934 Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien.
Belladonnawurzel. Radix Colombo, Colombowurzel. Radix Gelsemii, Wurzel des
gelben Jasmin. Radix Ipecacuanhae, Brechwurzel. Radix Rhei, Rhabarberwurzel.
Radix Sarsaparillae, Sarsaparille. Radix Senegae, Senegawurzel. Resina Ja-
lapae, Jalapenharz. Resina Scammonige, Scammoniaharz. Resorcinum Durum,
Reines Resorcin. Rhizoma Filicis, Farnwurzel. Rhizoma Veratri, Weiße Nies-
wurzel. Salolum, Salol. Santoninum, Santonin. Secale cornutum, Mutterkorn.
Semen Calabar, Calabarsamen. Semen Colchici, Zeitlosensamen. Semen Hyoscy-
ami, Bilsensamen. Semen St. Ignatii, Sanct-Ignatiussamen. Semen Stramonli,
Stechapfelsamen. Semen Strophanthi, Strophanthussamen. Semen Strychni, Brech-
nuß. Sozojodolum, Sozojodol. Stipites Dulcamarae, Bitterfüßstengel. Strychni-
num et ejus salia, Strychnin und dessen Salze. Sulkonalum, Sulfonal. Salkur
jodatum, Jodschwefel Summitates Sabinae, Sadebaumspitzen. Tartarus stibiatus,
Brechweinstein. Terpinum hydratum, Terpinhydrat. Ihallinum et ejus salia,
Thallin und dessen Salze. Thebainum et ejus salia, Thebain und dessen Salze.
Tubera Aconiti, Akonitknollen. Tubera Jalapae, Jalappenknollen. Urethanum,
Urethan. Veratrinum et ejus salia, Veratrin und dessen Salze. Zincum aceticum,
Essigsaures Zink. Zincum chloratum purum, Reines Chlorzink. Zincum cyana-
tum, Cyan-Zink. Zincum permanganicum, Uebermangansaures Zink. Zincum Sa-
licylicum, Salicylsaures Zink. Zincum sulfocarbolicum, Sulfophenylsaures Zink.
Zincum sulfoichthyolicum, Ichthyolsulfosaures Zink. Zincum sulfaricum purum.
Reines schwefelsaures Zink.
Droguen= und ähnliche Handlungen sind alljährlich ein Mal unvermuthet
durch die Ortspolizeibehörde unter Zuziehung eines Apothekers und thunlichst unter
Leitung des Kreis-Physikus zu revidiren. Ein Apotheker darf an seinem Wohnorte
nur theilnehmen, wenn dieser über 20,000 Seelen zählt und die Droguenhandlung
kein Konkurrenzgeschäft ist.
Dabei sind die maßgebenden Vorschriften, insbesondere die der Vd. 27. Jan. 1890
und über den Verkehr mit Giften zu beachten. Die Kosten trägt die Ortspolizei-
Behörde. Gelegentlich der Apothekenbesichtigungen haben die Bevollmächtigten des
Regierungspräsidenten, bezw. Polizeipräsidenten in Berlin auch die Droguenhandlungen
einer Besichtigung nach denselben Grundsätzen zu unterwerfen. Eine Besichtigung der
Weinhandlungen (Res. 27. April 1847, M. Bl. S. 65) findet nicht mehr statt, Res.
1. Febr. 1894 (M. Bl. S. 32).
Vergl. auch Res. 7. Juni 1893 (M. Bl. S. 143), betr. amtliche Besichtigung
der Droguenhandlungen durch die Regierungs- und Medizinalräthe.
Die Droguisten dürfen sich auf den Firmenschildern nicht als Apotheker be-
zeichnen. Die Ankündigung von „Apothekerwaaren" darauf ist je nach den
örtlichen Verhältnissen als eine Täuschung der Bevölkerung insoweit anzusehen, als
dadurch der Glaube erweckt werden kann, daß die Verkaufsstelle eine Apotheke ist.
Vergl. E. O. V. IV. 342, Erk. O. V. G 9. Febr. 1881 (M. Bl. S. 80), 25. Juni
1881 und 19. April 1882 (bei Pistor I. 752 f.). Die Ortspolizeibehörden können
solche Bezeichnungen event. durch Zwangsmittel verhindern.
Im Umdherziehen dürfen Arzenei oder Geheimmittel nicht angekauft oder feil-
geboren werden, R. Gew. O. S. 56, 9.
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Unter „Arzeneimitteln und Arzeneien“ im Sinne des §. 56,9 R. Gew. O. und
des §. 367, 3 R. Sir. G. B. sind alle Zubereitungen zu verstehen, welche in einer
dem Verzeichnisse A der Vd. 4. Jan. 1875 (jetzt der Vd. 27. Jan. 1890) ent-
sprechenden Erscheinungsform z. B. als zu Heilzwecken bestimmte Mixtur,
Elixir 2c. feilgeboten werden, ohne das es auf die Form des Gefäßes, in welchem sie
dargeboten werden, ankommt, Erk. 6. Jan. 1881 (E. K. II. 216); dann aber auch
andere Mittel, denen beim Handel die Eigenschaft einer Heilwirkung beigelegt wird,
oder die nach dem Stande der Wissenschaft und ärztlichen Praxis Heilwirkung be-
sitzen, z. B. Alpenkräuterthee, E. O. B. XXVII. 315.
Als Geheimmittel im Sinne des Abs. 1 des §. 17 Ziff. 2 und des Abs. 1 F. 18
der vom Bundesrathe erlassenenen Vorschriften für die steuerfreie Verwendung von
undenaturirtem Branntwein zu Heil-, wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken find