Abschnitt XL. Staatszuschüsse. 1257
Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
Vom 26. Mai 1887 (G. S. S. 175)0.
§. 1. Unter Volksschulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen öffent-
lichen Schuleinrichtungen zu verstehen, welche zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht dienen.
§. 2. Werden von den Schulaufsichtsbehörden für eine Volksschule An-
forderungen:) gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungens) der zur
1) Vergl. hierzu und zu den folgenden Ges. Pogge, Bolksschulgesetze, 2. Aufl.
Berlin 1897. –
1) Die Regierung hat ihre Anforderungen an die Schulunterhaltungspflichtigen
gemäß den bestehenden Borschriften auf das nach den konkreten Verhältnissen des
Einzelfalles Nothwendige zu beschränken, den Leistungskräften der Berpflichteten, un-
beschadet der Zweckmäßigkeit, soweit als thunlich anzupassen und zu diesem Behufe
auch die Finanz-Abtheilung zuzuziehen.
Ist in vorgedachter Weise festgestellt worden, welche Anforderungen durch neue
oder erhöhte Leistungen der Verpflichteten zu gewähren sind und wird zur Erreichung
des Zweckes eine Staatsbeihülfe in Aussicht genommen, so bleibt alsdann die Frage,
ob und inwieweit eine solche zu bewilligen sein möchte, nach den desfallsigen maß-
gebenden allgemeinen Vorschriften nach wie vor, also auch unter Betheiligung der
Finanz-Abtheilung, zu erörtern, eventuell ein bezüglicher Antrag hier zu stellen, Res.
8. Aug. 1887 (C. Bl. U. B. S. 657).
Sind die Schulunterhaltungspflichtigen zur Erfüllung der Anforderung insoweit
bereit, als sie dazu vermögend sind, so hat die Schulauffichtsbehörde von vornherein
die Leistungsfähigkeit der Berpflichteten zu prüfen und ihnen bei Feststellung der Noth-
wendigkeit einer Staatsbeihülfe alsbald ihre Bereitwilligkeit zu erkiären, eine solche zu
beantragen und demnächst in vorgeschriebener Weise das Bedürfniß einer solchen Be-
willigung bei dem Herrn Minister zu begründen, mit den Verpflichteten aber wegen
Aufbringung des nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit beibringlichen Restes zu ver-
handeln Erst wenn bei solcher Verhandlung der Mangel des Einverständnisses der
Berpflichteten zu Tage tritt, ist der Kreis= (Bezirks-) Ausschuß mit dem Antrage auf
Beschlußfassung anzugehen, Res. 15. und 19. Mai 1888 (C. Bl. U. B. S. 595).
Wenn eine solche Beihülfe bewilligt oder in Aussicht gestellt ist, muß hierauf im
Feststellungsverfahren hingewiesen werden. Hierbei wird zu bemerken sein, daß, wenn
auch die Bewilligung nach der Zweckbestimmung der Fonds Kap. 121 Tit. 34 und 36
des Staatshaushaltsetats nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs erfolgen dürfe, die
Beihülfe doch thunlichst so lange gewährt werden solle, als nicht eine wesentliche Er-
höhung der Leistungsfähigkeit der Schulunterhaltungspflichtigen eintrete, Res. 9. Okt.
1895 (C. Bl. U. V. S. 731).
3) Diese dürfen nicht unter einer auflösenden Bedingung festgestellt werden, z. B.
nur für die Dauer desjenigen Zeitraumes, während dessen freiwillige Beihülfen Seitens
des Staates oder Dritter thatsächlich geleistet werden, Res. 9. Febr. 1895 (C. Bl. U.
V. 1896 S. 219). .
Neue und erhöhte Leistungen liegen nicht vor, wenn z. B. ein erhöhtes Dienst-
einkommen für ein Etatsjahr festgesetzt und in dieser Höhe von der Schulaufsichts-
behörde den bestimmten Lehrern zugebilligt worden ist und wenn dieselbe Leistung den-
selben Lehrern in den folgenden Etatsjahren fortgewährt werden soll, Erk. O. B. G. 22. Dez.
1896 (C. Bl. U. V. 1897 S. 278); desgl. nicht, wenn eine bereits vor Erlaß des
Ges. 26. Mai 1887 von zuständiger Seite ihrem Betrage nach festgestellte Leistung
theilweise oder ganz freiwillig ohne Rechtsverpflichtung von einem Dritten (Fiskus)
gezahlt wurde und nun in Folge des Fortfalles solcher Zahlung den Schulverband
stärker belastet, E. O. V. XVII. 265. Verlangt die Schulaussichtsbehörde, daß die
ungehörige Einrichtung beseitigt wird, wonach die Eltern der Schulkinder an Stelle
der gesetzlich verpflichteten Schulunterhaltungspflichtigen 2c. das Breunmaterial für
Heizung der Schulstuben liefern, so kann bei erhobenem Widerspruche die neue Ein-
richtung nur unter Beachtung des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, Res.
13. Sept. 1887, 20. März 1890 (C. Bl. U. V. 1887 S. 773, 1890 S. 611).
Dasselbe gilt von der Remuneration für den Stellvertreter eines behinderten Lehrers,
Erk. O. V. G. 6. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 312) und von Geldbeträgen als Ent-