Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 969
I. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande.
a) Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
§. 6. Die Einfuhr von Thieren!), welche an einer übertragbaren Seuche
leiden, ist verboten.
§. 72). Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Hausthiere
in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht oder
ausbricht, so kann 1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von
der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken
verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche die Gefahr
einer Einschleppung ausschließen oder vermindern; 2. der Verkehr mit Thieren
im Grenzbezirk solchen Bestimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind,
im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen.
Die Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch
auf die Einfuhr von thierischen Nohstoffen und von allen solchen Gegenständen
auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer Einfuhr= oder
Verkehrsbeschränkung ist unverzüglich dem Reichskanzler Mittheilung zu machen.
Die verfügten Einfuhr= oder Verkehrsbeschränkungen sind ohne Verzug
öffentlich bekannt zu machen ?).
b) Viehrevisionen.
§. 8S. Gewinnt die Seuche in einem Nachbarlande eine bedrohliche Aus-
dehnung, so kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Vieh-
bestandes und eine regelmäßige Kontrolle über den Ab= und Zugang der durch
die Seuche gefährdeten Thiere angeordnet werden.
II. Unterdrückung der Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a) Anzeigepflicht.
§. 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet von dem Ausbruche
einer der in §. 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen
verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen
Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde") Anzeige zu machen,
auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder
Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte
befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Ge-
wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen,
Koppeln oder Weiden.
1) Auch die Durchfuhr, da diese Ein= und Ausfuhr umfaßt.
2) Die Anweisungen gemäß §. 7 und §. 8 sind durch die Regierungs-Präsidenten
der Grenzbezirke zu treffen, vergl. §. 7 Ausf. Ges.
2) Außer durch die Amtsblätter auch durch den Reichsanzeiger, Res. 6. Sept.
1894 bei Beyer S. 12. Im Uebrigen genügt jede Art der Veröffentlichung, E.
Crim XX II. 190.
4) Die BVerpflichtung des Besitzers von Hausthieren, von dem Ausbruche einer
der im §. 10 Ges. 23. Juni 1875 aufgeführten Senchen unter seinem Viehstande
und von allen verdächtigen desfallsigen Erscheinungen, der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu machen, besteht selbständig und unabhängig neben den durch das gedachte Gesetz
dem betreffenden Thierarzte auferlegten Anzeigepflicht und hört selbst dann noch nicht
auf, wenn das seuchenkranke Thier an einem anderen als an seinem gewöhnlichen
Standorte auf Anordnung der dortigen Polizeibehörde oder des zuständigen Thier-
arztes getödtet worden ist. Der Besitzer kann sich nicht entschuldigen, daß er die
verdächtigen Erscheinungen nicht erkannt habe, Erk. 6. Okt. 1881 (E. K. III. 345);
Erk. R. G. 27. Juni 1885. Z
Das Gesinde wird von der Anzeigepflicht nicht betroffen (Motive).