Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 935 
alle zur Berhütung oder Heilung krankhafter Zustände jeder Art bei Menschen oder 
Thieren feilgebotenen, mit Branntwein bereiteten Arznei- oder Heilmittel zu behandeln, 
deren Bestandtheile, Gewichtsmengen und Bereitungsweise nicht gleich bei ihrem 
Feilbieten dem Publikum in gemeinverständlicher Form vollständig bekannt gemacht 
werden. Die bloße Beigabe einer Herstellungsvorschrift bei der Verabfolgung des 
Mittels, deren Verständniß besondere technische Kenntnisse voraussetzt, genügt diesem 
Erfordernisse nicht. 
Als Geheimmittel sind nicht anzusehen alle diejenigen mit Branntwein bereiteten 
Arznei= oder Heilmittel, für die in dem Arzneibuche für das Deutsche Reich und dessen 
Ergänzungen, sowie in den Pharmakopöen anderer Länder Vorschriften enthalten sind, 
Res. 14. Febr. 1895 (C. Bl. A. V. S. 32). 
Gegen den Geheimmittelschwindel richteten sich auch die Res. 17. Aug. 1880, 
15. Jan. 1883 und 10. April 1886 (bei Pistor I. 776 f.). Den Begriff eines Ge- 
heimmittels definirt ein Erk. K. G. 4. Dez 1890 (E. K. XI. 335) als ein in 
Arzueiform dem menschlichen Körper einzuführendes, staatlich nicht anerkanntes oder 
genehmigtes Heilmittel gegen Krankheiten, das unter einem Namen empfohlen wird, 
der seine Natur und die Art seiner Zusammensetzung nicht deutlich erkennbar be- 
zeichnet. Vergl. Erk. K. G. 4. Jan. 1891 (E. K. XII. 265). 
Die Französischen Bestimmungen über den Verkauf von Geheimmitteln sind 
in der Rheinprovinz nicht mehr in Kraft, Erk. 28. Nov. 1887 (E. Crim. XVI. 359). 
Eine Polizeiverordnung, welche das unbefugte öffentliche Anpreisen irgend 
welcher Stoffe als Heilmittel gegen Krankheiten oder Körperschäden bei Strafe ver- 
bietet, steht nicht im Widerspruch mit der R. Gew. O., der Vd. 4. Jan. 1875 (ietzt 
27. Jan. 1890) oder dem §. 367 Nr. 3 des R. Str. G. B., Erk. 24. Okt. 1887 
(E. K. VII. 226 ff.). (1n casu gehörte das als „Radikal-Spezialmittel gegen Hühner- 
augen“ öffentlich augepriesene Heilmittel nicht zu denjenigen, deren Vertrieb durch die 
Vd. 4. Jan. 1875 und die demselben beigefügten Verzeichnisse A und B ausschließlich 
den Apothekern vorbehalten sind.) Das Gleiche gilt vom Anpreisen von Mitteln 
gegen die Kahlköpfigkeit, Erk. 3. Dez. 1888 (E. K. IX. 227). Der bei der öffent- 
lichen unbefugten Ankündigung eines unter die Vd. 4. Jan. 1875 fallenden Heil- 
mittels gebrauchte Zusatz: daß das Heilmittel nur in Apotheken zu haben sei, kann 
nen Nichtapotheker nicht vor Bestrafung schützen, Erk. 12. April 1888 (E. K. 
VIII. 196). 
Polizeiverordnungen, in denen das Ankündigen von Geheimmitteln durch die 
Presse verboten wird, sind zulässig, selbst wenn dieses Verbot sich ausschließlich gegen 
das Anpreisen durch die Presse richtet, Erk. K. G. 16. Okt. 1893 (bei Wernich S. 312). 
Daral. Err. K. G. 1. Juni 1891 (E. K. XI. 337) und 19. Okt. 1891 (E. K. 
263). 
Konzessionen zur Bereitung und zum Verkauf von Heilmitteln durch Privat- 
personen werden nicht mehr ertheilt und die bereits ertheilten auf andere Personen 
nicht mehr übertragen, Res. 12. Okt. 1867 (M. Bl. S. 332)9. 
Verkehr mit Giften. 
Den Verkehr mit Giften betreffen die §8. 34, 56, 5S# und 147, 1 R. Gew. O. 1 
und §. 367, 3, 5 R. Str. G. B. Einheitlich ist der Handel mit Giften nach Auf- 
hebung der die Aufbewahrung und Verabfolgung der Giftwaaren betr. Vorschriften 
der Rev. Ap. Ordn. 11. Okt. 1801 durch Ges. 13. Aug. 1895 (G. S. S. 519) durch 
die an den Bundesrathsbeschl. 29. Nov. 1894 anschließende, nachstehend abgedruckte 
Min. Polizei-Vd. 24. Aug. 1895 (M. Bl. S. 265) geregelt: 
Nachdem durch Gesetz vom 13. August 1895 (G. S. S. 519) der #bschn. I 
des Anhangs zu der revidirten Apothekerordnung vom 11. Oktober 1801, enthaltend 
die „Ausführliche Anweisung für sämmtliche Apotheker und Materialisten in den 
Königlich Preußischen Landen, wie sie sich bei der Aufbewahrung und Verabfolgung 
der Giftwaaren zu verhalten haben, vom 10. Dezember 1800“, aufgehoben worden 
ist, wird auf Grund des §5. 136 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 3. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.) unter Bezugnahme auf den Beschluß 
des Bundesrathes vom 29. November 1894 nachstehende Polizeiverordnung erlassen. 
1) Vergl. unten Bd. II. Für Preußen gilt noch §. 49 Ges. 22. Juni 1861 
(G. S. S. 442), der für den Handel mit den Giften besondere Genehmigung vor- 
schreibt. Ueber deren Ertheilung s. Zust. Ges. §. 114. Apotheker bedürfen ihrer nicht.
	        
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