Abschnitt XLI. Kirchl. Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden. 1373
6. [die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen
Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht über
deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungsmäßig ver-
bundenen Disziplinarbefugnisse 0.)
[Wo über das Vorhandensein eines kirchlichen Bedürfnisses oder die Ab-
messung seines Umfangs Zweifel entstehen, ingleichen wo es sich um die Ver-
wendung der bei der Vermögens-Verwaltung einzelner Kirchen, kirchlichen Stif-
tungen und Institute (Nr. 5) sich ergebenden Ueberschüsse handelt, haben sich die
Regierungen mit den Konsistorien in näheres Einvernehmen zu setzen.)
§. 4. Den Regierungen verbleibt in den ihnen vorbehaltenen Angelegen-
heiten (§. 3), sowie in Beziehung auf das Schulwesen, die Befugniß, die Geist-
lichen ihres Bezirks durch Ermahnungen, Zurechtweisungen und Ordnungsstrafen
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten
S. 5. um gemeinschaftlichen Geschäftskreise der Konsistorien und Re-
gierungen gehören:
[1. die Veränderung bestehender, sowie die Einführung neuer Stolgebühren-
Taxen?) und!)
2. die Veränderung bestehender, sowie die Bildung neuer Pfarrbezirke).
Jede dieser Behörden ist befugt, die dazu erforderlichen Einleitungen und
Vorbereitungen mit Hülfe ihrer Organe felbständig zu treffen. Es muß aber
vor der in diesen Fällen allemal erforderlichen Berichterstattung an den Minister
der geistlichen Angelegenheiten die Erklärung der andern Behörde eingeholt
werden.
§. 8. Unsere Minister der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und
der Finanzen find beauftragt, wegen Ausführung der gegenwärtigen Verordnung
das brorderliche anzuordnen") und den Zeitpunkt, mit welchem dieselbe in
den einzelnen Provinzen in Wirksamkeit treten soll, durch die Amtsblätter
bekannt zu machen.
Das durch E. 29. Juni 1850 (G. S. S. 343), betreffend die Grundzüge
einer Gemeinde-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden der
östlichen Provinzen und die Einsetzung des Evangelischen Ober-
Kirchenraths genehmigte Ressort-Reglement für die evangelische
Kirchenverwaltung bestimmt in den §§. 1 und 2, was folgt:
§5. 1. Der evangelische Ober-Kirchenrath tritt an die Stelle der durch den
Allechöchsten Erlaß vom 26. Januar v. J. mit der Leitung der inneren evangelischen
Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten.
Es gehören mithin zum Ressort desselben folgende nach der Instruktion vom 23. Okt.
1817, der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 und der Verordnung vom
27. Juni 1845 §. 1 den Konfistorien überwiesenen Angelegenheiten:
1. das Synodalwesen;
2. die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung,
die Aufficht über den Religions-Unterricht nach Maßgabe des zur Ausführung
des Artikels 24 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 ergehenden
Unterrichtsgesetzes, die Anordnung kirchlicher Feste, der Einweihung von
Kirchen und der Einräumung von Kirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen
Zwecken;
3. die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Borbereitung zum
geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger-Seminar zu
Wittenberg;
4. die Beschwerden über Pfarrbesetzungen und die Besetzung niederer kirchlicher
1) Aufgehoben durch die K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873, vergl. Res.
10. Sept. 1877 (K. G. und Bd. Bl. S. 172).
:) Diese Angelegenheiten gehören jetzt zur ausschließlichen Kompetenz der Kon-
fistorien, doch bleibt die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten,
Art. 24 Nr. 4 Ges. 3. Juni 1876.
3) Aufrechterhalten durch Art. 23 Nr. 6 Ges. 3. Juni 1876.
4) Ist geschehen durch Erlaß 1. Okt. 1847 (M. Bl. S. 278).