Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1400 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
6. Von den Beerdigungs-Feierlichkeiten. 
115. Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind verbunden, 
längstens innerhalb 24 Stunden nach dem Absterben desselben, den Todesfall, 
auch wie sie die Beerdigung zu veranstalten gesonnen sind, dem Prediger an- 
Zuzeigen. 
7. Von der Sonn= und Festtags-Feier. 
g; 116. Das Presbyterium sorgt dafür, daß alles entfernt werde, was 
die Ruhe der heiligen Tage stören, die Theilnahme am öffentlichen Gottes- 
dienste hindern und einer gesegneten Feier in den Weg treten könnte. Es wacht 
insbesondere über die Befolgung der, die Sonn= und Festtags-Feier, betreffen- 
den obrigkeitlichen Verordnungen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Schulaufsichtt. 
§. 117. Die Erziehung der Jugend zur christlichen Erkenntniß und 
Frömmigkeit in den Schulen steht unter der Aufsicht der Kirche, welche dieselbe 
über die Schulen der einzelnen Gemeinden durch den Orts-Pfarrer und über 
die Gesammtheit der Schulen des Kreises durch den Superintendenten führt. 
Achter Abschnitt. 
Von der Kirchen-Disciplin. 
§. 118. Der Pfarrer hat das Recht und die Verpflichtung, nicht allein in 
seinen öffentlichen Vorträgen seine Gemeinde zu einem christlichen Leben zu 
ermahnen und vor herrschenden Lastern und unchristlichen Grundsätzen zu 
warnen, sondern auch die specielle Seelsorge zu üben, und jedes einzelne 
Gemeindemitglied zu bitten, zu ermahnen, zu warnen und zu trösten. 
§. 119. Auch die Aeltesten haben das Recht und die Verpflichtung, durch 
Bitte und Ermahnung christliche Ordnung und einen frommen Wandel der 
Gemeindeglieder zu fördern. 
§. 120. Ueber die Ausübung der Kirchenzucht in der Gemeinde wird, nach 
näherer Berathung dieses Gegenstandes in der Provinzial-Synode, auf deren 
Antrag das Nähere festgesetzt werden ). 
§. 121. Ueber die Krchiger und Kirchen-Vorstände führt der Superintendent 
die Aufsicht und ist verpflichtet, Jeden, wo er es nöthig findet, mündlich oder 
schriftlich zu ermahnen und zu warnen. 
§. 122. Bei solchen Vergehungen, die noch keinen Antrag auf Suspension 
oder Amtsentsetzung begründen, wird ein Verweis ertheilt, was nur in Folge 
eines Urtheils der Moderatoren der Kreis-Synode geschehen kann. 
§. 123. Der Verweis wird von dem Superintendenten vor dem versammelten 
Moderamen, oder vor dem versammelten Kirchenvorstand, nach näherer Be- 
stimmung des Urtheils ertheilt. 
« §. 124. Dieser Verweis wird, wenn er unwirksam war, nach einiger Zeit 
wiederholt, und zwar in Folge eines Urtheils, welches das Moderamen der 
Kreis-Synode spricht. 
§. 125. Ist auch dieser Verweis ohne Erfolg, so muß der Superintendent 
dem Consistorio den Fall zur Verfügung anzeigen. · 
§. 126. Bei Vergehungen, die einen Antrag auf Amtsentsetzung begründen, 
macht das Direktorium der Kreis-Synode den Antrag an das Königl. Kon- 
sistorium. Das Konsistorium ist berechtigt und verpflichtet, ex offlcio einzu- 
schreiten, ohne den Antrag des Direktoriums der Kreis-Synode abzuwarten. 
  
  
1) Bergl. Schulaufsichtsges. 11. März 1872 (G. S. S. 183). 
3) Bergl. Beschluß der 3. Rhein. Prov.-Synode bestätigt durch Kab. O. vom 
21. Juni 1884 (Hermens IV. 957) und Beschluß der 4. Westf. Prov.-Synode 
(Bluhme, Codex des rhein. evangel. Kirchenrechts S. 344, Müller-Schuster S. 280 f.); 
Kirchenges. 30. Juli 1880, betr. die Verletzung kirchlicher Pflichten in Bezug auf 
Taufe, Konfirmation und Tranung (K. G. u. Vd. Bl. S. 116—128).
	        
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