1370 Abschnitt XLI. Austritt aus der Kirche.
Rücksichtlich des Uebertrittes von einer Kirche zur andern verbleibt es bei
dem bestehenden Recht.
Will jedoch der Uebertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes
befreit werden, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten.
8. 2. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter
Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchen-
gemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen.
Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von
vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages
zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vor-
stande der Kirchengemeinde zuzustellen.
Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu
ertheilen.
§. 3. Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen,
welche auf der persönlichen Kirchen-oder Kirchengemeinde-Angehörig-
keit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird). «
Diese Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Austrittser—
klärung folgenden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außer-
ordentlichen Baues, dessen Nothwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem der Austritt aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ?) ist, hat der Aus-
tretende bis zum Ablauf des zweiten auf die Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche
nicht erklärt hätte.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeinde-
Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen
Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken
des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Be-
zirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Aus-
trittserklärung nicht berührt. «-
8. 4. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
ihren Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze er-
Zu Anmerkung 4 auf S. 1369.
Verf. Ges. — Nach Instr. 13. Juni 1873 erfolgt die Bek. an den Vorstand der
Kirchengemeinde durch Zustellung einer Antragsabschrift. Termin für die Austritts-
erklärung wird nicht anberaumt. Dem Antragsteller steht es frei, sich innerhalb der
in §. 2 Abs. 2 bestimmten Frist an Gerichtsstelle zu melden. Die Namen der Aus-
getretenen sind in den Gerichtsakten in ein alphabetisches Verzeichniß einzutragen.
Bei Wiederaufnahme eines Ausgetretenen soll dem Gericht, von dem der Austritt er-
klärt war, vom Geistlichen Anzeige gemacht werden, Berf. E. O. K. 12. Juli 1853
(Amtl. Nachr. H. 6 S. 96).
41) Hiernach ist die Berücksichtigung eines Gewohnheitsrechtes nicht mehr zu-
lässig, daß alle Einwohner einer zu einer Parochie gehörigen Ortschaft ohne Unter-
schied der Konfession und Rücksicht auf Grundbefitz zu kirchlichen Abgaben verpflichtet
seien, E. Civ. XXVI. 288. Betreffs der Frage, ob die Formen beobachtet sind, von
deren Innehaltung das Gesetz die Wirkungen des Austritts aus der Kirche oder
Uebertritts zu einer anderen Religionsgesellschaft abhängig macht, ist der Rechtsweg
zulässig Erk. Komp. G. H. 14. April 1885 (K. G. Bl. S. 123).
:) Die Nothwendigkeit muß von den kompetenten Organen der betreffenden
Kirche ausgesprochen und bei Bauresoluten der Beschluß der Regierung im Falle des Re-
kurses durch den Minister bestätigt oder die Rekursfrist abgelaufen sein, Hinsching,
Anm. zu Koch's Landrecht 8. Aufl. S. 189 Anm. 74.
Der Austritt aus einer Kirche ohne Uebertritt zu einer anderen begründet on
sich noch nicht das Ausscheiden aus der konfessionellen Schulsozielät, der der Aus-
scheidende bisher angehörte. Dazu ist vielmehr Zuweisung der keiner anerkannten
Religionsgesellschaft Augehörenden zu einer anderen Schule nöthig, E. O. V. XXIV. 124.
Mitglieder einer evangelischen Kirchengemeinde, die aus der Landeskirche zu den
Altlutheranern übergetreten gewesen sind, von den Altlutheranern wieder ausscheiden
und sich zu der sog. freilutherischen Gemeinde wenden, werden dadurch wieder der
Pfarr= und Küsterei-Baulast unterworfen, Erk. 28. März 1873 (E. LXIX. 174).