Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 955
ihrer Zerlegung durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer vorschreibt, verstößt nicht
gegen die R. Gew. O., und von der in einer solchen Verordnung für den Fall der
Zuwiderhandlung angedrohten Strafe befreit nicht die Untersuchung durch einen nicht
amtlich bestellten Fleischbeschauer. Dagegen entbehrt eine Vd., durch die jedem von
mehreren amtlich bestellten Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbeberechtigung
für einen bestimmten Bezirk übertragen wird, der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. 24. Febr.
1881 (E. K. II 272).
Schon die fahrlässige Unbekanntschaft eines Trichinenbeschauers mit den auf
sein Amt und die ihm übertragene Untersuchung bezüglichen verbindlichen Erlassen
der Behörde rechtfertigt die Anwendung der §§. 222 und 230 R. Str. G. B., falls
im Uebrigen die Bedingungen der Kausalität zwischen dieser Unterlassung und dem
Tovesfall oder der Körperverletzung vorliegen, Erk. 27. Okt. 1880 (A. R. III. 24).
Die Ober- Präsidial-Verfügung für die Provinz Brandenburg vom 26. Mai 1880,
die verordnet, daß derjenige, der ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, dessen
Fleisch ganz oder theilweise verkauft werden soll, es von einem der für den betreffenden
Bezirk bestellten Fleischbeschauer mikroskopisch auf Trichinen untersuchen lassen muß,
und die zugleich den amtlich bestellten Fleischbeschauern verbietet, in dieser ihrer Eigen-
schaft außerhalb des Bezirkes, für den sie bestellt worden, Untersuchungen auf Tri-
chinen vorzunehmen und die zum Zwecke des Verkaufs erforderlichen Atteste auszu-
stellen, verstößt nicht gegen das Prinzip der Gewerbefreiheit und besteht deshalb zu
Recht, Erk. 14. Jan. 1884 (E. K. V. 310).
Angestellte Fleischbeschauer sind Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 R. Gew. O.,
ihnen können bestimmte Bezirke überwiesen werden, auf die sie sich bei Ausübung
ihrer Funktionen zu beschränken haben, weil es sich hierbei nicht um eine Beschränkung
des Gewerbebetriebes, sondern lediglich um eine Abgrenzung der Rechte und Pflichten
einer Klasse der nach §. 36 R. Gew. O. auf Grund reglementarischer Vorschriften
anzustellenden und zu vereidigenden, mit besonderer Glaubwürdigkeit ausgestatteten
Gewerbetreibenden, sowie um eine Bestimmung darüber handelt, auf welche Weise
das Publikum sich einer ihm durch Polizeiverordnung auferlegten Verpflichtung zu
entledigen hat, Res. 6. April 1877 (M. Bl. S. 160).
Auch approbirte Thierärzte bedürfen, wenn sie als Fleischbeschauer auf Trichinen
sungiren wollen, der ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde; Res. 16. Jan.
1878 (M. Bl. S. 34).
Die von dem Fleischbeschauer über seinen Befund in das vorgeschriebene Register
eingetragenen Aufzeichnungen haben den Charakter öffentlicher Urkunden, E. Crim.
V. 621.
Der Vorschrift einer Polizeiverwaltung, die außer der Untersuchung des Fleisches
geschlachteter Schweine auf Trichinen und der Abgabe einer bezüglichen Erklärung des
amtlich bestellten Fleischbeschauers die Bezeichnung des Fleisches mit dem Brenn-
stempel Seitens des Fleischbeschauers vor dessen Bearbeitung bei Strafe anordnet, ist
nicht genügt, wenn das Fleisch dem Fleischbeschauer zur Verfügung gestellt und die
Stempelung nur deshalb unterblieben ist, weil der Fleischbeschauer sie von der Be-
zahlung der Schaugebühr abhängig machte, E. K. I. 229.
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Wenn eine Ortspolizeibehörde zur Feststellung der Trichinose den Kreis-Physikus
requirirt, so find die hierdurch entstehenden Kosten als ortspolizeiliche anzusehen und
von dem zur Tragung der ortspolizeilichen Kosten Verpflichteten zu tragen, Res.
22. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 7).
Die Provinzialbehörden sind angewiesen:
1. Amerikanische Speckseiten, die sich bei der Besichtigung als ganz muskelfrei
ergeben, einer mikroskopischen Untersuchung nicht ferner unterwerfen zu lassen,
2. auf die Einführung der mikroskoptschen Fleischschau, wo solche noch nicht oder
in ungenügender Weise besteht, thunlichtt Bedacht zu nehmen,
3. die Nachrevifion des trichinös befundenen Schweinefleisches, wo solche noch
nicht eingeführt ist, anzuordnen, Res. 21. Juni 1878 (M. Bl. S. 152), (ebendaselbst
Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen über die Frage,
ob die Gründe für die Entbehrlichkeit der mikroskopischen Untersuchung der ameri-
kanischen Speckseiten als zutreffend anzuerkennen seien).