1316 Abschnitt XLI. Von Parochien.
. 261. Doch soll Niemand bei einer Parochialkirche von einer anderen,
als derjenigen Religionspartei, zu welcher er sich selbst bekennt 1), zu Lasten
oder Abgaben), welche aus der Parochialverbindung fließen, angehalten werden,
wenn er gleich in dem Pfarrbezirke wohnt, oder Grundstücke darin besitzt.
§. 262. Wer noch keinen beständigen Wohnsitz hat, wird als Eingepfarrter
derjenigen Parochie, zu welcher seine Eltern gehört haben, betrachtet.
1 263. Wer den Wohnsitz seiner Eltern aufgegeben, und keinen andern
erwählt hat, ist nirgends eingepfarrt.
§. 2642). Wer einen doppelten Wohnsitz hat, ist bei der Parochialkirche
eines jeden derselben als Eingepfarrter verpflichtet.
§. 265. In Ansehung seiner Grundstücke trägt er die Lasten der Parochial-
verbindung nur bei derjenigen Kirche, in deren Pfarrbezirk die Grundstücke
iegen 0. "
Zu Anmerkung 1 auf S. 1315.
kirchlichen Lasten in ev. Gemeinden vergl. Erk. R. Ger. 8. Okt. 1885 (K. G. u. Vd.
Bl. 1886 S. 99) und §. 3 Ges. 12. Juni 1874; wegen der Altluirheraner Gen.
Konz. 23. Juni 1845 (G. S. S. 516) und Erk. O. Trib. 29. April 1861 (Sgrieth.
Arch. XLI. 202)
Das Laudrecht versteht unter Kirchengemeinde den Inbegriff sämmtlicher Ein-
gepfarrten und rechnet den Patron als solchen nicht zur Kirchengemeinde, stellt
ihn vielmehr den Eingepfarrten gegenüber; daß der Patron, sofern er als Individuum
zur Religionspartei der betreffenden Kirche sich bekennt und in der Parochie seinen
Wohnsitz hat, zu den Eingepfarrten mit gehören kann, ändert hierin nichts. Vergl.
88. 712 flgde, 720 flgde., 731 flgde. Erk. O. Trib. 20. Okt. 1865 (Strieth. Arch.
LXI. 146); vergl. dazu Res. 23. Nov. 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 90), betr. die
Beitragspflicht eines Eingepfarrten zur Pfarrbesoldung, der zugleich Patron ist.
41) Der Beitritt oder Nichtbeitritt zur Union ist auf die Parochialverhältnisse ohne
Einfluß und es kann daher auch die Zahlung von Lasten und Abgaben zu der be-
treffenden Kirche, insbesondere die Entrichtung von Beiträgen zu den Bankosten, bloß
aus diesem Grunde nicht verweigert werden, Erk. Komp. G. H. 13. Nov. 1869
(I. M. Bl. 1870 S. 47).
Unter welchen Umständen sind Reformirte berechtigt, ihre Freilafsung von Bei-
trägen für die unirten lutherischen Kirchengemeinden, in deren Parochie sie ihren
Wohnsitz haben, zu beanspruchen? Bergl. Erk. R. G. 22. Sept. 1881 (E. Civ. V.
300) und 12. Dez 1881 (E. Civ. VI. 233). Ueber die Frage nach der Zugehörig-
keit eines Reformirten zu einer ev. Kirchengemeinde ist der Rechtsweg unzulässig,
Erk. Komp. G. H. 14. April 1883 (K. G. u. Vd. Bl. S. 123).
2) D. b. zu persönlichen Lasten und Abgaben. Dingliche Lasten und Ab-
gaben müssen von jedem Besitzer des belasteten Grundstückes, ohne Unterschied der
Religion entrichtet werden, Erk O. Trib. 17. Dez. 1852 und 8. Febr. 1854 (Strieth.
Arch. VIII. 134, XII. 110). Der Pächter eines Landgutes kann zu nach dem Maß-
stabe der Grund= und Gebändesteuer umgelegten Abgaben nicht herangezogen werden,
auch wenn er sie im Pachtvertrage übernommen hat, E. O B. II. 89.
Jüdische Grundbesitzer find verpflichtet, gemäß §. 3 Abs. 3 zur Erhaltung der
christlichen Kirchensysteme beizutragen, Ges. 14. Mai 1873 (G. S. S. 207). Vergl-.
§. 9 das. Der evangelische und katholische Pfarrzwang ist überall aufgehoben. Bergl.
Kab. O. 3. Juni 1806 (Rabe VIII. 604); 24. Mai 1809 (v. Kamptz, Ann. III. 99).
Wegen Ostpreußen Ges. 9. Mai 1854 (G. S. S. 317); Schlesische Zehntverfassung
Ges. 10. April 1865 (G. S. S. 172) und K. O. 16. Juni 1831 (G. S. S. 169);
Oberlausitz K. O. 4. Sept. 1825 (G S. S. 226); Niederlausiv K. O. 15. Sept.
1826 (G. S. S. 106). · ·
Das Rechtsmittelverfahren bei kirchlichen Abgaben richtet sich nach Ges. 18. Juni
1840 (G. S. S. 140), Trusen S. 287; auch bei Naturalabgaben, Erk. O. V. G.
2. Febr. 1884 (C. Bl. U. V. S. 339). » *
2) Bergl. §. 739, betr. die Repartition der Kirchenbaubeiträge und Res. 28. Nov.
1883 (M. Bl. S. 257). *r
1) D. h. wenn er dort auch einen Wohnsitz hat. Forensen sind in der
Regel von den Parochiallasten befreit, Erk. O. Trib. 20. Sept. 1854 (E.
XXVIII. 355), falls nicht etwa in dieser Beziehung eine besondere Observanz nach-