Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

978 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 
2, der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer 
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. 
#§. 60. Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter 
nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das 
Thier zur Zeit der Tödtung befand. · « 
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen. 
§. 61. Keine Entschädigung wird gewährt: 
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes- 
herrlichen Gestüten gehören; „ " 
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des F. 6 zuwider, mit der Krankheit 
behaftet in das Reichsgebiet eingeführt sind; 1 
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet 
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die 
Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, 
daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung derselben in das 
Reichsgebiet stattgefunden hat. „ · 
§.62.DieGewährungeinerEntschädtgungkanuOveriagtwerdem 
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheil- 
baren und unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des 
Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren; 
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete 
achtvieh; 
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind 
(§8. 34, 37 Abs. 1, 333. » 
§. 63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher 
die Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der 
auf dem Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem 
Gewahrsam befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöftes, der Stallung, 
Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vorschriften der §§. 9 und 10 zu- 
wider, die Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Stuuchen- 
verdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß 
verzögert; Z Z Z„ 
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft 
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat 
und zünn diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Thieres Kennt- 
niß hatte; 
3. im Falle des §. 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die 
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz- 
maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt. 
S§. 64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maß- 
gabe des vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen 
diese Beiträge für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den 
landesherrlichen Gestüten gehören, und im Falle des §. 62 Nr. 2 für das in 
Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh 
nicht beansprucht werden. 
III. Strafvorschriften?). 
§. 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter 
einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1) In den Fällen des §. 62 wird keine Eutschädigung gewährt, §. 13 Auef Ges. 
2) Die Sirafbestimmungen der §§. 65—67 haben eine über den Rahmen des 
#§ 328 Str. G. B. hinausgehende Tragweite, einerseits durch Aufgeben des 
Momentes der Wissentlichkeit und Erstreckung der Strafbarkeit der betreffenden 
Verfehlungen auf fahrlässiges Heudeln, andererseits durch Anwendbarkeit der neuen 
Strafbestimmungen auf Gebote und Verbote des Gesetzes selbst ohne Inmitteliegen
	        
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