Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1402 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 
begreift auch die Verpflichtung zur Beschaffung der nöthigen Wirthschafts- 
gebäude in sich. 
Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Aufbringung des Ergänzungsgehaltes 
sind nach dem Fusse der direkten Staats- oder Kommunal-Steuern umzulegen !1). 
§. 132. Wenn der Prediger es verlangt, so sollen die Kirchenvorstände die 
Erhebung seiner Gehalts-Einkünfte besorgen, und dieselben an den Verfalltagen 
dem Prediger abliefern. 
S. 133. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Mitglieder des Vor- 
standes der Kreis-Synoden und die Moderatoren der Provinzial-Synoden, sowie 
die Mitglieder etwaiger Synodalkommissionen erhalten für die Auslagen, die 
ihnen durch ausserhalb der Synodalversammlung zu verrichtende amtliche Ge- 
schäfte verursacht werden, von den betreffenden Orts- bezw. Synodalgemeinden 
eine Entschädigung nach näherer Bestimmung der Proviozial-Synode. 
S. 134. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Die Reisekosten der De- 
putirten zur Kreis-Synode werden aus der Kreis-Synodalkasse, die Tagegelder 
dagegen von den Gemeinden, die Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder 
der Provinzial-Synode aus der Provinzial-Synodalkasse bezahlt. Die Entschädigung 
der Vorstandsältesten der Kreis- Synoden, sofern sie nicht zugleich Deputirte 
einer Ortsgemeinde sind, leistet die Kreis-Synodalkasse. 
§. 135. Die Provinzial-Synodalkosten werden von der Provinzial-Synode 
auf die zu ihr gehörigen Kreis-Synoden, nach den durch die Matrikel bestimmten 
Sätzen, repartirt, worauf die Kreis-Synode den auf sie gefallenen Antheil auf 
die Gemeinden vertheilt. Fehlt in der Matrikel eine solche Bestimmung, so ist 
dieselbe durch Beschluß der Provinzial-Synode zu ergänzen. 
§. 136. Die Kandidaten erlegen bei ihrer jedesmaligen Prüfung die Summe 
von 10 Rthlr. in die Provinzial-Synodalkasse, aus welcher die Mitglieder der 
Prüfungs-Komission für Reise und Zehrungs-Kosten an dem Orte der Prüfung 
schadlos gehalten werden. 
S. 137. (In der Fassung des Ges. 27. April 1891.) Es wird jährlich eine 
Rircheu- und Hauskollekte zur Unterstützung dürftiger Gemeinden der Provinz 
ehalten. 
s Die Provinzial-Synode vertheilt den Betrag der Kollekten, so oft sie sich 
versammelt. 
Zehnter Abschnitt. 
Von den unteren Kirchen-Beamten. 
§. 138. Zu den unteren Kirchen-Beamten werden gerechnet: Küster und 
ihre Gehülfen, Vorsänger und Organisten. 
Zu den unteren Kirchenbeamten werden, wo es herkömmlich, auch die 
Todtengräber gezählt #). 
§. 139. Den Küstern und ihren Gehülfen, wo deren vorhanden sind, liegt 
es ob, die Kirche auf= und zuzuschließen, für die Reinlichkeit in derselben und 
das Geläute zu sorgen, den Prediger zu denjenigen Amtshandlungen, zu denen 
ihr Dienst erforderlich ist, zu begleiten und das dabei Nöthige zur Stelle zu 
schaffen, den Kirchenvorstand auf Verordnung des Predigers zu berufen und 
Amtsbriefe zu befördern, auch bei Versammlung der Presbyterien die Auf- 
wartung zu besorgen. 
Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt sich auch auf 
die Berafung der Gemeinde-Vertretungen und auf die bei deren Versammlung 
nöthigen Dienstleistungen 1#). 
§. 140. Die Wahl der unteren Kirchen-Beamten geschieht, wo dieselbe nicht 
durch Patronatrechte beschränkt ist, vom Presbyterio aus drei Subjekten, welche 
der Prediger in Vorschlag bringt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung des 
Superintendenten. 
§. 141. Die unteren Kirchenbedienten werden von der Gemeinde, bei welcher 
sie angestellt sind, besoldet. 
S. 142. (In der Fassung Ges. 27. April 1891.) Sie werden in der Regel 
auf Lebenszeit angestellt, jedoch sind die Presbyterien berechtigt, ihre Unter- 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
 
	        
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