Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1403
beamten auch auf Kündigung anzustellen. — Die Kündigung seitens des Pres-
byteriums darf nur nach vorgängiger Genehmigung des Superintendenten
stattfinden.
§. 143. Die unteren Kirchenbeamten sollen nach einer besonderen, von der
Provinzial-Synode abgefaßten und von der Regierung bestätigten Dienst-In-
struktion verpflichtet werden.
Elfter Abschnitt.
Von der Kirchen-Visitation.
S. 144. Die Kirchen-Visitation wird von dem Superintendenten gehalten, und
dies in den betreffenden Gemeinden, den Sonntag vorher, von der Kanzel bekannt
emacht. Zu dieser Handlung versammelt sich das Presbyterium mit dem
rediger, oder den Predigern, und der Superintendent eröffnet sie mit Gebet
und einer kurzen angemessenen Anrede.
Nach Beschluss der Kreis-Synode kann die Visitation auch vor ver-
Sammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden!?).
§. 145. Die Gegenstände, auf welche der Superintendent seine Aufmerk-
samkeit zu richten hat, sind folgende:
1. Lehre und Betragen des Pfarrers und Zustand des Presbyteriums.
Der Prediger tritt ab und der Superintendent befragt das Presbyterium, ob
es etwas gegen denselben vorzubringen habe. Dasselbe geschieht darauf in An-
sehung des Presbyteriums. Nun werden die Glieder der Gemeinde, welche sich
mit Anliegen und Beschwerden eingefunden und nach vorheriger Anzeige an
das Presbyterium keine Remedur gefunden haben, vorgelassen und gehört.
Der Superintendent versucht bei Mißhelligkeiten Ausgleichung, ertheilt
freundliche Erinnerungen, und behält für solche Fäle, welche sich nicht von ihm
schlichten lassen, die höhere Entscheidung vor.
2. Zustand der inneren Angelegenheiten der Gemeinde, würdige Feier der
Sonn= und Festtage, Besuch des öffentlichen Gottesdienstes, Theilnahme an den
Sakramenten, Konfirmanden-Unterricht, Uebung der Kirchen-Disciplin, herrschende
Sünden und Laster, eingerissene Mißbräuche u. s. w., Berathung, wie ihnen
abzuhelfen und Einhalt zu thun.
Zu den Gegenständen, auf welche der Superintendent sein Augenmerk zu
richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äusseren und
inneren Mission ).
3. Aeußerer Bestand der Gemeinde, Aufsicht über die Verwaltung des
Kirchen= und Armenvermögens, je nach dem er verfassungsmäßig einzuwirken
hat. Vorlegung der Inventarien und Lagerbücher, Kirchenrechnung, Besichtigung,
wenn es erforderlich ist, der Schulen in Ansehung des Bestandes und der Uten-
silien, Inspektion der Schule nach den darüber bestehenden Vorschriften, Nach-
frage über Verwaltung der etwaigen Orts-Wittwenkassen und besonderer Stif-
tungen, worüber die Rechnungen vorzulegen sind, Einsicht der kirchlichen Register
der Tauf= und Copulations-, und Begräbniß-, wie auch der Konfirmanden-
und Communicanten-Register, welche allgemein einzuführen sind, der Protokoll-
bücher des Kirchenraths, der Abschriften von den Verhandlungen der Kreis-
und Provinzial-Synode und der Verordnung der Behörden.
§. 146. Nach gehaltener Vifitation trägt der Superintendent über den
Zustand der Gemeinde und ihre kirchlichen Verhältnisse den Befund ins Pres-
byterial-Protokoll ein, welches von den anwesenden Predigern, und Pres-
byterial-Gliedern unterzeichnet wird.
Den allgemeinen Visitations-Bericht hat der Superintendent sowohl der
Kreis-Synode vorzulegen, als durch den General-Superintendenten dem Con-
sistorio einzusenden.
Zwölfter Abschnitt.
Von dem Kirchen-Vermögen und dessen Verwaltung.
##ul. Das Vermögen der Kirchengemeinde, es mag zu kirchlichen, Schul-
oder Armen-Zwecken bestimmt sein, wird von dem Presbyterio, unter Aufsicht
1) Res. 25. Aug. 1853.