Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 981
8. 8. Die Anordnuug der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der
Bestimmungen im 8. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt
der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr-
scheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem Regierungspräsidenten zu!).
§. 9. Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des 8. 45 des
Reichsgesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich
verdächtiger:) Thiere dem Regierungspräsidenten zus).
1) Die Ortspolizeibehörde hat nach §. 2 des Gesetzes die Tödtung rotzkranker
Thiere in allen Fällen, die Tödtung verdächtiger Thiere aber nur in dem ersten
Falle des §. 42 des Reichsgesetzes anzuordnen, d. h. wenn von dem beamteten Thier-
arzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr-
scheinlich erklärt wird. In den beiden anderen Fällen, in welchen nach §. 42 des
Reichsgesetzes in Verbindung mit §. 41 Instr. 24. Febr 1881 die Täödtung der
der Rotzkrankheit verdächtigen Thiere erfolgen muß, steht die Anordunng
der Tödtung nur den Regierungspräsidenten zu; ebenso wenn es sich um die
Tödtung von Thieren handelt, welche nicht der Seuche verdächtig, sondern nur
der Ansteckung verdächtig sind, Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 129).
In den Anträgen der Regierungspräsidenten auf Genehmigung der Tödtung
ganzer der Ansteckung mit der Rotzkrankheit verdächtiger Pferdebestände ist der an-
näbernde Werth der zu tödtenden Pferde mitzutheilen, Res. 2. Mai 1894 bei Beyer
S. 45.
2) Wegen der Tödtung aller verdächtigen Rinder, d. h. allen Nindviehs, welches
mit lungenseuchekranken Thieren zusammen in einem Gehöft gestanden hat, vergl. Res.
22. März 1881. Die Impfung des Rindviehs gegen die Lungenseuche darf polizeilich
nicht angeordnet werden, sondern ist dem freien Ermessen der Viehbesitzer zu über-
lassen. Für die Emschädigungsfrage ist es ohne allen Einfluß, ob die in Betracht
kommenden Rinder geimpft sind oder nicht. Ebendaselbst.
3) Ges. 18. Juni 1894 (G. S. S. 115) zur Ausführung des Reichsgesetzes,
betr. Abenderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
1. Mai 1894.
ä 1. Die Provinzialverbände, die Kommunalverbände der Regierungsbezirke
Cassel und Wiesbaden, der Landes-Kommunalverband der Hohenzollern'schen Lande
und der Komunalverband des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadtkreis
Verlin können beschließen, daß nach Feststellung des Ausbruchs der Lungenseuche in
einem Rindviehbestand alle der Ansteckung ausgesetzten Thiere der Schutzimpfung
unterworfen werden.
§. 2. Als der Ansteckung ausgesetzt gelten außer dem auf dem Seuchengehöft
befindlichen Rindvieh auch solche Rindviehbestände, von welchen nach den örtlichen
Verhältnissen zu vermuthen ist, daß sie während der letzten sechs Monate vor dem
Seuchenausbruch mit dem Rindvieh des Seuchengehöfts in unmittelbare oder mittel.
bare Berührung gekommen sind. Die Landespolizeibehörde entscheidet endgültig dar-
über, welche Viehbestände als der Ansteckung ausgesetzt zu erachten sind.
5. 3. Die Landespolizeibehörde hat die Ausführung der Schutzimpfung gemäß
der von ihr zu erlassenden Anweisung anzuordnen. Die Impfung ist von beamteten
Thierärzten oder unter deren Aufsicht von anderen Thierärzten zu bewirken.
#§. 4. Die Entschädigung, welche nach den Bestimmungen des Art. 7a R. Ges.
1. Mai 1894 für infolge der polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere
zu gewähren ist, sowie die Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und
der Schätzung werden innerhalb des Verbandes nach Maßgabe des vorhandenen
Rindviehbestandes von sämmtlichen Rindviehbesitzern aufgebracht.
Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die in Gemäßheit der Be-
stimmungen in den §s. 15 ff. Ges. 12. März 1881 (G. S. S. 128) zu Ent-
schädigungen für wegen Lungenseuche getödteten Rinder angesammelten Fonnds ver-
wendet werden.
g. 5. Die Feststellung, ob ein Thier infolge der Impfung eingegangen ist,
erfolgt nach den Vorschriften im §. 21 Ges. 12. März 1881.
z. 6. Die näheren Vorschriften über die Schötzung, Ermittelung und Aus-
zahlung der zu gewährenden Entschädigung, sowie über die Erhebung und Verwaltung
der Beiträge werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt,