Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1248 Abschnitt XL. Privatschulen. 
wissenschaftliche Befähigung zur Leitung einer solchen Anstalt ganz in derselben Weise, 
wie die in öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein ge- 
nügendes Zengniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun ). Behufs der Er- 
langung eines solchen Zeugnisses, müssen sie nach der Klasse der Privatschulen oder 
der Privat-Erziehungs-Anstalten, zu welchen die Anstalt, welche fie anlegen oder fort- 
setzen wollen, zu rechnen ist, sich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und 
Lehrerinnen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen, und sollen alle Be- 
stimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen Schulen erlassen find, 
auch auf diejenigen Anwendung leiden, die eine ähnliche Privatschule oder Privat- 
Erziehungs-Anstalt zu leiten beabsichtigen. 
b) Sittliche Befähigung. 
§5. 3. Selbst bei vollständig nachgewiesener wissenschaftlicher Befähigung soll 
die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen und Privat-Erziehungs-Anstalten 
nur solchen Personen gestattet werden, welche bereits längere Zeit in solchen Verhält- 
nissen, die über ihre sittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der 
Ingend ein sicheres Urtheil gestatten, gelebt haben und über ihre Unbescholtenheit und 
ihren bisherigen finlichen Wandel von der Obrigkeit und dem Geistlichen des Orts, 
wo fie sich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheilhafte Zeugnisse 
beibringen können. 
Wie die Erlaubniß zur Anlegung von Privatschulen und Privat- 
Erziehungs- Anstalten nachzusuchen. 
#§4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fortsetzung einer Privat- 
schule oder einer Privat-Erziehungs--Anstalt sind, unter Einreichung eines Lebenslaufes, 
der über die Bildung, die wissenschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber 
(Ss. 2 und 3) sprechenden Zeugnisse und eines Einrichtungsplanes der fraglichen An- 
stalt, bei der Orts-Schulbehörde anzubringen, welche die etwa noch erforderlichen Er- 
mittelungen zu veranlassen, an die Königliche Regierung über das Gesuch zu be- 
richten und wenn demselben kein Bedenken entgegensteht, die Ausfertigung des Er- 
laubnißscheines in Antrag zu stellen hat. 
Ertheilung der Erlaubniß, Dauer- und Gültigkeit derselben. 
§. 5. Findet die Königliche Regierung kein Bedenken dem Antrage zu willfahren, 
so fertigt sie unter Berücksichtigung der in den eingereichten Zeugnissen enthaltenen 
Umstände, und mit genauer Bestimmung der Gattung der Schule, welche dem be- 
treffenden Bewerber zu eröffnen gestattet sein soll, auf den Grund des eingereichten 
Plaus den Erlaubnißschein aus, und bringt den Inhalt desselben durch das Regierungs- 
Amteblatt zur öffentlichen Kenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privat- 
schule und Privat-Erziehungs-Anstalt ist widerruflich:). Jeder zur Anlegung 
einer Privatschule und Privat. Erziehungs-Anstalt ertheilte Erlaubnißschein ist nur für 
den gültig, auf dessen Name er lantet. 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 1247. 
weiblichen Unterrichts- oder Erziehungs-Anstalt übernehmen sollen, steht der betreffen- 
den Regierung zu. Bei ihr kommt es, da die betreffenden Lehrerinnen ihre wissen- 
schaftliche und technische Qualifikation bereits durch eine Prüfung nachgewiesen haben, 
hauptsächlich auf die Erforschung der allgemeinen pädagogischen und didaktischen Be- 
fähigung, der sittlichen Reise in Auffassung des Berufs und namentlich der eigenen 
religiösen Begründung an, Res. 3. Nov. 1865 (M. Bl. S. 298). 
Die Erlaubniß zur Uebernahme der Leitung einer Privatschule, die in ihrem 
Lehrplane über die Ziele der öffentlichen Volksschule hinausgeht, ist allgemein nur 
solchen Personen zu ertheilen, welche neben der Erfüllung der sonstigen Boraus- 
setzungen auch den Nachweis der bestandenen Rektoratsprüfung erbracht haben, Res. 
15. März 1895 (C. Bl. U. VB. S. 372). « 
1) Gilt auch für katholische Geistliche, die die Kuratexamina gemacht haben, 
Res. 26. Nov. 1877 (C. Bl. U. V. 1878 S. 99). 
:) Ein förmliches Verfahren, wie bei gewerblichen Konzessionen findet also bei 
Wiederentziehung der Erlaubniß nicht statt, Res. 27. März 1865 (M. Bl. S. 152)9.
	        
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