Abschnitt XLI. Vermögen der Kirchengesellschaften. 1309
Von Errichtung neuer Kirchen.
§. 176. Neue Kirchen können nur unter ausdrücklicher Genehmigung des
Staats erbaut werden!½). «
8. 177. Eine Kirchengesellschaft kann auf diese Erlaubniß nur alsdann
Anspruch machen, wenn sie erhebliche Gründe der Nothwendigkeit oder des
Nutzens, und zugleich hinlängliche Mittel zum Bau und zur Unterhaltung eines
solchen neuen Kirchensystems, ohne besorglichen Ruin der gegenwärtigen und
künftigen Mitglieder, nachweisen kann.
§. 178. Durch Errichtung neuer Kirchen sollen die Rechte, oder vom
Staat genehmigten Verfassungen anderer schon vorhandener Kirchengesellschaften
nicht beeinträchtigt werden.
Kirchengeräthschaften.
§. 179. Kirchengefäße, und andere zum unmittelbaren gottesdienstlichen
Gebrauche gewidmete Sachen, haben mit den Kirchengebäuden der Regel nach
gleiche Rechte.
§. 180. Solche Geräthschaften können in der Regel nur wegen einer
dringenden Nothwendigkeit, unter Genehmigung des Staats und der geistlichen
Obern veräußert werden?).
§. 181. Doch können der Staat und die geistlichen Obern dergleichen
Veräußerung überflüssiger Kirchengeräthschaften, auch wegen eines für die
Kirchengesellschaft zu hoffenden sichern und überwiegenden Nutzens, zulassen.
§. 182. Wenn aber solche Geräthschaften aus Stiftungen herrühren, so
finden dabei die Vorschriften des sechsten Titels §§. 73 sqq. Anwendung.
Kirchhöfe.
§. 183. Kirchhöfes) oder Gottesäcker und Begräbnißplätze, welche zu
den einzelnen Kirchen gehören, sind der Regel nach das Eigenthnm der Kirchen-
gesellschaften.
1) Bergl. jetzt Ges. 3. Juni 1876 Art. 24 Nr. 5, Ges. 7. Juni 1876 8. 2
Nr. 5, Ges. 20. Juni 1875 §F. 50 Nr. 4, Vd. 9. Sept. 1876 Art. 1 Nr. 4, Vd.
27. Sept. 1875, auch Ges. 23 Febr. 1870 S. 4.
2) Nach Ges. 3. Juni 1876 Art. 24 Nr. 2, Bd. 9. Sept. 1876 Art. 1 Nr. 3,
Ges. 20. Juni 1875 §. 50 Nr. 2, Vd. 27. Sept. 1875 Art. 1 Nr. 1 Abs. 2,
Ges. 7. Juni 1876 F. 2 Nr. 2 ist staatliche Genehmigung (Minister) nur noch
erforderlich bei Veräußerung von Gegenständen, die geschichtlichen, wissenschaftlichen
oder Kunstwerth haben.
3) Wegen Anlegung und Schließung der Kirchhöfe, sowie wegen der Beerdigungen
vergl. den Abschnitt Medizinalpolizei B. I. S. 904 ff.
Ueber die Beerdigung in Gewölben, die mit der Kirche nicht in Verbindung
stehen, vergl. Res. 22. Nov. 1832 (A. XVI. 927).
Den katholischen Bischöfen steht das Ehrenrecht zu, in der Domkirche oder einer
anderen Kirche ihrer Diözese begraben zu werden, Kab. O. 21. Juli 1834.
Res. 30. Nov. 1832 (A. 926): Die Kirchhöfe find in der Regel durch die
Kirchengemeinde zu beschaffen.
Begräbnißplätze sind kein Gegenstand des bürgerlichen Verkehrs und also auch
nicht der Subhastation unterworfen,. desgl. nicht der Ersitzung in Ansehung des
Ganzen oder von Theilen, solange die Gräber fortbestehen, Kab. O. 14. April 1840
(M. Bl. S. 154) und 26. Okt. 1840 (M. Bl. S. 457), §. 78 des Ges. 13. Juli
1883 (G. S. S. 154), betr. die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen;
vergl. Erk. K. G. 24. Nov. 1887 (K. G. u. V. Bl. 1888 S. 34) und E. Civ.
XXVII. 255; ebenso Erk. O. Trib. 24. Okt. 1871 (E. LXVI. 200).
Das ausschließliche, statutarisch begründete Recht einer Kirchengemeinde auf Aus-
führung der Begräbnisse der Parochinanen ist durch die Gew. O. nicht aufgehoben,
Erk. R. G. 28. Jau. 1889 (K G. u. Vd. Bl. S. 145).
Besitzstörungsklagen gegen polizeiliche Berfügungen über die Beerdigung von
Leichnamen auf einem Begräbnißplatze sind unzulässig ([Erk. Komp. G. H. 3. April
1854, J. M. Bl. S. 392) und desgleichen ist der Rechtsweg unzulässig gegen
die Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Benutzung,