Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 977
S. 54. Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch
einer übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei dem-
selben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch
einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle ver-
dächtigen Thiere sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder
Verührung mit den übrigen auszuschließen.
§. 55. Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43),
kann der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen
Vertreter angehalten werden, die sofortige Abschlachtung desselben unter Aufsicht
des beamteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der be-
treffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh
ausgedehnt werden. "
§. 56. Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Schlachtviehhöfe
oder öffentliche Schlachthäuser für die Dauer der Seuchengefahr gegen den
Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln dürfen nur in dringenden Fällen!) an-
gewendet werden.
4. Entschädigung 2) für getödtete oder nach Vornahme einer polizeilich
angeordneten Impfung eingegangene ") Thiere.
§. 57. Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser
Anordnung") an der Seuche gefallenen, sowie für diejenigen Thiere, welche
infolge einer gemäss §&. 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen 2), muß
vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung
gewährt werden.
§5. 58. Die Bestimmungen darüber:
1. von wem, die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzu-
ringen ist;
2. wie die- Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzu-
stellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften
bleiben unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die
Landesregierungen befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete
Pferde und Rinder bis zum Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen
Regelung durch Beiträge der Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maß-
gabe der über die Vertheilung und Erhebung der Beiträge von der Landes-
regierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§. 59—64 dieses Gesetzes
dabei maßgebend sein.
§. 59. Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt
werden, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch er-
leidet, daß es von der Seuche ergriffen, oder der Impfung unterworfen worden?)
ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch die Ent-
schädigung 3/4, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh, sowie bei
den nach Austührung einer gemäss §. 45 polizeilich angeordneten Impfung
eingegangenen Thieren 3) ⅛ des so berechneten Werths zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei
Rotz zu drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen
Fällen zum vollen Betrage;
1) Und nur mit ministerieller Genehmigung, §. 11 Ausf. Ges.
2) Wegen der Entschädigungen vergl. §§. 12 ff. Ausf. Ges.
3) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894. ç
) Es wird also auch Entschädigung gewährt für diejenigen Thiere, welche nach
erfolgter polizeilicher Anordnung der Tödtung, aber vor deren Ausführung an der
Seuche gefallen sind, Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 131).
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 62