960 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz.
nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes ver-
kauft!) oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung 2) feilhält.
Zu Anmerkung 1 auf S. 949.
Fleisch, das durch Abmagerung des Thieres in seiner Tanglichkeit als Nahrungs-
mittel erheblich herabgesetzt ist, kann deshalb allein nicht als verdorben bezeichnet
werden, Erk. R. G. 9. Juli 1883 (Rechtspr. V. 501). # «
Dagegen kann Fleisch, in welches mit dem Munde Luft eingeblasen ist, als ver-
dorben angesehen werden, Erk. R. G. 27. Mai 1887 (Rechtspr. IX. 355).
Es liegt keine hinreichende Veraulassung vor, die Verwerthung minderwerthigen,
aber der menschlichen Gesundheit nicht schädlichen Fleisches unter besondere polizeiliche
Kontrolle zu stellen, Res. 11. Febr. 1890 (M. Bl. S. 94). (In casu handelte es
sich um die Verwerthung des Fleisches verlsüchtiger Kühe.) "
Die bloße Ekelhaftigkeit eines Nahrungs= und Genußmittels genügt an sich
noch nicht, um dasselbe als verdorben zu bezeichnen, Erk. R. G. 5. Mai 1882
(Rechtspr. V. 431).
Der Fabrikant nachgemachter oder verfälschter Nahrungs= oder Genußmittel wird
auch dann von Strafe betroffen, wenn er zwar seinem unmittelbaren Abnehmer diese
Beschaffenheit mittheilt, er jedoch im Uebrigen gleichwohl bewußtermaßen durch sein
Fabrikat den Zwecken der Täuschung dient, nämlich der Täuschung jenes Publikums,
das die Waare als echte aus der Hand jenes Abnehmers, sei es unmittelbar oder
mittelbar, erhält, Erk. R. G. 17. Jan. 1881 (E. Crim. III. 274).
Der §. 10 Nr. 2 setzt zu seiner Anwendbarkeit nicht voraus, daß der Käufer
über die Beschaffenheit der Waare, welche er kaufte, von dem Verkäufer getäuscht
worden ist; käme dieser Umstand hinzu, so würde eventuell die That vom Gesichts-
punkte des Betruges aus zu beurtheilen sein. Der §. 10 Nr. 2 findet vielmehr beie
dem Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes auch dann Anwendung,
wenu dem Käufer die fehlerhafte Beschaffenheit der Waare bekanm war, Erk. 11. Juli
1887 (E. K. VII. 230). (Das Gesetz hat den Zweck, zu verhüten, daß überhaupt
verdorbene und gefälschte Nahrungs= oder Genußmittel in den öffeutlichen Verkehr
gelangen.) E. Crim. XXVI. 114 unterscheidet in einem solchen Falle, ob der Ver-
käufer von der Kenntnuiß des Käufers wußte, da er sonst wenigstens mit Eventnal=
dolus handelte.
1) Darunter ist jede Veräußerung gegen Entgelt zu verstehen. Das Gewähren
von Kost und Wohnung gegen eine Gesammtentschädigung ist Verkauf der Kost,
E. Crim. XXIII. 396.
2:) Die Strafbarkeit wegen wissentlichen oder fahrlässigen Feilhaltens nachge-
machter oder verfälschter Nahrungs= oder Genußmittel setzt deren Feilhalten unter
einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung voraus, Erk. R. G. 18. Febr. 1881
(E. Crim. III. 330). Und zwar ist eine direkte Bezeichnung erforderlich, während
beim Verkauf das Verschweigen der wirklichen Beschaffenheit genügt. Es genügt nicht
das Feilhalten an einem Orte, wo das Publikum gewohnt ist, gute Waare zu finden,
E. Crim. XII. 301; wohl aber genügt unter Umständen ein unwahres Etikett beim
Wein wenn dieser dadurch einen seinem wahren Wesen widersprechenden Schein
erhält (s. u. S. 957 Anm. 6), E. Crim. XIV. 428.
Das Verkaufen und Feilhalten nachgemachter oder verfälschter Nahrungs= und
Genußmittel ist nach §. 10, 2 strafbar, sollte auch die hergestellte Waare durch die
vorgenommene Veränderung in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit nicht verschlechtert
und an sich nicht gesundheitsgefährlich sein, Erk. R. G. 24. Febr. 1882 (Rechtspr. IV.
194). (In casu hatte der Angeklagte eine Flasche Himbeerliqueur verkauft, die er mit
Fuchsin gefärbt, um ihr das Ansehen einer besseren Beschaffenheit zu geben.)
Feilhalten kann auch gegenüber einem begrenzten Kreise von Personen statthaben,
Erk. R. G. 2. Nov. 1886 (E. Crim. XIV. 428).
Lokale Uebungen können unter Umständen eine Abweichung von der normalen
Beschaffenheit eines Nahrungsmittels rechtfertigen, sofern die Abweichungen dem
Publikum bekannt sind, Erk. 14. Nov. 1887 (E Crim. XVI. 316).
Der 5. 367, 7 Str. G. B erfordert (im Gegensatz zu §. 10 Nr. 2 Nahrungs-
mittelges.) hinsichtlich des Feilhaltens verfälschter oder verdorbener Getränke oder
Eßwaaren nicht, daß dem feilgeholtenen Gegenstande eine zur Täuschung geeignete
Bezeichnung gegeben sei, Erk. R. G. 11. Febr. 1882 (E. Crim. VI. 34).