Abschnitt XVII. Margarine-Gesetz. 959
im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge
nicht festsetzt, sowie
b) für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand-
theilen im Falle des §. 3 Nr. 4 1)
maßgebend sein sollen.
§. 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen
die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie die Gesetzes vom 14. Mai 1879 in
Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Unter-
suchungen vorzunehmen sind.
§. fürn Die Bestimmungen des §. 2 treten erst am 1. Oktober 1892
in Kraft.
Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter.
Vom 12. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 375) 2)7.
§. 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der Markt-
stände 1), in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen
an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf
von Margarine“ tragen.
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter 5) ähnlichen
Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.
§. 2 Die Vermischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten
zum Zweck des Handels mit diesen Mischungen, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen
und Feilhalten derselben ist verboten.
Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, welcher aus der
Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von Margarine herrührt,
sofern nicht mehr als 100 Gewichtstheile Milch oder 10 Gewichtstheile Rahm auf
100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.
§. 3. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine gewerbs-
mäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen eine
deutliche, nicht verwischbare Inschrift tragen, welche die Bezeichnung „Margarine“
enthält.
Wird Margarine in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder
feilgehalten, so hat die Inschrist außerdem den Namen oder die Firma des Fabri-
kanten zu enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf muß Margarine an den Käufer in einer
Umhüllung gegeben werden, welche eine die Bezeichnung „Margarine“ und den
–V
1) Bek. 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 600): Bei Wein, welcher nach seiner
Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz
wässeriger Zuckerlösung
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der nach Abzug
der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 111 Gramm,
der nach Abzug der freien Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter
1 Gramm,
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter O0.14 Gramm
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden. "„
2) Kommentare von Menzen, Paderborn 1892; Stenglein in „Strafrechtliche
Nebengesetze des Deutschen Reiches“, Berlin 2. Aufl. 1895 S. 255.
3) Bek. 26. Juli und 12. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 383 und 521), betr. Be-
stimmungen zur Ausführung des obenstehenden Gesetzes (Muster für die Gefäße, Um-
hüllungen, Firmen und Inschriften). ç Z
4) Speisewirthschaften, Gasthöse und andere Geschäfte, in denen fertige Speisen
verabreicht werden, fallen nicht darunter, Stenglein S. 2555.
2) Milchbutter, d. h. alle Feitstoffe, deren Fettgehalt ausschließlich von der Kuh
stammt, also auch die gereinigte Butter, Schmalz, Rinderschmalz, Kuhschmalz, Erk.
28. Okt. 1889 (E. Crim. XX. 14).