Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1383 
sonderen Beamten, welcher jedoch dadurch nicht Mitglied des Presby- 
teriums wird, übergeben werde #. 
§. 17. Pflichten der Armen-Pfleger, oder Diakonen. 
Die besonderen Obliegenheiten der Armen-Pfleger sind folgende: 
1. Die Sorge für die Armen der Gemeinde: sie untersuchen deren Familien- 
Verhältnisse, ihren häuslichen und sittlichen Zustand, erforschen deren 
Bedürfnisse, machen die nöthigen Anträge zur Befriedigung desselben in 
der Versammlung des Kirchen-Vorstandes und vollziehen in dieser Hin- 
sicht die gefaßten Beschlüsse; 
2. sie verwalten die Armen-Fonds der Gemeinde, besorgen, nach den ihnen 
zu ertheilenden Anweisungen des Präses, die Einnahmen und Ausgaben 
und legen jährlich dem Presbyterio, welches für die richtige Kassen- 
führung verantwortlich ist, Rechnung von ihrer Verwaltung ab. 
Auch haben sie sich jeder von dem Presbyterio angeordneten beson- 
deren Kassen-Revision zu unterwerfen; 
3. sie besorgen die Sammlungen der Beiträge für die Kirche und Armen 
der Gemeinde und die — — angeordneten kirchlichen Collecten ?. 
Auf den Antrag des Presbyteriums kann es der Superintendent gestatten, 
dass die Rendantur der Armenkasse gegen Remuneration einem besonderen 
Rendanten, der dadurch nicht Mitglied des Presbyteriums wird, übergeben 
werde. Auch kann ein anderes Mitglied des Presbyteriums diese Rendantor 
übernehmen:). 
. 18. Von der größern Repräsentation der Orts-Gemeinde. 
Jede evangelische Gemeinde, welche über 200 Seelen zählt, erhält, außer 
dem Presbyterium, eine größere Vertretung, welche gemeinschaftlich mit 
dem Presbyterium: 
a) die Prediger wählt; 
b) über die Veränderung in der Substanz des Grund-Eigenthums der 
Gemeinde, Erwerbung oder Veräußerung, wozu auch Erbverpach- 
zunsen und Konzessionen gegen Erbzins gehören, berathet und be- 
schließt; 
e) und Gehalts-Zulagen für Kirchen-Beamte, oder Kirchendiener 
estimmt"): 
4) bei Unzulänglichkeit des kirchlichen Vermögens der Gemeinde, die Herbei- 
schaffung der nöthigen Bedürfnisse beräth, nöthigenfalls die Umlage auf 
die Mitglieder der kirchlichen Gemeinde nach Massgabe direkter Staats- 
Steuern oder Kommunal-Steuern bewirkt5). 
Es steht dem Presbyterium frei, auch in inneren Angelegenheiten, wo es 
ihm angemessen erscheint, die Unterstützung der Gemeinde vertreter in Anspruch 
zu nehmens). 
1) III. Rhein. Prov. Syn. §. 14 Min. Res. 22. Juni 1842; Westfalen Res. 
14. Okt. 1839 und Res. 17. Juli 1844. 
2) Gemäß Ges. 27. April 1891. Wegen Sammlung und Abführung der Kollekten 
vergl. Res. 29. Sept. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 178) und 7. Febr. 1878 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 33). 
:) Gemäß Res. 25. Ang. 1853. 
!) Bei Einführung und Aenderung von Gebührentaxen ist stets die Beschluß- 
fafsung der größeren Repräsentation herbeizusühren, da es sich hierbei um Verände- 
rungen sowohl des Einkommens der betr. kirchlichen Stellen, als auch in den Ber- 
flichtungen der Parochianen handelt, Res. 15. Dez. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. 1878 
S. 4). 
5) Diese Beschlüsse verbinden auch die widersprechende Minderheit, doch nur die 
Mitglieder der Kirchengemeinde, Res. 12. Jan. 1844 (M. Bl. S. 31). Soweit es 
sich um Leistungen der Gemeindeglieder handelt, sind die Beschlüsse die nächste Rechts- 
norm für das Verhältniß der Betheiligten und schließen damit die Anwendung eni- 
feruterer Rechtsnormen (Observanz, Gesetz 2c.) aus. Erk. Komp. G. H. 14. Jan. 1882 
und 13. Mai 1882 (K. G. u. Vd. Bl. S. 49, 72). Wegen der Umlagen vergl. 
Anm. 1 zu §. 739 A. L. R. II. 11 (oben S. 1357), und zu §. 31, s K. G. u. 
Syn. O. (unten S. 1413). 
 
	        
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