Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1252 Abschnitt XL. Privatschulen. 
noch die vorgängige Genehmigung des Ministerium des Innern lund der Polizei] 
erforderlich; die Ortsschulbehörde hat dieselbe in den geeigneten Fällen zunächst bei 
der vorgesetzten Königlichen Regierung in Antrag zu bringen. Personen, welche 
wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste 
ansgeschlossen sind, ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht zu versagen. 
Ausnahmen. 
§. 16. Geistliche 1) und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen Schulanstalten. 
beschäftigten Sprach-, Gesang-, Mufik= und Zeichenlehrer sind für befähigt und befugt 
zu erachten, Privatunterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedürfen 
hierzu keines besonderen Erlaubnißscheins und haben ihr Vorhaben bloß bei der Orts- 
schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden bei den Landes- Universitäten und den 
Schülern der obersten Klasse der gelehrten Schulen soll gestattet sein, ohne einen 
besonderen Erlaubnißschein Privatunterricht in Familien und in Privatanstalten zu 
ertheilen, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und sittliche Befähigung für Unter- 
richt und Erziehung durch ein genügendes Zengniß resp. des Rektors der Universität 
oder des Direktors der gelehrten Schule, welche sie besuchen, bei der Ortsschulbehörde 
zuvor ausgewiesen haben. 
Beaufsichtigung der Privatlehrer. 
§. 17. Die Ortsschulbehörde soll über die Wirksamkeit der Privatlehrer und- 
Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhältnissen anzupassende Aussicht führen, 
bei Unregelmäßigkeiten, welche auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, 
so wie, wenn in religiöser oder politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit der 
Orts. Polizeibehörde in Mittheilung zu setzen, und wenn der Berdacht sich bestätigen 
sollte, die Erneuerung des im §. 15 gedachten Erlaubnißscheines versagen, auch nach 
Befünden der Umstände die Entfernung unsittlicher oder politisch verdächtiger Personen 
aus dem Lehrstande bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag bringen. 
Inwiefern Personen, welche Kinder aus mehreren Familiens) 
gemeinschaftlich unterrichten, als Privatlehrer zu betrachten sind. 
§. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemeinschaftlich unter- 
richten, find als Privatlehrer oder Privatlehrerin zu betrachten und zu behandeln, 
wenn sie in Gemäßheit eines Vertrags, gleichviel ob mit Einer Familie oder mit 
mehreren, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien die Kinder derselben in eben- 
falls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Vergütung unterrichten. 
Abschnitt IIII Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen, Befähigungsschein 
für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen. 
§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unftttlicher Personen in das Erziehungs= 
geschäft zu verhindern, sollen diejenigen, welche in das Verhältniß eines Hanslehrers 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1251. 
wonach Privatlehrer und Privatlehrerinnen alljährlich der Ernenerung ihres Unter- 
richtserlaubnißscheines bedürfen, dürfen zu Gunsten gewisser Kategorien von Privat- 
lehrern und Privatlehrerinnen Ausnahmen nicht gemacht werden, Res. 7. Mai 1895 
(TC. Bl. U. B. S. 468). 
2:) Bergl. S. 1247 Anm. 1. 
1) Der §. 16 befreit die Geistlichen von der Ablegung der für Privatlehrer vor- 
geschriebenen Prüfungen nur insoweit, als fie zur Ertheilung von Privatunterricht 
in Familien und Privatschulen für befähigt zu erachten fsind. Ihre Befähigung zur 
Leitung von Privatschulen müssen fie durch die für öffentliche Lehrer vorgeschriebene 
Prüfung nachweisen, sofern sie nicht ausnahmsweise davon dispensirt werden, Res. 
26. Nov. 1877 (C. Bl. U. B. S. 99). Vergl. Res. 31. März 1894 (C. Bl. U. B. S.370). 
2) Wenn ein Familienhaupt andere Familien zum Unterricht, den es für seine 
Kinder augeordnet hat, hinzuzieht, so ist dies keine Familien-, sondern eine Privat- 
schule, auf die der §. 18 nicht Anwendung findet und muß alsdann der betr. Lehrer 
seine wissenschaftliche und technische Qualifikation durch die vorgeschriebene Prüfung 
nachweisen, Res. 26. Sept. 1340 (M. Bl. S. 355) und 14. Sept. 1860 (M. Bl. 
1861 S. 5).
	        
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