80 Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst.
direktion in Hannover] ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der
bezeichneten Prüfung zuzulassen. «»««
g. 7. Die zweite Prüfung (8. 2) ist eine mündliche und schriftliche. Die
Prüfung erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht,
insbesondere das Verfassungs= und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volks=
wirthschafts= und Finanzpolitik. „
Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für
befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungs-
dienste eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
§. 8. Der Referendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird
von dem Minister der Finanzen und des Innern zum Regierungsassessor
ernannt und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren
Verwaltungsdienste. . »
§. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung zum
höheren Verwaltungsdienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen:
1. der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung ) [Land-
drostei, Finanzdirektion in Hannover] und der dem Oberpräsidenten
und Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten,
mit Ausnahme der Justitiarien und technischen Beamten dieser Behörden
(der Forst-, Schul-, Bau= und Medizinalräthe);
2, derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks-
ausschüsse, welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungsämtern
besitzen müssen.
§. 10. Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzial-
steuerdirektion ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justiz-
dienste, sowie eine praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich 2).
Die letztere erfolgt nach Maßgabe eines von dem Finanzminister zu erlassenden
Regulativs?); bis dahin bleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
§. 11. Die Bestellung zum Justitiarius (§. 9 Nr. 1) setzt die erlangte
Befähigung zum höheren Justizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen
juristischen Mitgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Aus-
einandersetzungsangelegenheiten betraut sind. #
§. 12. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtig
solche Personen, welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben
und mindestens drei Jahre entweder als Justitiarius (§. 9 Nr. 1) oder bei
einer Auseinandersetzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium
beschäftigt worden sind, oder die Stelle eines Landraths, [Kreis= oder Amts-
hauptmannsl, eines Oberamtmanns in den Hohenzollernschen Landen, seines
Amtmanns in der Provinz Hessen-Nassau, eines Hardes= oder Kirchspielvogts.
in der Provinz Schleswig-Holstein] verwaltet haben, für befähigt für den höheren
Verwaltungsdienst zu erklären. *2
§. 13. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis
zum 1. Januar 1883 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für
den höheren Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen,
welche die Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben.
§. 14. Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis
zum 1. Januar 1882 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienst bei den
Verwaltungsbehörden (G. 3) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis
des nach diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu
führen nicht vermögen.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, solche
Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungs-
dienst zuzulassen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Land-
räthe, Kreis-, oder Amtshauptmänner!, Oberamtmänner in den Hohenzollern-
1) Das Gesetz findet also nicht Anwendung auf die Präsidenten der Regierungen,
bei deren Auswahl der Staatsregierung freie Hand gelassen ist.
2:) Nicht auch zur Bekleidung von Stellen in den Eisenbahndirektionen und
Eisenbahnkommissariaten, Drucksachen Abg. H. 1876 Nr. 142.
„) Ein solches Regulativ ist bisher nicht erlassen.