thiere, sofern die ein- 
zelnen Bestandtheile der Mischungen auf den Abgabegefäßen angegeben werden, Vd. 
25. Nov. 1895 (R. G. Bl. S. 455). 
59*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.