1258 Abschnitt XL. Staatszuschüsse.
Unterhaltung. der Schule Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schul-
gemeinden, Schulsozietäten, Schulkommunen u. s. w. und dritte, statt derselben
oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung
des Einverständnisses der Verpflichteten die zu gewährende Anforderung, soweit
solche innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem Ermessen der Ver-
waltungsbehörden zu bestimmen ist, bei Landschulen durch Beschluß des Kreis-
ausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirksausschusses, insbesondere
mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und auf die Leistungsfähigkeit der
Verpflichteten festgestellt!).
§. 3. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag ) der
Schulaufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses bezw. Bezirksausschusses ist
binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den Provinzial-
rath zulässig ?). « .
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine
angemessene Nachfrit gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Zu Amnmerkung 3 auf S. 1257.
schädigung für Nichtgewährung von Dienstland, Erk. O. B. G. 5. März 1892 (Pr. V.
Bl. XIII. 323)
Ein vertragsmäßiger Berzicht des Lehrers auf Gehaltserhöhung hindert die Re-
gierung nicht, solche zu fordern, weil es sich um Ausübung eines Staatshoheitsrechtes
handelt, E. O. V. XXIV. 128. »
I)JrgendwelcheEinfchräakuagenfürdiesesBeschlußverfahrendurchNormativi
bestimmungen der Centralunterrichtsverwaltung bestehen nicht, Erk O. V. G. 3. Nov. 1896
(C. Bl. U. B. 1897 S. 228), die Beschlußbehörde kann aber über die bei ihr ge-
stellten Anträge nicht hinausgehen, E. O. V. XXIII. 125.
Die Zuständigkeit der Beschlußbehörden erstreckt sich auch auf die Prüfung der
Gesetz= und Rechtmäßigkeit der Anforderungen, also auch dahin, wer der Schul-
unterhaltungspflichtige ist, E. O. V. XXIII. 117, nicht aber dahin, ob eine der kon-
kreten Schule bereits gewährte, weder neue, noch erhöhte Leistung in Zukunft von
dem einen oder dem anderen der vermeintlich Schulunterhaltungspflichtigen aufzubringen
ist, Erk. O. B. G. 14. Dez. 1894 (C. Bl. U. B. 1895 S. 304).
Die Beschlußbehörden haben nur in konkreten Fällen über bestimmte zahlenmäßig.
zu berechnende Anforderungen auf neue oder erhöhle Leistungen Entscheidung zu
treffen, C. O. V. XXIV. 128, Res. 8. April 1895 (C. Bl. U. V. S. 463).
Ein förmlicher Besoldungsplan kann von ihnen nicht festgestellt werden. Doch
ist iu E. O. V. XXIV. 128 für zulässig erachtet. daß sowebl die Schulaussichts-
behörde ihrer Anforderung, wie die Beschlußbehörde ihrer Entscheidung einen solchen
Besoldungsplan zu Grunde legen.
Wenn sich eine enisprechende Festsetzung dann auch nur auf die konkreten Fälle
erstreckt, so läßt sich doch annehmen, daß die Stadt es nicht auf eine Wiederholung
des Verfahrens, falls weitere Leistungen auf Grund des Besoldungsplanes erforderlich
werden, ankommen lassen wird. Res. 10. Okt. 1894 (C. Bl. U. V. S 749).
Handelt es sich um Errichtung einer Lehrerstelle und eine bauliche Eimichtung,
so ist hinsichtlich der letzteren §. 47 Zust. Ges. nach wie vor maßgebend. Es ist in
solchem Falle über die zu treffende bauliche Einrichtung erst zu befinden, bezw. zu
beschließen, nachdem die Vorfrage, ob und in welchem Umfange behufs Errichtung der
Lehrerstelle neue Leistungen von den Pflichtigen aufzubringen sind, gemäß 8§§. 2, 3
Ges. 26. Mai 1887 und eventuell §§. 35, 48 Zust. Ges, zum Austrage gebracht sein
wird. Res. 8. Aug. und 10. Juni 1887 (C. Bl. U. V. S. 657, 784), Erk. O. V. G.
18. Jan. 1893 (C. Bl. U. V. S. 377) und 9. Juni 1806 C. Bl. U. V. S. 615).
2) Darin sind Umfang und Maß der Leistungen genau zu bezeichnen, sowie die
Gründe mitzutheilen, auf die die Weigerung der Pflich igen sich stücgt, Res. 8. Aug.
1887 (C. Bl. U. V. S. 657). An eine Frist ist der Antrag nicht gebunden
3) Diese steht aus Gründen des öffentlichen Interesses auch der Schnlaufsichts-
behörde zu, Res. 8. Aug. 1887 (C. Bl. U. V. S 657). Dies soll da geschehen,
wo die Entscheidung zu grundsätzlichen Bedenken Anlaß giebt. Die Gefadr einer
ebweichenden Entscheidung soll davon nicht abhalten, Res. 20. Juni 1894 (C. Bl. U.
V. S. 567).