954 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz.
Ist in den Fällen der §§. 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verur-
theilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung
selbständig erkannt werden.
§. 16. In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden,
us. "55 Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich ) bekannt zu
machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt
die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
Sofern in Folge polizeilicher Untersuchung von Gegenständen der im F. 1#
bezeichneten Art eine rechtskräftige strafrechtliche Verurtheilung eintritt, fallen
dem Verurtheilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten
zur Last. Dieselben sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens
festzusetzen und einzuziehen. Zusatz zufolge Ges. 29. Juni 1887 (R. G. Bl.
276) I. ê2:.
S. 11. Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt:) zur tech-
nischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, so fallen die auf
Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zu-
stehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.
Trichinen.
Den Regierungen ist durch Res. 4. Jan. 1875 (M. Bl. S. 49) dringend
empfohlen, die obligatorische Fleischschau durch genaue mikroskopische Unter-
suchung, mittelst Polizeiverordnung einzuführen, soweit die lokalen Verhältnisse dies
irgend gestatten. Die Zulässigkeit der Gebühren-Erhebungen für solche Untersuchungen
und die Befugniß zur Aufstellung entsprechender Taxen unterliegen nach §. 78 in
Verbiudung mit §. 36 R. Gew. O. keinem Bedenken. Vergl. Res. 27. Febr. 1875
(M. Bl. S. 97).
Eine Polizeiverordnung, die die Untersuchung der Schweine auf Trichinen vor
Zu Anmerkung 3 auf S. 958.
richtig, da §. 15 nur als eine Erweiterung der allgemeinen strafgesetzlichen Be.
stimmungen erscheint und es unnatürlich wäre, dem Landesrecht (vergl. 8. 4 Abs. 2)
eine solche Wirksamkeit zu gewähren, Reichsrecht aber auszuschließen. Diese Ansichi
theile ich durchaus.
Der 8. 15 Abs. 2 kann nicht dahin verstanden werden, daß die selbständige Ein-
ziehung der gesundheitsschädlichen Gegenstände schon an sich und ganz abgesehen von
der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschuldung einer bestimmten Person gestattet wäre,
Erk. R. G. 21. Dez. 1882 (E. Crim. VII. 428).
Die Vorschristen in den §§. 16 und 17 finden auch Anwendung bei Zuwider.
handlungen gegen die Ges. 25. Juni und 5. Juli 1887, betr. den Verkehr mit
blei= und zinkhaltigen Gegenständen und die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben
bei der Herstellung von Nahrungsmitteln.
1) Die öffentliche Bekanntmachung ist eine Verschärfung der Strafe, für deren
Anwendung nicht das Interesse des Publikums oder das Verlangen des Verletzten,
sondern lediglich der Grad des Verschuldens des Verurtheilten maßgebend ist, Erk.
3. März 1884 (E. Crim. X. 200).
Auf diese Nebenstrafe darf nicht erkannt werden, wenn das Vergehen nach §. 10
mit einem Vergehen des Betruges in rechtlichen Zusammenflusse steht, E. Crim.
XXVI. 406. *
2) Es ist den Ortspolizeibehörden ebenso wie den Landespolizeibehörden unbe-
nommen, Sachverständige für die Erledigung ihrer Aufträge ein für allemal zu
vereiden, Res. 14. Juli 1882 (M. Bl. S. 251). "
Nach Res. 26. Juli 1893 (M. Bl. S. 265) soll auf Errichtung öffentlicher,
technischer Untersuchungsanstalten für den Verkehr mit Nahrungsmitteln und Ge-
brauchsgegenständen in Kreisen, größeren Städten 2c. hingewirkt werden.
Wegen der Nahrungsmittelchemiker vergl. oben S. 944 Anm. 1.