Abschnitt XVII. Verwendung gesundheitsschädlicher Farben. 961
§. 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saugringen
und Warzenhütchen darf blei= oder zinkhaltiger Kautschuk nicht verwendet sein.
Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaaren, mit Ausnahme
der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuk nicht verwendet sein.
Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschukschläuche
nicht verwendet werden.
§. 3. Geschirre und Gefäße zur Verfertigung von Getränken und Fruchtsäften
dürfen in denjenigen Theilen, welche bei dem bestimmungsgemäßen oder voraus-
zusehenden Gebrauche mit dem Inhalt in unmittelbare Berührung kommen, nicht den
Vorschriften des §. 1 zuwider hergestellt sein.
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen des 5. 1
entsprechend hergestellt sein.
Zur Aufbewahrung von Getränken dürfen Gefäße nicht verwendet sein, in welchen
sich Rückstände von bleihaltigem Schrote befinden. Zur Packung von Schnupf=
und Kautabak, sowie Käse dürfen Metallfolien nicht verwendet sein, welche in
100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichtstheil Blei enthalten.
§. 4. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
1. wer Gegenstände der im §. 1, §. 2 Abs. 1 und 2, §. 3 Abs. 1 und 2 be-
zahuben Art den daselbst getroffenen Bestimmungen zuwider gewerbsmäßig
herstelltt
2. wer Gegeustände, welche den Bestimmungen im §. 1, §. 2 Abs. 1 und 2
und §. 3 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, gewerbsmäßig
verkauft oder feilhält;
3. wer Druckvorrichtungen, welche den Vorschriften im §. 1 Abs. 3 nicht ent-
sprechen, zum Ausschank von Bier oder bleihaltige Schläuche zur Leitung von
Bier, Wein oder Essig gewerbsmäßig verwendet.
§ 5. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher zur Verfertigung von Nahrungs-
oder Genußmitteln bestimmte Mühlsteine unter Verwendung von Blei oder blei-
haltigen Stoffen an der Mahlfläche herstellt oder derartig hergestellte Mühlsteine zur
Verfertigung von Nahrungs= oder Genußmitteln verwendet.
§s. 6. Neben der in §§. 4 und 5 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung
der Gegenstände, welche den betreffenden Vorschriften zuwider hergestellt, verkauft,
feilgehalten oder verwendet sind, sowie der vorschriftswidrig hergestellten Mühlsteine
erkonnt werden.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
#§s. 7. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl.
S. 145) bleiben unverändert. Die Vorschriften in den 98. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
#§. 8. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1888 in Kraft.
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Reichsgesetz, betr. die Vverwendung gesundheitsschädlicher
Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenstäuden.
Vom 5. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 277) .
§. 1. Gesundbeitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs= und
Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Zu Anmerkung 4 auf S. 960.
sernere Benutzung auf Grund A. L. R. II. 17, §. 10 eventuell zu untersagen. Auch
ist vor dem Gebrauche stark bleihaltiger Hähne zu warnen, Res. 6. Nov. 1891 (M.
Bl. S. 229).
1!) Kommentar von Stenglein a. a. O. S. 249.
Illing-Kautz, Hanrruch I. 7. Aufl. 61