Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1403 
beamten auch auf Kündigung anzustellen. — Die Kündigung seitens des Pres- 
byteriums darf nur nach vorgängiger Genehmigung des Superintendenten 
stattfinden. 
§. 143. Die unteren Kirchenbeamten sollen nach einer besonderen, von der 
Provinzial-Synode abgefaßten und von der Regierung bestätigten Dienst-In- 
struktion verpflichtet werden. 
Elfter Abschnitt. 
Von der Kirchen-Visitation. 
S. 144. Die Kirchen-Visitation wird von dem Superintendenten gehalten, und 
dies in den betreffenden Gemeinden, den Sonntag vorher, von der Kanzel bekannt 
emacht. Zu dieser Handlung versammelt sich das Presbyterium mit dem 
rediger, oder den Predigern, und der Superintendent eröffnet sie mit Gebet 
und einer kurzen angemessenen Anrede. 
Nach Beschluss der Kreis-Synode kann die Visitation auch vor ver- 
Sammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden!?). 
§. 145. Die Gegenstände, auf welche der Superintendent seine Aufmerk- 
samkeit zu richten hat, sind folgende: 
1. Lehre und Betragen des Pfarrers und Zustand des Presbyteriums. 
Der Prediger tritt ab und der Superintendent befragt das Presbyterium, ob 
es etwas gegen denselben vorzubringen habe. Dasselbe geschieht darauf in An- 
sehung des Presbyteriums. Nun werden die Glieder der Gemeinde, welche sich 
mit Anliegen und Beschwerden eingefunden und nach vorheriger Anzeige an 
das Presbyterium keine Remedur gefunden haben, vorgelassen und gehört. 
Der Superintendent versucht bei Mißhelligkeiten Ausgleichung, ertheilt 
freundliche Erinnerungen, und behält für solche Fäle, welche sich nicht von ihm 
schlichten lassen, die höhere Entscheidung vor. 
2. Zustand der inneren Angelegenheiten der Gemeinde, würdige Feier der 
Sonn= und Festtage, Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, Theilnahme an den 
Sakramenten, Konfirmanden-Unterricht, Uebung der Kirchen-Disciplin, herrschende 
Sünden und Laster, eingerissene Mißbräuche u. s. w., Berathung, wie ihnen 
abzuhelfen und Einhalt zu thun. 
Zu den Gegenständen, auf welche der Superintendent sein Augenmerk zu 
richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äusseren und 
inneren Mission ). 
3. Aeußerer Bestand der Gemeinde, Aufsicht über die Verwaltung des 
Kirchen= und Armenvermögens, je nach dem er verfassungsmäßig einzuwirken 
hat. Vorlegung der Inventarien und Lagerbücher, Kirchenrechnung, Besichtigung, 
wenn es erforderlich ist, der Schulen in Ansehung des Bestandes und der Uten- 
silien, Inspektion der Schule nach den darüber bestehenden Vorschriften, Nach- 
frage über Verwaltung der etwaigen Orts-Wittwenkassen und besonderer Stif- 
tungen, worüber die Rechnungen vorzulegen sind, Einsicht der kirchlichen Register 
der Tauf= und Copulations-, und Begräbniß-, wie auch der Konfirmanden- 
und Communicanten-Register, welche allgemein einzuführen sind, der Protokoll- 
bücher des Kirchenraths, der Abschriften von den Verhandlungen der Kreis- 
und Provinzial-Synode und der Verordnung der Behörden. 
§. 146. Nach gehaltener Vifitation trägt der Superintendent über den 
Zustand der Gemeinde und ihre kirchlichen Verhältnisse den Befund ins Pres- 
byterial-Protokoll ein, welches von den anwesenden Predigern, und Pres- 
byterial-Gliedern unterzeichnet wird. 
Den allgemeinen Visitations-Bericht hat der Superintendent sowohl der 
Kreis-Synode vorzulegen, als durch den General-Superintendenten dem Con- 
sistorio einzusenden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Von dem Kirchen-Vermögen und dessen Verwaltung. 
##ul. Das Vermögen der Kirchengemeinde, es mag zu kirchlichen, Schul- 
oder Armen-Zwecken bestimmt sein, wird von dem Presbyterio, unter Aufsicht 
  
1) Res. 25. Aug. 1853.
	        
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