Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1388 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
führt die zur Kompetenz des Kreis-Synodal-Vorstandes gehörigen, oder 
ihm sonst aufgetragenen disziplinarischen Verhandlungen 1); 
3. Er hält in der Regel in jeder Gemeinde alle 2 Jahre die Kirchen- 
Visitation nach der vorgeschriebenen Instruktion, und stattet darüber 
Bericht an die geistliche Behörde und an die Synode bei ihrer Ver- 
sammlung ab. Im Nothfall kann er sich in diesem Geschäfte von seinem 
Assessor vertreten lassen, sowie letzterer in der Gemeinde des Super- 
intendenten jedesmal die Kirchen-Visitation übernimmt; 
4. Er ordnet die Geschäfte, welche bei einer vacanten Gemeinde zu besorgen 
find, bestimmt daher den Turnus, nach welchem die geistlichen Amts- 
verrichtungen während der Vacanz einer Pfarrstelle von den Predigern 
der Kreis-Synode und Kandidaten verrichtet werden, führt das Präfidiu 
des Presbyteriums der vacanten Gemeinde und besorgt « 
5. die Wahlangelegenheiten in der Gemeinde nach der vorgeschriebenen 
Ordnung, leitet die Prediger-Wahl und verrichtet die Ordination und 
D#trodducion der Geistlichen, in Verbindung mit dem Assessor und 
criba; 
6. Er leitet die Synode bei ihrer Versammlung, ordnet den Gang der 
Verhandlungen an, hat den Vorsitz und das Recht der Entscheidung bei 
Gleichheit der Stimmen, und steht an der Spitze in den von der Synode 
ernannten Kommissionen; 
7. Er hat die Verordnungen der Behörden in Ausführung zu bringen. 
Die Verfügungen derselben, soweit sie die kirchlichen Angelegenheiten 
und die Amtsführung der Geistlichen betreffen, gelangen allein durch 
ihn an die Prediger und Gemeinden des Kreises, und durch ihn gehen 
die Gesuche der Prediger und Gemeinden wieder zu den Behörden; 
8. — — —. Er ist hiernach das Organ, sowohl der dem Kirchen= [und 
Schul'wesen vorgesetzten Königlichen Behörden, als der Synode. 
§. 39. Die Kreis-Synode versammelt sich in der Regel jährlich einmal 
an dem Orte, der von derselben bestimmt wird. Die Berufung geschieht durch 
den Superintendenten wenigstens vier Wochen vor der Zusammenkunft. In 
dringenden Fällen kann er sie auch außerordentlich berufen, oder die schriftlichen 
Stimmen der Mitglieder einholen. 
§. 40. Nach vorhergegangenem Gottesdienste, wobei derjenige Geistliche, 
welcher in der vorigen Sitzung dazu gewählt worden, die Predigt hält, eröffnet 
der Superintendent die Verhandlungen mit einem Gebete, stattet Bericht über 
den innern und äußern Zustand der Gemeinde des Synodal-Kreises ab, und 
legt die Gegenstände der Berathung vor. Es können nur kirchliche Gegen- 
stände, welche nach §. 37 zum Geschäftskreise der Synode gehören, berathen 
werden. Der Superintendent schließt die Verhandlungen mit Gebet. 
Die Verhandlungen sind, soweit ein Bedürfniss dazu vorliegt, durch eine 
vom Konsistorium zu genehmigende Geschäfts-Ordnung zu regeln, in welcher 
auch über die Zulassung von Gästen Bestimmungen getroffen werden können . 
S. 41. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Beschlüsse werden 
durch absolute Mehrheit der Stimmen gefasst. Zur Fassung eines Beschlusses 
der Synode wird die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder- 
zahl erfordert. Für Wahlhandlungen sind die Bestimmungen im 8S. 8 mass- 
gebend. 
S. 42. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Verhandlungen 
werden protokollirt. Das Protokoll wird nach geschehener Vorlesung von den 
Mitgliedern des Synodal-Vorstandes unterschrieben. 
S. 43. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Protokolle werden 
spätestens 6 Wochen nach gehaltener Synode von dem Superintendenten an 
das Konsistorium gesandt, sowie auch dem Präses der Provinzial-Synode und 
sämmtlichen Kreis-Synoden der Provinz mitgetheilt und zu diesem Ende durch 
den Druck vervielflltigt. Ausserdem werden dieselben den Pfarrern der 
Kreis-Synode zugesandt und von diesen, nachdem sie dem Presbyterium mit- 
getheilt worden sind, im Kirchenarchiv niedergelegt. 
  
1) Ges. 27. April 1891.
	        
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