980 Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz.
Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr
und Unterdrückuug von Viehseuchen.
Vom 12. März 1881 (G. S. S. 128).
I. Verfahren und Behörden.
§. 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungs.
maßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten, den Regierungspräsidenten, Landräthen und Ortspolizeibehörden ob.
§. 2. Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizei-
behörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Orts-
polizeibehörden für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmeen.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissarius:) (8. 2
des Reichsgesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren:) die
Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter Instanz bei dem Minister
für Landwirthschast, Domänen und Forsten statt.
§. 3. Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäß-
heit der 88. 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den
Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des
Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz
des §. 7 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Mittheilungen dem Reichskanzler zu
ahen und die im letzten Absatz dortselbst erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen
zu erlassen.
§. 4. Die im §. 11 des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Re-
gierungspräsidenten s) übertragen.
§. 5. Die Anordnung der Tödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle
des §. 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Orts-
polizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar (5. 2 des Reichsgesetzes) un-
mittelbar vorgesetzt ist“).
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizeipräsident.
§. 6. Das thierärztliche Obergutachten im Falle der 88. 14 und 16 des Reichs.
gesetzes ist von dem Departementsthierarzt) des Bezirks oder dem Vertreter desselben
abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des §. 21 des gegen-
wärtigen Gesetzes Anwendung findet.
§. 7. Innerhalb der im §. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der
Regierungspräsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh= und Pferde.
märkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich ausgestellte
mämnliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beaufsichtigt werden sollen.
1) Aus §. 2 des R. G. folgt, daß der Landrath, wenn er nicht die Ortspolizei
verwaltet, für einen oder mehrere Ortspolizeibezirke, der Regierungspräsident für Theile
des Regierungsbezirkes, der Landwirthschaftsminister für mehrere Regierungsbezirke
oder Provinzen einen solchen Kommissar bestellen darf. Dies wird nothwendig sein,
wenn z. B. der eigentliche Polizeiwerwalter bei der Beseitigung der Seuche mit eigenem
Vieh betheiligt ist, wenn eine Seuche über mehrere orts- oder landespolizeiliche Bezirke
verbreitet ist und nach einheitlichem Plane bekämpft werden soll, oder wenn andere
dringende Gründe dazu vorliegen.
2) Vergl. §. 134 L. V. G. 30. Juli 1883. Wird die Beschwerde für begründet
erachtet, so ist der ordentliche Rechtsweg zulässig, §S. 6 Ges. 11. Mai 1842.
5) Der Regierungspräsident hat in solchen Fällen dem Minister jedesmal Anzeige
zu erstatten, Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 129).
4) Hat der Landrath gemäß §. 2 Ausf. Ges. die Berrichtungen der Ortspolizei-
behörde übernommen, so erfolgt die Anordnung der Tödtung durch den Regierungs.
präfidenten.
sd Wenn der Departementsthierarzt das erste Gutachten in seiner Eigenschaft
als Kreisthierarzt abgegeben hat, so ist der Departementsthierarzt des benachbarten
Bezirks zu requiriren, Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 132).