Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 941 
nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern etwas Anderes oben nicht aus- 
drücklich vermerkt ist. 
Nr. (des Giftbuchs). Anlage IV. 
Giftschein. 
Von (Firma des abgebenden Geschäfts) zu (Ort) .. ... bekenne ich 
hierdurc (Menghe (Name des Giftss) zum Zwecke 
de wohl verschlossen und bezeichnet erhalten zu haben. 
Der aus einem unvorsichtigen Gebrauche des Giftes entstehenden Gefahren wohl 
bewußt, werde ich dafür Sorge tragen, daß dasselbe nicht in unbefugte Hände gelangt 
und nur zu dem vorgedachten Zwecke verwendet wird. 
Das Gift soll durb abgeholt werden. 
(Wohnort, Tag, Monat, Jahr und Wohnung.) 
(Name und Vorname, Stand oder Beruf des Erwerbers.) 
(Eigenhändig geschrieben.) 
(Zusatz, falls das Gift durch einen Anderen abgeholt wird.) 
Das oben bezeichnete Gift habe ich im Auftrage des (Namen des 
Erwerbers) in Empfang genommen und verspreche, dasselbe alsbald unversehrt an 
meinen Auftraggeber abzuliefern. 
(Ort, Tag, Monat, Jahr.) 
(Name und Vorname, Stand oder Beruf des Abholenden.) 
(Eigenhändig geschrieben.) 
Die nachfolgenden älteren Vorschriften sind durch die Vd. 24. Aug. 1895 in 
der Hauptsache veraltet. 
Bergl. Res. 22. Juli 1823 (A. VII. 667) und 26. März 1824 (A. VIII. 249), 
betr. die Versendung von Arsenik. — K. O. und Regul. 3. Jan. 1840 (M. Bl. 
S. 28), betr. die Verschiffung von Arsenik auf dem Rhein. 
Der Verkauf des sogen. Fliegenpapiers, sowie einer Kobalt= oder Fliegen- 
stein-Auflösung als Fliegenvertilgungsmittel ist nur den Apothekern und auch diesen 
nur unter den, beim Gistverkauf geltenden Bestimmungen gestattet; das Fliegenpapier 
muß mittelst eines aufgedruckten Stempels als giftig bezeichnet werden, Res. 27. Okt. 
1851 (M. Bl. S. 251). 
Der Debit des arsenikhaltigen Fliegenpapiers ist nur den Apothekern und den 
zum Handel mit Giften berechtigten Kaufleuten und Gewerbetreibenden und auch diesen 
nur unter den beim Giftverkaufe vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, insbesondere 
nicht ohne Giftschein und nicht ohne Bezeichnung desselben mittelst eines aufgedruckten 
Stempels als „giftig“ gestattet. In Kontraventionsfällen ist die Bestrafung nach 
s. 367 Nr. 3 und 5 des Str. G. B. zu veranlassen, Res. 11. Febr. 1881 
(M. Bl. S. 23). 
Laut Res. 30. April 1839 (A. 483) sollen die Apotheker Arsenik zum Ver- 
tilgen der Ratten und Mäuse nur in einer bestimmt vorgeschriebenen Zusammen- 
setzung und unter Beobachtung der für den Debit von Giften erlassenen Vorschriften 
verkaufen. Ausschluß von Arsenik und Strychnin beim Vergiften der Feldmäuse in 
Hannover, Bek. 2. Juli 1861 (Hann. G. S. I. 212) und bei Viehwäsche und Ver- 
ulgung von Ungeziefer in Schleswig-Holstein, Res. 3. Sept. 1867 (M. Bl. S. 254). 
Laut Res. 19. Mai 1870 bedürfen Kammerjäger keiner polizeilichen Erlaubniß 
zum Betrieb ihres Gewerbes — es ist aber den Regierungen anheimgegeben, zur 
Vermeidung einer mißbräuchlichen Ausübung dieses Gewerbes, im Wege förmlicher 
Polizei-Verordnungen den Kammerjägern die Befolgung der nachstehenden Vorschriften 
zur Pflicht zu machen: 
Die Giftstoffe müssen in verschlossenen Räumen und unter Beobachtung der den 
Apothekern für diesen Zweck gegebenen Vorschriften aufbewahrt werden und die 
Büchsen, deren die Kammerjäger sich zum Aufbewahren und zum Transporte der 
Gifte bedienen, von fester, nicht leicht zerbrechlicher Masse, wohl verschlossen und mit 
der Ausschrift: „Gift“, sowie mit drei Kreuzen (##f) bezeichnet sein. Alle Giftstoffe 
dürfen nur in augenfällig als ungenießbar sich darstellenden Mischungen und Formen, 
welche keine Verwechselung mit Nahrungsmitteln für Menschen und Hausthiere zu-
	        
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