936 Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien.
er gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der
g8. 2 bis 18.
Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage J aufgeführten
Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.
Aufbewahrung der Gifte.
§. 2. Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren
getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genuß-
mitteln aufbewahrt werden.
§. 3. Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden
verwahrten gistigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen
sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln
oder Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3
der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden
Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen
Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des
Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung
in Abs. 1, sich nicht befinden.
§. 4. Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der
Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen,
außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift
gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwaczem
Grunde, bei Giften der Abtheilung 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde,
deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Mineralsäuren, Laugen,
Brom und Jod dürfen mittels Radir= oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften
auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche ledig-
lich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine,
Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus der-
artigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten
Vorräthe enmmommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kenn-
zeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Abs. 1 bezeichnet sein.
§. 5. Die in Abtheilung 1 der Anlage 1 genannten Gifte müssen in einem
besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer)
aufbewahrt werden, in welchem andere Waaren als Gifte sich nicht befinden. Dient
als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufs-
raume getrennten Theile des Waarenlagers angebracht sein. Die Giftkammer muß
für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tageslicht erhellt und auf
77 Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gist“ ver-
ehen sein.
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zu-
gänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
§. 6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem
verschlossenen Behältuisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. Der Giftschrank muß auf
der Anßenseite der Thür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ ver-
sehen sein.
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen
der Gifte befinden.
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb des
Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
§. 7. Phosphor und mit solchen hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb
des Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß
an einem frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse und zwar gelber (weißer)
Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen;
auf diese finden die Bestimmungen der §§. 5 und 6 Anwendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit
einem sauerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergl.) umgeben, aufzubewahren.