1254 Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht.
Res. 12. April 1842 (M. Bl. S. 119), betr. die Ergäuzung der Instr.
31. Dez. 1839.
1. Wegen der Pensions-Anstalten für Schüler, die den Unterricht außer diesen
Anstalten in öffentlichen oder Privat-Schulen empfangen, bedarf es besouderer Be-
stimmungen nicht, da die Vorsteher der Unterrichts-Anstalten verpflichtet find, falls
ste den Pensions-Anstalten einen nachtheiligen Einfluß auf Sinlichkeit und Fleiß
der Zöglinge beizumessen Ursache finden, die betreffenden Eltern darauf aufmerksam
uu machen.
2. Privatlehrer, welche Kinder in ihren Wohnungen in einzelnen Gegenständen
unterrichten wollen, sind wie alle anderen Privatlehrer anzuhalten, die Erlaubniß
dazu nach §. 14 der Instruktion nachzusuchen. Z
§. 3. Hinsichtlich der im §. 18 erwähnten Privatlehrer, welche Kinder mehrerer
Familien gemeinschaftlich unterrichten wollen, kann es lediglich nur der städtischen
Schulbehörde resp. der Königl. Regierung überlassen bleiben, zu beurtheilen, ob die
von dem Lehrer beabsichtigte Schule in Beziehung auf Ausdehnung und Leitung der-
selben von der Art ist, daß sie in die Kategorie von Privatschulen und Privat-Er-
ziehungs-Anstalten nicht gehört und deshalb bei der Konzession derselben die Be-
stimmungeu der §§. 1, 2, 3, 4 der Instruktion zur Anwendung kommen müssen.
4. Die Ertheilung des Privat-Unterrichts kann den noch nicht entlassenen
Seminaristen nur mit spezieller Genehmigung des Seminar-Direktors gestattet werden.
Kandidaten der Theologie und des höhern Schulamts, die ihr Examen noch nicht
gemacht haben, dürfen nur während des ersten Jahres nach ihrem Abgange von der
Universität mit besonderer Genehmigung der Königl. Regierung zur Ertheilung des
Unterrichts als Privatlehrer zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie
ihre pädagogische Qualifikation in den vorschriftsmäßigen Prüfungen dargethan baben.
5. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Instruktion mittelst der Amts-
blätter ist das Publikum vollständig unterrichtet, unter welchen Bedingungen die Er-
laubnißscheine für Hauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen ertheilt werden. Es genügt
daher auch die im §F. 21 vorgeschriebene einfache Bekanmmachung der Namen derer,
welche einen solchen Erlaubnißschein erhalten haben.
6. Einer besonderen Strafbestimmung für diejenigen, welche unbefugt Privat=
unterricht ertheilen, bedarf es nicht, da gegen solche, welche nach erhaltenen Warnungen
den Erlaubnißschein nicht nachsuchen oder welchen er verweigert werden muß, neben
dem Berbote der Fortsetzung des Unterrichts, welchem nöthigen Falls durch den Erlaß
von Strafbefehlen Geltung zu verschaffen ist, die gewöhnliche Polizeistrafe in An-
wendung kommen wird.
7. Was die Prüfung der Privat-Schulvorsteher und Lehrer betrifft, so wird,
falls dieselbe bei den bestehenden Prüsungs-Kommissionen Schwierigkeiten finden
sollte, der Königl. Regierung gestattet, mit derselben in einzelnen Fällen die Schul-
Inspektoren unter Zuziehung eines geeigneten Rektors oder Lehrers einer höheren
Lehranstalt zu beauftragen und nach dem günstigen Resultate der Prüfung die Quali=
flkation anzuerkennen.
Res. 18. Febr. 1876 (M. Bl. S. 68), betreffend den katholischen Religions-
unterricht in der Volksschule.
1. Der schulplanmäßige Religionsunterricht wird in der Bolksschule von den
vom Staate dazu berufenen oder zugelassenen Organen unter seiner Aussicht ertheilt.
2. Die Ertheilung des Unterrichts liegt in erster Linie den an der Schule an-
gestellten Lehrern und Lehrerinnen ob, welche in der vorgeschriebenen Prüfung die Be-
fähigung dafür nachgewiesen haben. Dasselbe gilt von denjenigen Geistlichen, welche,
wie dies in einzelnen Gegenden noch vorkommt, gleichzeitig als Lehrer an Volks-
schulen angestellt find.
3. Wo es bisher üblich war, den schulplanmäßigen Religionsunterricht zwischen
dem angestellten Lehrer und dem Pfarrer oder dessen ordentlichen Vertreter (Vikar,
Kaplan) dergestalt zu theilen, daß ersterer die biblische Geschichte, letzterer den Ka-
techismus übernimmt, kann es unter der Voraussetzung auch fernerhin dabei bewenden,