978 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz.
2, der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
#§. 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter
nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das
Thier zur Zeit der Tödtung befand. · «
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
§. 61. Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören; „ "
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des F. 6 zuwider, mit der Krankheit
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind; 1
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird,
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das
Reichsgebiet stattgefunden hat. „ ·
§.62.DieGewährungeinerEntschädtgungkanuOveriagtwerdem
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheil-
baren und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des
Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
achtvieh;
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind
(§8. 34, 37 Abs. 1, 333. »
§. 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöftes, der Stallung,
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 zu-
wider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Stuuchen-
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß
verzögert; Z Z Z„
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat
und zünn diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kennt-
niß hatte;
3. im Falle des §. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
S§. 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maß-
gabe des vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen
diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den
landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in
Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh
nicht beansprucht werden.
III. Strafvorschriften?).
§. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter
einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1) In den Fällen des §. 62 wird keine Eutschädigung gewährt, §. 13 Auef Ges.
2) Die Sirafbestimmungen der §§. 65—67 haben eine über den Rahmen des
#§ 328 Str. G. B. hinausgehende Tragweite, einerseits durch Aufgeben des
Momentes der Wissentlichkeit und Erstreckung der Strafbarkeit der betreffenden
Verfehlungen auf fahrlässiges Heudeln, andererseits durch Anwendbarkeit der neuen
Strafbestimmungen auf Gebote und Verbote des Gesetzes selbst ohne Inmitteliegen