Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1391
velche wegen Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniss der Kirche
die Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte tür
snzulässig erklärt wird; endlich in allen Fällen in welchen gegen einen Geist-
lchen wegen lrrlehre die Einleitung der Untersuchung beantragt, oder eine
btscheidung gefällt werden soll.
Auch in anderen, durch ihre Wichtigkeit dazu geeigneten Angelegenheiten
kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen.
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, dass die Mit-
glieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als ausser-
ordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimmrecht theilnehmen.
Ibhrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des Beschlusses Erwähnung zu thunt).
§. 51. Die Provinzial-Synode wird mit Gebet und Rede des Präses
eröffnet und geschlossen. Nachdem die Arbeiten des ersten Tages beendigt sind,
ge in der Kirche eine kurze Vorbereitungs-Andacht zur Abendmahlsfeir
gehalten.
Am zweiten Tage ist feierlicher Gottesdienst und die Synode feiert die
Communion.
Die Predigt wird von demjenigen gehalten, welcher von der Provinzial-
Synode beauftragt worden. ·
Der Präses theilt das heilige Abendmahl aus, wobei ihm der Geistliche,
welcher die Synodal-Predigt gehalten hat, assistirt.
9 52. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Die Verhandlungen
der Provinzial-Synode werden gedruckt und allen Presbyterien der Provinz
Zur Aufbewahrung im Archiv zugesandt.
Auch hat der Präses dieselben den betreffenden Behörden einzureichen.
S. 52a. Für den Zweck einer einbeitlichen Fortbildung und weiteren
Entwickelung der die Provinzen Westfalen und Rheinland verbindenden Kirchen-
verfassung werden die beiden Provinzial-Synoden ihre Sitzungen möglichst
gleichzeitig halten und sonst in angemessener Weise mit einander in Ver-
nehmen treten ?2).
Bierter Abschnitt.
Von der Erledigung, Wiedereinsetzung und Vertretung des
Pfarramts.
§. 53. Das Prediger-Amt wird erledigt durch freiwillige Niederlegung,
Entsetzung, Versetzung und Absterben des Pfarrers.
Einem Pfarrer steht es frei, der Berufung zu einer andern Gemeinde zu folgen.
Wenn jedoch ein dienstfähiger Prediger vor Verlauf von zwei Jahren nach seinem
Amtsantritt seine Stelle verläßt, 0 ist die Gemeinde, welche ihn berufen hat,
gehalten, die Kosten seiner Erwählung, Berufung und Einsetzung der Gemeinde,
die er verläßt, zu erstatten, welche Kosten von dem Presbyterium der letzteren
spezifizirt und summirt und von dem Superintendenten festgestellt werden, jedoch
die Summe von 80 Rthlr. nicht übersteigen dürfen.
§. 54. Bei Erledigung des Predigt-Amts?) ist Folgendes zu beobachten:
1. das Presbyterium muß die Erledigung der Stelle sofort dem Superinten-
denten berichten. ·
2. Der sein Amt niederlegende Prediger setzt seine Amtsführung noch sechs
Wochen nach seiner Niederlegungs-Erklärung fort und beschließt dieselbe durch
eine Abschieds-Predigt, mit welcher seine Funktion und die Beziehung des Ge-
halts aufhören. Z
3. Bei Niederlegung seines Amtes übergiebt der abziehende Prediger alle
bei ihm beruhenden Kirchenakten und Kirchenbücher dem Presbyterio. Dieses
geschieht in Gegenwart des Superintendenten oder seines Substituten, welcher
1) Ges. 1. Juli 1893.
2) Res. 25. Aug. 1853.
2) Wegen Abschätzung des Pfarreinkommens vergl. Res. 12. Juni 1886 bei
Müller-Schuster S. 141 ff.