Abschnitt XVII. Verwendung gesundheitsschädlicher Farben. 963
F. 8. Die Vorschriften des §. 7 finden auch auf die Herstellung von zum Ver-
kauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen= und Lichtschirmen sowie Lichtmanschetten
Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im §. 1, jedoch sofern
sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maßgabe, daß die Verwendung von
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fire), Chromoxyd und Zinnober ge-
fiattet ist.
§6. 9. Arsenhaltige Wasser= oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstrichs
von Fußböden, Decken, Wänden, Thüren, Fenstern der Wohn= oder Geschäftsräume,
von Roll-, Zug= oder Klappläden oder Vorhängen, von Möbeln und sonstigen häus-
lichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden.
§5. 10. Auf die Verwendung von Farben, welche die im §. 1 Abs. 2 bezeich-
neten Stoffe nicht als konstituirende Bestandtheile ), sondern nur als Verunreinigungen,
und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik ge-
bräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der
g8. 2 bis 9 nicht Anwendung.
5. 11. Auf die Färbung von Pelzwaaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht Anwendung.
§. 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft:
s wer den Vorschriften der §§. 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel,
Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, aufbewahrt oder verpackt,
oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig
verkauft oder feilhält;
2. wer der Vorschrift des §. 6 zuwiderhandelt;
3. wer der Vorschrift des §. 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegenstände, welche
dem §. 9 zuwider hergestellt sind, gewerbsmäßig verkauft oder feilhält.
§. 13. Neben der im §. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der ver-
botswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Gegen-
stände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden
auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes An-
wendung.
§. 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1888 in Kraft; mit demselben Tage
tritt die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom
1. Mai 1882 (R. G. Bl. S. 55) außer Kraft.
1) D. s. nothwendige, nicht ohne Veränderung des Charakters der Farbe durch
andere Stoffe zu ersetzende Bestandtheile, Sten. Ber. R. T. 1887 S. 1004.
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