Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 951 
§. 11. Ist die im §. 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit!) 
leeane worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder 
aft ein. 
§. 12. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann, wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel?) zu dienen, derart herstellt?), daß der Genuß derselben 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen 4) geeignet ist, ingleichen, wer wissent- 
Zu Anmerkung 2 auf S. 950. 
Das fahrlässige Feilhalten verdorbener Eßwaaren, wenn es nicht unter einer zur 
Täuschung geeigneten Bezeichnung erfolgt, ist aus §. 367 Nr. 7 Str. G. B. strafbar, 
Erk. R. G. 9. Mai 1882 (E. Crim. VI. 268). 
1) Die Fahrlässigkeit beim Verkauf gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel wird 
nicht schon dadurch festgestellt, daß der Angeklagte über die schädliche Beschaffenheit 
des Nahrungsmittel leicht bätte Erkundigungen einziehen können; es wird dazu weiter 
erfordert, daß der Angeklagte in conereto auch verpflichtet war, solche Erkundigungen 
einzuziehen, Erk. R. G. 10. Okt. 1881 (Rechtspr. III. 622). 
Das Nahrungsmittelgesetz hat nicht einfach und unbedingt die Strafe des §. 14 
auf den Verkauf 2c. gesundheitsgefährlicher Stoffe schon dann gesetzt, wenn der Ange- 
klagte selbst vor ihrem Inverkehrbringen unterlassen hat, deren Untersuchung durch 
Sachverständige herbeizuführen, vielmehr muß diese Versäumung sich als Nicht- 
anwendung der im Einzelfalle als Pflicht gebotenen Aufmerksamkeit darstellen, Erk. 
R. G. 27. März 1882 (Rechtspr. IV. 282). Demgemäß sind Wirthe strafbar, die 
versätzliche Fälschungen ihres Personals durch Mangel an genügender Ueberwachung 
nicht wissen; Gewerbtreibende, die Nahrungs= oder Genußmittel in ihrem Geschäfte 
verkaufen oder feilhalten, deren Verdorbensein sie fahrlässiger Weise nicht erkannt haben, 
Erk. R. G. 21. April 1885 (Rechtspr. VII. 239). 
2) §. 12 bezieht sich auf alle menschlichen Nahrungs- und Genußmittel, gleich- 
viel ob der betreffende Stoff roh oder gekocht (verarbeitet) oder erst in Verbindung 
mit anderen Stoffen zum Nahrungs= oder Genußmittel wird, also auch auf gesund- 
beitsgefährliches Getreide oder Mehl, Erk. R. G. 2. Juli 1881. Vergl. E. Crim. 
VII. 151. 
23) Der Käufer solcher Gegenstände ist, auch wenn er den Wiederverkauf beab- 
sichtigt, weder Mitthäter, noch Gehülfe. Durch Verkauf oder Feilhalten wird er zum 
selbständigen Thäter, E. Crim. XXIII. 242. 
"“) Das Gesetz hat nicht bloß solche Nahrungs= oder Genußmittel im Sinne, 
welche, schon wenn sie einmal und in geringer Menge genossen werden, geeignet sind, 
die Gesundheit zu beschädigen, Erk. N. G. 9. Juni 1880 (E. Crim. II. 178). 
§. 12 hat zur Voraussetzung, daß die Nahrungs= und Genußmittel für die 
menschliche Gesundheit gefahrbringend und als Nahrungs= und Genußmittel 
für Menschen in Verkehr gebracht worden sind. (Beispielsweise verstößt der 
Verkauf von verdorbenem Mehl als Viehfutter nicht gegen das Gesetz.) Erk. R. G. 
7. März 1882 (Rechtspr. IV. 231) und 5. Mai 1882 (E. Crim. VI. 257). 
Zum subjektiven Thatbestande des §. 12 Nr. 1 wird die Kenntniß von der 
Gesundheitsschädlichkeit der Nahrungsmittel erfordert, Erk. R. G. 26. Jan. 
1882 (Rechtspr. IV. 76). 
Durch §. 12 Nr. 1 ist der Handel mit Gegenständen, die zur Nahrung oder 
zum Genuß von Menschen verwendet werden können, aber die Gesundheit, wenn sie 
in dieser Weise verwendet werden, zu beschädigen geeignet sind, nicht ganz verboten. 
Solche Gegenstände sollen nur nicht als Nahrungs= und Genußmittel in den Verkehr 
gebracht werden. Der Verkäufer u. s. w. soll sie also nur Behufs einer Verwendung 
zu anderen Zwecken ablassen und er soll sie nicht ablassen, wenn er weiß oder auch 
nur den Umständen nach annehmen muß, daß sie von seinem Abnehmer oder in einer 
Hand, in welche sie möglicher Weise gelangen werden, zur Nahrung oder zum Genuß 
für Menschen verwendet werden, Erk. R. G. 4. Jan. 1882 (E. Crim. V. 392)9. 
Vergl. Erkt. 15. Jan. 1885 (E. Crim. XV. 375). 
Das Feilhalten von unreifen, nur in gekochtem Zustande zum Genuß ge- 
eigneten Früchten mit der Absicht, sie nur zum Zwecke des Kochens feilzuhalten, 
 
	        
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