1304 Abschnitt XLI. Obere und Vorgesetzte der Kirchengesellschaften.
ordnungen, und die darin vorgeschriebenen geistlichen Amtspflichten, ingleichen
ein ärgerlicher Lebenswandel, begründen die Entsetzung eines Geistlichen.
§. 104. Durch öffentliche, den geistlichen Obern angezeigte Entsagung des
geistlichen Standes, so wie durch Entsetzung eines Geistlichen von seinem Amte,
gehen alle damit verbundenen äußeren Rechte verloren.
§. 105. Auch darf ein solcher gewesener Geistlicher, bei Vermeidung nach-
drücklicher Strafe, sich keine Amtsverrichtungen mehr anmaßen.
§. 106. Thut er es dennoch, so haben die Amtshandlungen, die er sich
anmaßt, keine bürgerliche Gültigkeit, und er selbst bleibt denen, welche dadurch
Schaden leiden, verantwortlich. (Tit. 10 §§. 76 bis 82.)
§. 107. Wenn und wie ein katholischer Priester, bei der Entsetzung, auch
seines geistlichen Charakters verlustig werde, ist nach den Grundsätzen seiner
Kirche zu beurtheilen.
Weltliche Mitglieder.
§. 108. Die weltlichen Mitglieder einer Kirchengesellschaft haben das Recht,
sich der Anstalten der Gesellschaft zu ihren Religionshandlungen zu bedienen.
§. 109. Sie müssen sich aber dabei den bei dieser Gesellschaft eingeführten
Ordnungen und Verfassungen unterwerfen.
§. 110. So lange sie Mitglieder der Gesellschaft bleiben, müssen sie zur
Unterhaltung der Kirchenanstalten, nach den Verfassungen der Gesellschaft
eitragen.
§. 111. Nur der Staat kann bestimmen, zu welcher der verschiedenen
Kirchengemeinden seiner eigenen Religionspartei jeder Einwohner als ein bei-
tragendes Mitglied gerechnet werden soll.
Dritter Abschnitt. Von den Obern und Vorgesetzten der
Kirchengesellschaften.
Von dem geistlichen Departement.
§. 113. Die dem Staate über die Kirchengesellschaften nach den Gesetzen
zukommenden Rechte werden von dem geistlichen Departements) in so fern
verwaltet, als sie nicht dem Oberhaupte des Staats ausdrücklich vor-
behalten sind.
§. 114. Außerdem aber stehen die Kirchengesellschaften einer jeden vom
Staate aufgenommenen Religionspartei, unter der Direktion ihrer geistlichen
ern.
§. 115. Bei den katholischen Glaubensgenossen ist der Bischof der gemein-
schaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften des ihm angewiesenen Distrikts.
Von Bischöfen.
§. 116. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Staats kann keine Kirchen-
1) Bgl. §§. 530—538 hoc tit.
2) Wegen Einziehung der kirchlichen Abgaben vergl. Kab. O. 19. Juni 1836
(weiter unten); ihre Verjährung Ges. 31. März 1838 (weiter unten); Zulässigkeit
des Rechtsweges §. 15 Ges. 24. Mai 1861 (oben Bd. I. S. 435). ·
Handelt es sich um die Vollstreckung eines richterlichen Erkenntnisses gegen eine
Kirchengemeinde wegen Bezahlung einer Forderung, so gehört jene zur Zuständigkeit
des Gerichtes, das sich nach Vorschrift des Anh. §s. 153 zur A. G. O. über die
Exekutionsmodalitäten vorher mit der Regierung bezw. dem Konsfistorium zu ver-
ständigen hat; vergl. Res. 26. Juli 1845 (M. Bl. S. 299).
a) Das geistliche Departement, jetzt das Ministerium für die geistlichen, Unter-
richts-- und Medizinalangelegenheiten. Die Ausübung der Rechte des Staates gegen-
über der evangelischen Landeskirche der acht älteren Provinzen ist geregelt durch Gef.
3. Juni 1876 und Vd. 9. Sept. 1876 (weiter unten). Für die Verwaltung der
Angelegenheiten der evangelischen Landes-Kirche bestehen der Evang. Oberkirchenrath
und die Konsistorien; Ges 3. Juni 1876 Art. 21. Vergl. wegen der Vermögens-
verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden Ges. 20. Juni 1875 und 7. Juni
1876 (weiter unten).