Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 955 
ihrer Zerlegung durch einen amtlich bestellten Fleischbeschauer vorschreibt, verstößt nicht 
gegen die R. Gew. O., und von der in einer solchen Verordnung für den Fall der 
Zuwiderhandlung angedrohten Strafe befreit nicht die Untersuchung durch einen nicht 
amtlich bestellten Fleischbeschauer. Dagegen entbehrt eine Vd., durch die jedem von 
mehreren amtlich bestellten Fleischbeschauern eine ausschließliche Gewerbeberechtigung 
für einen bestimmten Bezirk übertragen wird, der gesetzlichen Gültigkeit, Erk. 24. Febr. 
1881 (E. K. II 272). 
Schon die fahrlässige Unbekanntschaft eines Trichinenbeschauers mit den auf 
sein Amt und die ihm übertragene Untersuchung bezüglichen verbindlichen Erlassen 
der Behörde rechtfertigt die Anwendung der §§. 222 und 230 R. Str. G. B., falls 
im Uebrigen die Bedingungen der Kausalität zwischen dieser Unterlassung und dem 
Tovesfall oder der Körperverletzung vorliegen, Erk. 27. Okt. 1880 (A. R. III. 24). 
Die Ober- Präsidial-Verfügung für die Provinz Brandenburg vom 26. Mai 1880, 
die verordnet, daß derjenige, der ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, dessen 
Fleisch ganz oder theilweise verkauft werden soll, es von einem der für den betreffenden 
Bezirk bestellten Fleischbeschauer mikroskopisch auf Trichinen untersuchen lassen muß, 
und die zugleich den amtlich bestellten Fleischbeschauern verbietet, in dieser ihrer Eigen- 
schaft außerhalb des Bezirkes, für den sie bestellt worden, Untersuchungen auf Tri- 
chinen vorzunehmen und die zum Zwecke des Verkaufs erforderlichen Atteste auszu- 
stellen, verstößt nicht gegen das Prinzip der Gewerbefreiheit und besteht deshalb zu 
Recht, Erk. 14. Jan. 1884 (E. K. V. 310). 
Angestellte Fleischbeschauer sind Gewerbetreibende im Sinne des §. 36 R. Gew. O., 
ihnen können bestimmte Bezirke überwiesen werden, auf die sie sich bei Ausübung 
ihrer Funktionen zu beschränken haben, weil es sich hierbei nicht um eine Beschränkung 
des Gewerbebetriebes, sondern lediglich um eine Abgrenzung der Rechte und Pflichten 
einer Klasse der nach §. 36 R. Gew. O. auf Grund reglementarischer Vorschriften 
anzustellenden und zu vereidigenden, mit besonderer Glaubwürdigkeit ausgestatteten 
Gewerbetreibenden, sowie um eine Bestimmung darüber handelt, auf welche Weise 
das Publikum sich einer ihm durch Polizeiverordnung auferlegten Verpflichtung zu 
entledigen hat, Res. 6. April 1877 (M. Bl. S. 160). 
Auch approbirte Thierärzte bedürfen, wenn sie als Fleischbeschauer auf Trichinen 
sungiren wollen, der ausdrücklichen Genehmigung der Polizeibehörde; Res. 16. Jan. 
1878 (M. Bl. S. 34). 
Die von dem Fleischbeschauer über seinen Befund in das vorgeschriebene Register 
eingetragenen Aufzeichnungen haben den Charakter öffentlicher Urkunden, E. Crim. 
V. 621. 
Der Vorschrift einer Polizeiverwaltung, die außer der Untersuchung des Fleisches 
geschlachteter Schweine auf Trichinen und der Abgabe einer bezüglichen Erklärung des 
amtlich bestellten Fleischbeschauers die Bezeichnung des Fleisches mit dem Brenn- 
stempel Seitens des Fleischbeschauers vor dessen Bearbeitung bei Strafe anordnet, ist 
nicht genügt, wenn das Fleisch dem Fleischbeschauer zur Verfügung gestellt und die 
Stempelung nur deshalb unterblieben ist, weil der Fleischbeschauer sie von der Be- 
zahlung der Schaugebühr abhängig machte, E. K. I. 229. 
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Wenn eine Ortspolizeibehörde zur Feststellung der Trichinose den Kreis-Physikus 
requirirt, so find die hierdurch entstehenden Kosten als ortspolizeiliche anzusehen und 
von dem zur Tragung der ortspolizeilichen Kosten Verpflichteten zu tragen, Res. 
22. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 7). 
Die Provinzialbehörden sind angewiesen: 
1. Amerikanische Speckseiten, die sich bei der Besichtigung als ganz muskelfrei 
ergeben, einer mikroskopischen Untersuchung nicht ferner unterwerfen zu lassen, 
2. auf die Einführung der mikroskoptschen Fleischschau, wo solche noch nicht oder 
in ungenügender Weise besteht, thunlichtt Bedacht zu nehmen, 
3. die Nachrevifion des trichinös befundenen Schweinefleisches, wo solche noch 
nicht eingeführt ist, anzuordnen, Res. 21. Juni 1878 (M. Bl. S. 152), (ebendaselbst 
Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen über die Frage, 
ob die Gründe für die Entbehrlichkeit der mikroskopischen Untersuchung der ameri- 
kanischen Speckseiten als zutreffend anzuerkennen seien).
	        
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