Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 941
nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern etwas Anderes oben nicht aus-
drücklich vermerkt ist.
Nr. (des Giftbuchs). Anlage IV.
Giftschein.
Von (Firma des abgebenden Geschäfts) zu (Ort) .. ... bekenne ich
hierdurc (Menghe (Name des Giftss) zum Zwecke
de wohl verschlossen und bezeichnet erhalten zu haben.
Der aus einem unvorsichtigen Gebrauche des Giftes entstehenden Gefahren wohl
bewußt, werde ich dafür Sorge tragen, daß dasselbe nicht in unbefugte Hände gelangt
und nur zu dem vorgedachten Zwecke verwendet wird.
Das Gift soll durb abgeholt werden.
(Wohnort, Tag, Monat, Jahr und Wohnung.)
(Name und Vorname, Stand oder Beruf des Erwerbers.)
(Eigenhändig geschrieben.)
(Zusatz, falls das Gift durch einen Anderen abgeholt wird.)
Das oben bezeichnete Gift habe ich im Auftrage des (Namen des
Erwerbers) in Empfang genommen und verspreche, dasselbe alsbald unversehrt an
meinen Auftraggeber abzuliefern.
(Ort, Tag, Monat, Jahr.)
(Name und Vorname, Stand oder Beruf des Abholenden.)
(Eigenhändig geschrieben.)
Die nachfolgenden älteren Vorschriften sind durch die Vd. 24. Aug. 1895 in
der Hauptsache veraltet.
Bergl. Res. 22. Juli 1823 (A. VII. 667) und 26. März 1824 (A. VIII. 249),
betr. die Versendung von Arsenik. — K. O. und Regul. 3. Jan. 1840 (M. Bl.
S. 28), betr. die Verschiffung von Arsenik auf dem Rhein.
Der Verkauf des sogen. Fliegenpapiers, sowie einer Kobalt= oder Fliegen-
stein-Auflösung als Fliegenvertilgungsmittel ist nur den Apothekern und auch diesen
nur unter den, beim Gistverkauf geltenden Bestimmungen gestattet; das Fliegenpapier
muß mittelst eines aufgedruckten Stempels als giftig bezeichnet werden, Res. 27. Okt.
1851 (M. Bl. S. 251).
Der Debit des arsenikhaltigen Fliegenpapiers ist nur den Apothekern und den
zum Handel mit Giften berechtigten Kaufleuten und Gewerbetreibenden und auch diesen
nur unter den beim Giftverkaufe vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, insbesondere
nicht ohne Giftschein und nicht ohne Bezeichnung desselben mittelst eines aufgedruckten
Stempels als „giftig“ gestattet. In Kontraventionsfällen ist die Bestrafung nach
s. 367 Nr. 3 und 5 des Str. G. B. zu veranlassen, Res. 11. Febr. 1881
(M. Bl. S. 23).
Laut Res. 30. April 1839 (A. 483) sollen die Apotheker Arsenik zum Ver-
tilgen der Ratten und Mäuse nur in einer bestimmt vorgeschriebenen Zusammen-
setzung und unter Beobachtung der für den Debit von Giften erlassenen Vorschriften
verkaufen. Ausschluß von Arsenik und Strychnin beim Vergiften der Feldmäuse in
Hannover, Bek. 2. Juli 1861 (Hann. G. S. I. 212) und bei Viehwäsche und Ver-
ulgung von Ungeziefer in Schleswig-Holstein, Res. 3. Sept. 1867 (M. Bl. S. 254).
Laut Res. 19. Mai 1870 bedürfen Kammerjäger keiner polizeilichen Erlaubniß
zum Betrieb ihres Gewerbes — es ist aber den Regierungen anheimgegeben, zur
Vermeidung einer mißbräuchlichen Ausübung dieses Gewerbes, im Wege förmlicher
Polizei-Verordnungen den Kammerjägern die Befolgung der nachstehenden Vorschriften
zur Pflicht zu machen:
Die Giftstoffe müssen in verschlossenen Räumen und unter Beobachtung der den
Apothekern für diesen Zweck gegebenen Vorschriften aufbewahrt werden und die
Büchsen, deren die Kammerjäger sich zum Aufbewahren und zum Transporte der
Gifte bedienen, von fester, nicht leicht zerbrechlicher Masse, wohl verschlossen und mit
der Ausschrift: „Gift“, sowie mit drei Kreuzen (##f) bezeichnet sein. Alle Giftstoffe
dürfen nur in augenfällig als ungenießbar sich darstellenden Mischungen und Formen,
welche keine Verwechselung mit Nahrungsmitteln für Menschen und Hausthiere zu-