Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1389
S. 43a. Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch für die Kreis-
Synoden besondere, der Kirchen-Ordnung nicht widersprechende Einrichtungen
getroffen werden. Solche statutarische Bestimmungen sind von der versammelten
Kreis-Synode zu beschliessen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der An-
erkennung der Provinzial-Synode und der Bestätigung des Konsistoriums, unter
Genehmigung der oberen Kirchenbehörde 7.
Dritter Abschnitt.
Von der Provinzial-Gemeinde und Provinzial-Synode.
§. 44. Die in derselben Provinz zu einem kirchlichen Verband vereinigten
Kreis-Gemeinden bilden die Provinzial-Gemeinde.
§. 45. Die Provinzial-Gemeinde hat ein Presbyterium, genannt Provinzial-
Synode, zur Besorgung der Angelegenheiten der Provinzial-Gemeinde.
Die Provinzial-Synode besteht aus dem Vorstande 2) dieser Synode, aus
dem Superintendenten der Provinz und aus geistlichen und weltlichen De-
putirten der Kreis-Synoden. Jede Kreis-Synode wählt dazu einen Pfarrer
und einen derzeitigen oder früheren (S. 35) Presbyter aus dem Kreise. Für
die Deputirten, Pfarrer und Presbyter werden Stellvertreter gewählt#).
Verzieht ein Abgeordneter aus dem Kreis-Synodalbereiche, so tritt eine
Neuwahl ein.
Ausserdem hat die evangelisch-theologische Fakultät das Recht, sowohl
zur Westfälischen als der Rheinischen Provinzial-Synode einen aus ihrer Mitte
gewählten Deputirten mit vollem Stimmrecht abzusenden unter Voraussetzung
der Fortdauer ihrer statutarischen kirchlichen Stellung und einer angemessenen
Einwirkung der Kirche auf die Besetzung der Fakultät 1.
S. 46. (In der Fassung des Ges. 1. Juli 1893.) Der Vorstand der Pro-
vinzial-Synode besteht aus einem Pfarrer, welcher den Titel „Präses der Pro-
vinzial-Synode“ führt, und aus zwei Pfarrern und zwei Presbytern der Pro-
vinzial-Gemeinde als Beisitzern (Assessoren). Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Provinzial-Synode aus den Pfarrern und den derzeitigen oder
früheren (S. 35 Abs. 3) Presbytern durch absolute Stimmenmehrheit (§. 8) auf
sechs Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Vorstandes in
Thätigkeit.
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober-
kirchenraths. Die Provinzial. Synode bestimmt, in welcher Reihenfolge die bei-
sitzenden Pfarrer den Präses in Verhinderungsfällen zu vertreten haben.
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt. Die Reihenfolge
der Einbernfung der letzteren wird ebenfalls bei der Wahl von der Provinzial-
Synode bestimmt.
Für die Dauer der Versammlung werden zwei Schriftführer aus der Mitte
der Versammlung gewählt.
§. 47. Die Provinzial-Synode versammelt sich in der Regel alle 3 Jahre in
einer Stadt des Synodal-Bereichs nach Wahl der Synode.
In ausserordentlichen und dringenden Fällen kann der Präses mit Genehmi-
gung des Kirchen-Regiments, die Stimmen der Mitglieder schriftlich erfordern,
oder auch die Provinzial-Synode ausserordentlich versammeln?).
8. 48. Im Verhinderungsfall wird der Präses durch den Assessor vertreten.
Beim Absterben oder Abzug desselben schreitet die Provinzial-Synode bei der
nächsten Versammlung zu einer neuen Wahl, bis wohin der sesfon die Stelle
des Präses vertritt. #
S. 49. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Provinzial-Synode
wacht über die Erhaltung der Reinheit der evangelischen Lehre in Kirche
und Schulen und der in der Provinz geltenden Kirchen-Ordnung.
1) Res. 25. Aug. 1853.
„:) Ges. 1. Juli 1893 (K. G. u. BVd. Bl. S. 103).
) Ges. 27. April 1891.
4 Res. des Min. d. geistl. A. 6. Sept. 1836 und des Evang. Ob. K. R.
25. Aug. 1853.