Abschnitt XL. Privatschulen. 1247
für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des
Innern lund der Polizei! erfolgt ist. In welcher Art hierbei zu verfahren,
haben Sie, die Minister der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten und der
Polizei, gemeinschaftlich zu berathen und über die den Lokalbehörden zu ertheilende
Instruktion sich zu vereinigen. Das Staatsministerium hat diese für den ganzen
Umfang der Monarchie in Anwendung zu bringenden Vorschriften durch die
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen?).
Min.-Instruktion?) vom 31. Dezember 1839 (M. Bl. 1840 S. 94) zur
Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
Abschnitt I. Die Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten.
Wo sie zulässig sind.
§. 1. Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten sollen nur da, wo sie
einem wirklichen Bedürfnisse entsprechen, also nur an solchen Orten gestattet
werden, wo für den Unterricht der schulpflichtigen Jugend durch die öffentlichen
Schulen") nicht ausreichend gesorgt ist.
Erfordernisse zur Aulegung von Privatschulen und Privat-Erziehungs-
Anstalten.
a) Wissenschaftliche Befähigung.
#§s. 2. Diejenigen Personen, welche eine Privatschule oder eine Privat-Erziehungs-
Anstalt?) gründen, oder eine solche bestehende fortsetzen wollen, haben zuvörderst ihre
1) Diese Genehmigung ist fernerhin durch die Regierungen zu ertheilen, denen
auch die Entscheidung hinstchulich derjenigen Ansländer zusteht, die zur Prüfung resp.
Anstellung als Lehrer an öffentlichen Elementar= oder Bürgerschulen zu-
gelassen werden, Res. 20. Mai 1863 (M. Bl. S. 151) (gilt auch für den Bereich
der Provinzial-Schulkollegien, Res. 21. Juli 1863, M. Bl. S. 170).
2) Anwendbarkeit der Grundsätze in den neuen Provinzen, Res. 18. Febr. 1887
(C. Bl. U. V. S. 390).
2) Kleinkinderbewahranstalten oder Warteschulen sind Erziehungs-
anstalten und unterliegen als solche den Borschriften der Instr. 31. Dez. 1839, ins-
besondere auch der staatlichen Schulaussicht, die nicht ganz oder theilweise an kirchliche
Organe überwiesen werden darf. Einer Konzession bedarf es nur für die Vorsteher
der gedachten Anstalten, nicht auch für die an ihnen wirkenden Lehrerinnen, Kinder-
gärtnerinnen, Res. 10. Juli 1884 (C. Bl. U. V. S. 839).
Die Instr. 31. Dez. 1839 bezieht sich lediglich auf den Privat-Unterricht für
die Jugend und es bedarf also beispielsweise keiner Erlaubniß, wenn Jemand
Unterricht im Brief= und Geschäftsstil an Erwachsene ertheilen will, Res. 27. Febr.
1862 (M. Bl. S. 114).
Privatschulen, die nicht blos für einzelne Unterrichtsfächer bestimmt sind,
sondern den Gesammtunterricht der ihnen anvertrauten schulpflichtigen Jugend bezwecken,
find ohne Religionsunterricht unzulässig, und es dürfen also derartige Schulen,
wenn sie grundsätzlich den Religionsunterricht ausschließen, nicht konzessionirt werden,
Res. 1. Juli 1870 (M. Bl. S. 227, C. Bl. U. V. S. 4360).
Die Bestimmungen der Instr. 31. Dez. 1839 find nicht bloß für den Unterricht
der schulpflichtigen Jugend maßgebend. Nach der Kab. O. 10. Juni 1834 bedürfen
Privatanstalten für die Erziehung und den Unterricht der Jugend ohne alle Be-
schränkung der Genehmigung der Schulaussichtsbehörde nach vorherigem Nachweise
der Tüchtigkeit ihrer Leiter und Lehrer, Res. 19. Okt. 1880 (C. Bl. U. V. 1881
S. 120).
4) Ein Bedürfniß ist nicht vorhanden, wenn in der betreffenden Gemeinde durch
die bereits konzessionirten Privatanstalten in Verbindung mit den öffentlichen Schulen
für den Unterricht ausreichend gesorgt ist, Res. 3. Sept. 1863 (M. Bl. S. 197).
Bergl. Res. 21. Okt. 1864 (M. Bl. S. 280), betr. die Erörterung der Bedürfniß-
frage bei Konzessionirung höherer Privatschulen. #
*) Die Prüfung derjenigen Lehrerinnen, die die Stelle einer Vorsteherin an einer