958 Abschnitt XVII. Gesetz über den Verkehr mit Wein.
1. Lines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepreßte
rauben;
2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Weinhefe; "
3. von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen als den im §. 3 Nr. 4
bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im Absatz 3
dieses Paragraphen;
4. von Säuren oder säurehaltigen Körpern oder von Bouquetstoffen;
5. von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt erhöht
wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im §F. 3 Nr. 1 u. 4.
Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren, hergestellten
Getränke oder Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre
Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unter-
scheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder
dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.
Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Ver-
fälschung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine (Süd-,
Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.
§. 5. Die Vorschriften in den §§. 3 und 4 finden auf Schaumwein nicht
Anwendung.
§. 6. Die Verwendung von Sachharin und ähnlichen Süßstoffen bei der
Herstellung von Schaumwein oder Obstwein einschließlich Beerenobstwein ist als
Verfälschung im Sinne des §. 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen.
§. 7. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§. 1 oder 2 vorsätzlich zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im §. 3 Nr. 4 bezeichneten
Art erhalten hat, unter Bezeichnungen feilhält oder verkauft, welche die
Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht
gemacht ist.
§. 8. Ist die im §. 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit
p-ange worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder
aft ein.
§. 9. In den Fällen des §. 7 Nr. 1 und §. 8 kann auf Einziehung der
Getränke erkannt werden, welche diesen Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft
oder feilgehalten sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder
nicht. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 10. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unbe-
rührt, soweit die §§. 3 bis 6 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende
Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §#. 16, 17 des Gesetzes vom
14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§. 11. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellen, welche
a) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der
Zu Anmerkung 6 auf S. 957.
Verfahrens hergestellte Wein als ein Gemisch von Naturmost und Zuckerwasser er-
scheint, wobei durch die Verzuckerung eine Mehrung des Volumens bewirkt wird —
ist im Deutschen Reiche strafbar, Erk. 20. Jan. 1887 (E. Crim. XV. 192). (In
casu handelte es sich um die Gallisirung von Pfälzer Weinen und es hieß in dem
Erk. 20. Jan. 1887: „wer einen Wein produzirt, der ohne Zuckerzusatz nicht genieß-
bar ist, mag ihn als „gallisirten Wein“ verkaufen und er wird in der Lage sein,
jede Kollision mit dem Gesetze zu vermeiden. Gallisirter Wein als „Wein“ schlecht-
hin verkauft, bedingt aber eine Täuschung des Publikums“.) »
Die Beimischung des Saftes von Hollunderbeeren ist als Weinverfälschung zu
erachten. Es liegt vollendetes Delikt und nicht bloß Versuch vor, wenn die in der
Absicht dem Weine ein besseres Aussehen zu verschaffen, erfolgte Beimischung faktisch
zu einer vom Thäter nicht gewollten, aber ihm bewußten Weinverschlechterung geführt
hat, Erk. R. G. 28. Febr. 1887 (Rechtspr. IX. 161).